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zu beenden 26 . Was gerade eben erst wieder der BMV für die Verkehrspoiitik im
maritimen Gefahrgutbereich als wichtigste Handlungsmaxime bezeichnet hat,
nämlich die Realisierung des Vorsorgeprinzips 27 , ist zwar durch die Nordsee
schutzkonferenz und die Helsinki-Kommission weitgehend vorangetrieben 28 , im
SRÜ aber nicht eigenständig artikuliert. Fast könnte man also heute insofern die
AWZ übergehen - und die Europäische Kommission ist tatsächlich schon darauf
aus, die EU-Staaten auf ganz andere selbstgebastelte Zonen einzuschwören 29 -
wären da nicht in Teil XII und in Art. 111 des SRÜ neue Zuständigkeiten der
Küstenstaaten im Verhältnis zu fremden Schiffen in ihrer AWZ begründet, ich
komme darauf zurück.
Sechstens: Bleiben wir noch einen Augenblick lang beim Sachverhalt der
bedrohlichen Wracks. Vielleicht war es weise, daß sich das SRÜ hinsichtlich der
Notwehr des Küstenstaats gegen über Verschmutzungsgefährdungen seiner
Küste oder damit zusammenhängender Interessen durch Seeunfälle in Art. 221
begnügt hat, auf das Völkergewohnheitsrecht und die völkerrechtlichen Verträ
ge, in erster Linie also auf das Maßnahmen-Übereinkommen von 1969 30 und
dessen Protokoll von 1973 31 zu verweisen.
Gleichzeitig enthielt es sich einer Zuweisung konkreter Pflichten an den Küsten
staat, z. B. der ausdrücklichen Pflicht zur Kennzeichnung solcher Wracks. So ist
hier im Bereich vitaler Interessen, von der Frage der Störungsbeseitigung bis
zum (evtl, international-privatrechtlichen) Kostenersatz, weiter Raum für sachge
rechte Rechtsentwicklungen offengelassen, das SRÜ selbst aber entbehrlich.
Ähnliches gilt für die Zusammenarbeit bei der Errichtung, dem Einsatz und der
Unterhaltung regionaler Such- und Rettungsdienste (Art. 98), grundsätzlich auch
bei der Unfalluntersuchung (Art. 94 Abs. 7).
Peter Ehlers, Die Bedeutung des Seerechtsübereinkommens für Umweltschutz und
Meeresforschung, in: Seerechtliche Gespräche, hrsg. von der Vertretung der Freien und
Hansestadt Hamburg beim Bund, Hamburg 1991 S. 29, 34.
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Manfred Carstens vom 23.3.1994 auf
schriftliche Frage des Abg. Schütz (Drucks, des Dt. Bundestages 12/7151 S. 47).
28 P. Ehlers o.a.O. (Fn. 5).
29 Z. B. eine "EUROREP-Zone", mit der große Teile der Hohen See ungeachtet des Art. 89
SRÜ der Geltung von EG-Recht unterworfen werden sollen. Hierzu A. Werbke, Umwelt
und Schiffssicherheit: Recht der Europäischen Gemeinschaften contra Völkerrecht?, in:
Archiv des Völkerrechts (voraussichtlich November 1994), zu These 3.
30 Internationales Übereinkommen vom 29.11.1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei öl-
verschmutzungs-Unfällen, BGBl. 1975 II S. 137.
31 Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch
andere Stoffe als Öl, BGBl. 1985 II S. 593.