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Siebentens bleibt es nach dem SRÜ in einzelnen Meeresgebieten ausdrücklich
bei vorhandenem Sonderrecht. Ein wichtiger Fall ist Art. 35 Buchstabe c,
wonach die durch lange bestehende internationale Übereinkünfte geregelten
Durchfahrt-Regime von Meerengen unberührt bleiben. Es handelt sich in erster
Linie um die Sund-Verträge von 1857 über die Ostseezugänge, also den
Öresund und die beiden Belte, das Übereinkommen von Montreux von 1936
über die Zufahrt zum Schwarzen Meer und die 1984 bestätigten Verträge über
die Maghellan-Straße. Finnland rechnet - nicht unwidersprochen - die Regelung
für die Aland-Inseln hinzu. In allen Fällen stellt sich die Frage nach der Rolle der
neben dem jeweiligen Vertragswortlaut entwickelten Praxis, in den dänischen
Meerengen beispielsweise hinsichtlich der von den früheren Sundzöllen nicht
erfaßten Staatsschiffe. Immerhin verwehrt das SRÜ in den Meerengen des Art.
35 c künftigen zusätzlichen Sonderregelungen für Schiffahrt und Luftfahrt die
rechtliche Anerkennung - eine Tatsache, der heute vor allem gegenüber der
bisher stets SRÜ-fernen Türkei im Vorfeld der Kündbarkeit des Montreux-
Übereinkommens große Bedeutung zu kommt.
Die Entwicklung eigenständiger umfassender Gebietsregime wird vom SRÜ
jedoch nicht abgeschlossen. Dies zeigt sich exemplarisch an dem durch
Umweltschutzprotokoll erweiterten Antarktis-Vertrag 32 , wo sich im Verhältnis zu
den Hohe-See-Freiheiten und dem Bergbau-Verbot des SRÜ eigene Konkur
renzfragen ergeben 33 . An Land hält sich das SRÜ, vom Land-Transit
(Art. 124 ff.) abgesehen, zurück. So bleibt z. B. die wichtigste Quelle der
Meeresverschmutzung, nämlich die der Eintragungen vom Lande aus, hinter
dem internationalen Schleier der Bemühensklausel des Art. 207 eine rein
nationale Angelegenheit.
Achtens das Flaggenrecht: Mit der aus dem Hohe-See-Übereinkommen von
1958 wörtlich übernommenen Formel, daß die Staaten es sind, die über die
Staatszugehörigkeit ihrer Schiffe entscheiden 34 , hat das SRÜ in diesem Bereich
auf jeden eigenen Akzent verzichtet. Auch zur "echten" Verbindung zwischen
Staat und Schiff enthält es nichts Neues 35 . Die UN-Registerkonferenz von
32 Antarktis-Vertrag vom 1.12.1959, BGBl. 1978 II S. 1517.
33 Im Entwurf der Bundesregierung für die Denkschrift zum Umweltschutzprotokoll des Ant
arktisvertrages heißt es: "Das Bergbauverbot des Umweltschutzprotokolls geht... den Re
gelungen des Seerechtsübereinkommens vor und bleibt damit für die Vertragsparteien
des Umweltschutzprotokolls, also auch für die Bundesrepublik Deutschland nach deren
Beitritt zum Seerechtübereinkommen bindend".
34 Art. 91 Abs. 1 Satz 1 SRÜ; gleichlautend Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hohe-See-Übereinkommen.
35 Art. 91 Abs. 1 Satz 3 SRÜ; gleichlautend Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Hohe-See-Übereinkommen.