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Full text: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

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Auch das deutsche Recht bringt im Tiefseebergbaugesetz von 1980 41 mit der 
Absage an eigene Hoheitsansprüche und dem für alle Gebietsansässigen 
ausgesprochenen Abbauverbot mit Bewilligungsvorbehalt deutlich Konturen 
einer gewohnheitsrechtlichen Gemeinschaftsbindung der Tiefseebodenschätze 
zum Ausdruck. Im Rahmen der Vorbereitungskommission hat die deutsche 
Delegation nach 1982 konstruktiv an der Erarbeitung von Alternativen für prakti 
sche Folgerungen aus diesem Prinzip mitgewirkt und es damit jedenfalls im 
Kern längst bestätigt. 
Schließlich zehntens, und das muß hier genügen: Kriegsrecht, Konfliktrecht und 
Immunitäten von Staatsschiffen werden vom SRÜ gestreift, nirgends wirklich 
neu geregelt. SRÜ-Interpretationserklärungen Schwedens im Sinne einer 
Neutralitätsreserve oder Maltas im Sinne einseitig definierter Staatshaftungs 
verpflichtungen für Staatsschiffe wird seitens der Bundesregierung zu gegebe 
ner Zeit entgegengetreten werden. 
Mir scheint, daß der Blick auf das Konfliktrecht hervorragend geeignet ist, von 
der hier bisher vorgetragenen negativen Definition der rechtlichen Rolle des 
SRÜ auf die positive überzugehen. Dieter Fleck hat vor einigen Jahren die 
hochinteressante Beobachtung vorgetragen, daß herkömmliche seekriegsrecht 
liche Kriterien und Argumente bei amtlichen Stellungnahmen kriegsführender 
Parteien zunehmend vermieden und die Grenzen zwischen Friedensvölkerrecht 
und Kriegsvölkerrecht alter Art in einer Mischung aus postuliertem Polizeirecht 
und crisis management verwischt werden 42 . Das dürfte nicht allein auf die 
Ächtung von Gewalt in der UN-Satzung zurückgehen, sondern einem ihr folgen 
den Wandel in den Strukturen und Konfliktbewältigungsmethoden des gesamten 
modernen weltweiten Völkerrechts entsprechen, dessen beleibtester Zeuge 
heute das SRÜ ist. 
Fleck folgerte unter Hinweis auf Problemfelder wie Umweltschutz, Minenverseu 
chung, Schutz der Handelsschiffahrt in Manöverzonen und Seenotrettung, es 
sei zunehmend wichtig und lohnend, die internationale Zusammenarbeit nach 
haltig zu verstärken. 
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus vom 16.8.1980, BGBl. I S. 1457. 
Dieter Fleck, Rechtsfragen militärischer Meeresnutzung, in: Schriftenreihe des Walter- 
Schücking-Kollegs Heft 9, Bonn 1988 S. 25ff.
	        
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