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Full text: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

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1986 3e hat im Ergebnis gezeigt, daß neues Flaggenrecht zur Zurückdrängung 
der Billigflaggen nicht taugt. Ungeeignet ist es auch zur Bekämpfung der 
Raubfischerei: In den letzten Monaten konnten mehrere Ansätze abgewehrt 
werden, die Staaten im Rahmen eines weltweiten Hochseefischerei-Überein 
kommens unter teilweiser Preisgabe des Art. 91 SRÜ zur Normierung von Ein- 
und Umflaggungsverboten zu veranlassen, die für die freie Handelsschiffahrt 
unabsehbar problematische Präzedenzwirkungen hätten entfalten können * 37 . Ei 
ne EG-spezifische Absage an das herkömmliche genuine-link-Prinzip des SRÜ 
ist den EU-Staaten durch das Factortame-Urteil (II) des Europäischen Gerichts 
hofs von 199 1 38 aufgegeben; die entsprechende deutsche Anpassungsgesetz 
gebung ist im Bundestag gerade angenommen worden 39 . Was die protektioni 
stische Abschottung seitens anderer Staaten anbelangt - beispielsweise 
zugunsten ihrer jeweiligen Flagge bei der Versorgungsschiffahrt in ihrem Fest 
landsockelbereich -, so kann vom SRÜ hiergegen kaum eine Handhabe erwartet 
werden. 
Neuntens: Selbst hinsichtlich des "gemeinsamen Erbes der Menschheit" in 
bezug auf die nichtlebenden Schätze des Tiefseebodens bin ich mit Rainer 
Lagoni 40 der Ansicht, daß dieses seit der UN-Resolution von 1969 permanent 
bekräftigte Prinzip des Art. 136 SRÜ trotz seines unübersehbaren genuine-link 
zum SRÜ schon seit einiger Zeit nicht mehr von dessen Schicksal abhängt. 
United Nations Convention on Conditions for Registration of Ships vom 7.2.1986, Dok. 
UN/TD/RS/CONF 23 vom 13.3.1986. 
37 Es handelt sich um die bei der Konferenz von Cancun, Mexico, über verantwortliche Fi 
scherei im Mai 1992 und anschließend bei der UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung 
in Rio de Janeiro im Juni 1992 im Zusammenhang mit ihrer "Agenda 21" aufgestellte For 
derung, die Umflaggung von Fischereifahrzeugen zum Zwecke der Umgehung vereinbar 
ter Bestandserhaltungsmaßnahmen zu unterbinden. Die Welternährungsorganisation 
(FAO) beriet in den Monaten Januar bis November 1993 intensiv über einen schließlich 
verabschiedeten Text, bei dem der ursprünglich verfolgte Ansatz einer Einschränkung der 
Flaggenhoheit zugunsten eines "Übereinkommens zur Sicherung der Einhaltung der in 
ternationalen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmäßnahmen durch die Hochsee 
fischereifahrzeuge" aufgegeben wurde. 
38 Das Urteil vom 25.7.1991, Rechtssache C 221/89 (Slg. EuGH Band 1991 I S. 3905) 
enthält den Grundsatz, daß die Mitgliedstaaten ihre ihnen nach dem Völkerrecht zuste 
henden Befugnisse im Bereich des Flaggenrechts und der Registrierung von Seeschiffen 
nur unter gleichzeitiger Wahrung des Gemeinschaftsrechts (hier insbesondere Art. 52 und 
221 EWGV) ausüben können. 
39 Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der See 
schiffahrt, Drucks, des Dt. Bundestages 12/6153. 
40 Rainer Lagoni, Das Seerecht zu Beginn der neunziger Jahre, in: Seerechtliche Gesprä 
che, hrsg. von der Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg beim Bund, Hamburg 
1991 S. 7, 17.
	        
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