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Auch das deutsche Recht bringt im Tiefseebergbaugesetz von 1980 41 mit der
Absage an eigene Hoheitsansprüche und dem für alle Gebietsansässigen
ausgesprochenen Abbauverbot mit Bewilligungsvorbehalt deutlich Konturen
einer gewohnheitsrechtlichen Gemeinschaftsbindung der Tiefseebodenschätze
zum Ausdruck. Im Rahmen der Vorbereitungskommission hat die deutsche
Delegation nach 1982 konstruktiv an der Erarbeitung von Alternativen für prakti
sche Folgerungen aus diesem Prinzip mitgewirkt und es damit jedenfalls im
Kern längst bestätigt.
Schließlich zehntens, und das muß hier genügen: Kriegsrecht, Konfliktrecht und
Immunitäten von Staatsschiffen werden vom SRÜ gestreift, nirgends wirklich
neu geregelt. SRÜ-Interpretationserklärungen Schwedens im Sinne einer
Neutralitätsreserve oder Maltas im Sinne einseitig definierter Staatshaftungs
verpflichtungen für Staatsschiffe wird seitens der Bundesregierung zu gegebe
ner Zeit entgegengetreten werden.
Mir scheint, daß der Blick auf das Konfliktrecht hervorragend geeignet ist, von
der hier bisher vorgetragenen negativen Definition der rechtlichen Rolle des
SRÜ auf die positive überzugehen. Dieter Fleck hat vor einigen Jahren die
hochinteressante Beobachtung vorgetragen, daß herkömmliche seekriegsrecht
liche Kriterien und Argumente bei amtlichen Stellungnahmen kriegsführender
Parteien zunehmend vermieden und die Grenzen zwischen Friedensvölkerrecht
und Kriegsvölkerrecht alter Art in einer Mischung aus postuliertem Polizeirecht
und crisis management verwischt werden 42 . Das dürfte nicht allein auf die
Ächtung von Gewalt in der UN-Satzung zurückgehen, sondern einem ihr folgen
den Wandel in den Strukturen und Konfliktbewältigungsmethoden des gesamten
modernen weltweiten Völkerrechts entsprechen, dessen beleibtester Zeuge
heute das SRÜ ist.
Fleck folgerte unter Hinweis auf Problemfelder wie Umweltschutz, Minenverseu
chung, Schutz der Handelsschiffahrt in Manöverzonen und Seenotrettung, es
sei zunehmend wichtig und lohnend, die internationale Zusammenarbeit nach
haltig zu verstärken.
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus vom 16.8.1980, BGBl. I S. 1457.
Dieter Fleck, Rechtsfragen militärischer Meeresnutzung, in: Schriftenreihe des Walter-
Schücking-Kollegs Heft 9, Bonn 1988 S. 25ff.