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Full text: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

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Siebentens bleibt es nach dem SRÜ in einzelnen Meeresgebieten ausdrücklich 
bei vorhandenem Sonderrecht. Ein wichtiger Fall ist Art. 35 Buchstabe c, 
wonach die durch lange bestehende internationale Übereinkünfte geregelten 
Durchfahrt-Regime von Meerengen unberührt bleiben. Es handelt sich in erster 
Linie um die Sund-Verträge von 1857 über die Ostseezugänge, also den 
Öresund und die beiden Belte, das Übereinkommen von Montreux von 1936 
über die Zufahrt zum Schwarzen Meer und die 1984 bestätigten Verträge über 
die Maghellan-Straße. Finnland rechnet - nicht unwidersprochen - die Regelung 
für die Aland-Inseln hinzu. In allen Fällen stellt sich die Frage nach der Rolle der 
neben dem jeweiligen Vertragswortlaut entwickelten Praxis, in den dänischen 
Meerengen beispielsweise hinsichtlich der von den früheren Sundzöllen nicht 
erfaßten Staatsschiffe. Immerhin verwehrt das SRÜ in den Meerengen des Art. 
35 c künftigen zusätzlichen Sonderregelungen für Schiffahrt und Luftfahrt die 
rechtliche Anerkennung - eine Tatsache, der heute vor allem gegenüber der 
bisher stets SRÜ-fernen Türkei im Vorfeld der Kündbarkeit des Montreux- 
Übereinkommens große Bedeutung zu kommt. 
Die Entwicklung eigenständiger umfassender Gebietsregime wird vom SRÜ 
jedoch nicht abgeschlossen. Dies zeigt sich exemplarisch an dem durch 
Umweltschutzprotokoll erweiterten Antarktis-Vertrag 32 , wo sich im Verhältnis zu 
den Hohe-See-Freiheiten und dem Bergbau-Verbot des SRÜ eigene Konkur 
renzfragen ergeben 33 . An Land hält sich das SRÜ, vom Land-Transit 
(Art. 124 ff.) abgesehen, zurück. So bleibt z. B. die wichtigste Quelle der 
Meeresverschmutzung, nämlich die der Eintragungen vom Lande aus, hinter 
dem internationalen Schleier der Bemühensklausel des Art. 207 eine rein 
nationale Angelegenheit. 
Achtens das Flaggenrecht: Mit der aus dem Hohe-See-Übereinkommen von 
1958 wörtlich übernommenen Formel, daß die Staaten es sind, die über die 
Staatszugehörigkeit ihrer Schiffe entscheiden 34 , hat das SRÜ in diesem Bereich 
auf jeden eigenen Akzent verzichtet. Auch zur "echten" Verbindung zwischen 
Staat und Schiff enthält es nichts Neues 35 . Die UN-Registerkonferenz von 
32 Antarktis-Vertrag vom 1.12.1959, BGBl. 1978 II S. 1517. 
33 Im Entwurf der Bundesregierung für die Denkschrift zum Umweltschutzprotokoll des Ant 
arktisvertrages heißt es: "Das Bergbauverbot des Umweltschutzprotokolls geht... den Re 
gelungen des Seerechtsübereinkommens vor und bleibt damit für die Vertragsparteien 
des Umweltschutzprotokolls, also auch für die Bundesrepublik Deutschland nach deren 
Beitritt zum Seerechtübereinkommen bindend". 
34 Art. 91 Abs. 1 Satz 1 SRÜ; gleichlautend Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hohe-See-Übereinkommen. 
35 Art. 91 Abs. 1 Satz 3 SRÜ; gleichlautend Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Hohe-See-Übereinkommen.
	        
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