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Full text: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

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zu beenden 26 . Was gerade eben erst wieder der BMV für die Verkehrspoiitik im 
maritimen Gefahrgutbereich als wichtigste Handlungsmaxime bezeichnet hat, 
nämlich die Realisierung des Vorsorgeprinzips 27 , ist zwar durch die Nordsee 
schutzkonferenz und die Helsinki-Kommission weitgehend vorangetrieben 28 , im 
SRÜ aber nicht eigenständig artikuliert. Fast könnte man also heute insofern die 
AWZ übergehen - und die Europäische Kommission ist tatsächlich schon darauf 
aus, die EU-Staaten auf ganz andere selbstgebastelte Zonen einzuschwören 29 - 
wären da nicht in Teil XII und in Art. 111 des SRÜ neue Zuständigkeiten der 
Küstenstaaten im Verhältnis zu fremden Schiffen in ihrer AWZ begründet, ich 
komme darauf zurück. 
Sechstens: Bleiben wir noch einen Augenblick lang beim Sachverhalt der 
bedrohlichen Wracks. Vielleicht war es weise, daß sich das SRÜ hinsichtlich der 
Notwehr des Küstenstaats gegen über Verschmutzungsgefährdungen seiner 
Küste oder damit zusammenhängender Interessen durch Seeunfälle in Art. 221 
begnügt hat, auf das Völkergewohnheitsrecht und die völkerrechtlichen Verträ 
ge, in erster Linie also auf das Maßnahmen-Übereinkommen von 1969 30 und 
dessen Protokoll von 1973 31 zu verweisen. 
Gleichzeitig enthielt es sich einer Zuweisung konkreter Pflichten an den Küsten 
staat, z. B. der ausdrücklichen Pflicht zur Kennzeichnung solcher Wracks. So ist 
hier im Bereich vitaler Interessen, von der Frage der Störungsbeseitigung bis 
zum (evtl, international-privatrechtlichen) Kostenersatz, weiter Raum für sachge 
rechte Rechtsentwicklungen offengelassen, das SRÜ selbst aber entbehrlich. 
Ähnliches gilt für die Zusammenarbeit bei der Errichtung, dem Einsatz und der 
Unterhaltung regionaler Such- und Rettungsdienste (Art. 98), grundsätzlich auch 
bei der Unfalluntersuchung (Art. 94 Abs. 7). 
Peter Ehlers, Die Bedeutung des Seerechtsübereinkommens für Umweltschutz und 
Meeresforschung, in: Seerechtliche Gespräche, hrsg. von der Vertretung der Freien und 
Hansestadt Hamburg beim Bund, Hamburg 1991 S. 29, 34. 
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Manfred Carstens vom 23.3.1994 auf 
schriftliche Frage des Abg. Schütz (Drucks, des Dt. Bundestages 12/7151 S. 47). 
28 P. Ehlers o.a.O. (Fn. 5). 
29 Z. B. eine "EUROREP-Zone", mit der große Teile der Hohen See ungeachtet des Art. 89 
SRÜ der Geltung von EG-Recht unterworfen werden sollen. Hierzu A. Werbke, Umwelt 
und Schiffssicherheit: Recht der Europäischen Gemeinschaften contra Völkerrecht?, in: 
Archiv des Völkerrechts (voraussichtlich November 1994), zu These 3. 
30 Internationales Übereinkommen vom 29.11.1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei öl- 
verschmutzungs-Unfällen, BGBl. 1975 II S. 137. 
31 Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch 
andere Stoffe als Öl, BGBl. 1985 II S. 593.
	        
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