accessibility__skip_menu__jump_to_main

Volltext : Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

12

zu  beenden 26 .  Was  gerade  eben  erst  wieder  der  BMV  für  die  Verkehrspoiitik  im
maritimen  Gefahrgutbereich  als  wichtigste  Handlungsmaxime  bezeichnet  hat,
nämlich  die  Realisierung  des  Vorsorgeprinzips 27 ,  ist  zwar  durch  die  Nordseeschutzkonferenz ­
  und  die  Helsinki-Kommission  weitgehend  vorangetrieben 28 ,  im
SRÜ  aber  nicht  eigenständig  artikuliert.  Fast  könnte  man  also  heute  insofern  die
AWZ  übergehen  -  und  die  Europäische  Kommission  ist  tatsächlich  schon  darauf
aus,  die  EU-Staaten  auf  ganz  andere  selbstgebastelte  Zonen  einzuschwören 29  -
wären  da  nicht  in  Teil  XII  und  in  Art.  111  des  SRÜ  neue  Zuständigkeiten  der
Küstenstaaten  im  Verhältnis  zu  fremden  Schiffen  in  ihrer  AWZ  begründet,  ich
komme  darauf  zurück.
Sechstens:  Bleiben  wir  noch  einen  Augenblick  lang  beim  Sachverhalt  der
bedrohlichen  Wracks.  Vielleicht  war  es  weise,  daß  sich  das  SRÜ  hinsichtlich  der
Notwehr  des  Küstenstaats  gegen  über  Verschmutzungsgefährdungen  seiner
Küste  oder  damit  zusammenhängender  Interessen  durch  Seeunfälle  in  Art.  221
begnügt  hat,  auf  das  Völkergewohnheitsrecht  und  die  völkerrechtlichen  Verträge, ­
  in  erster  Linie  also  auf  das  Maßnahmen-Übereinkommen  von  1969 30  und
dessen  Protokoll  von  1973 31  zu  verweisen.
Gleichzeitig  enthielt  es  sich  einer  Zuweisung  konkreter  Pflichten  an  den  Küstenstaat, ­
  z.  B.  der  ausdrücklichen  Pflicht  zur  Kennzeichnung  solcher  Wracks.  So  ist
hier  im  Bereich  vitaler  Interessen,  von  der  Frage  der  Störungsbeseitigung  bis
zum  (evtl,  international-privatrechtlichen)  Kostenersatz,  weiter  Raum  für  sachgerechte ­
  Rechtsentwicklungen  offengelassen,  das  SRÜ  selbst  aber  entbehrlich.
Ähnliches  gilt  für  die  Zusammenarbeit  bei  der  Errichtung,  dem  Einsatz  und  der
Unterhaltung  regionaler  Such-  und  Rettungsdienste  (Art.  98),  grundsätzlich  auch
bei  der  Unfalluntersuchung  (Art.  94  Abs.  7).

Peter  Ehlers,  Die  Bedeutung  des  Seerechtsübereinkommens  für  Umweltschutz  und
Meeresforschung,  in:  Seerechtliche  Gespräche,  hrsg.  von  der  Vertretung  der  Freien  und
Hansestadt  Hamburg  beim  Bund,  Hamburg  1991  S.  29,  34.
Antwort  des  Parlamentarischen  Staatssekretärs  Manfred  Carstens  vom  23.3.1994  auf
schriftliche  Frage  des  Abg.  Schütz  (Drucks,  des  Dt.  Bundestages  12/7151  S.  47).
28  P.  Ehlers  o.a.O.  (Fn.  5).
29  Z.  B.  eine  "EUROREP-Zone",  mit  der  große  Teile  der  Hohen  See  ungeachtet  des  Art.  89
SRÜ  der  Geltung  von  EG-Recht  unterworfen  werden  sollen.  Hierzu  A.  Werbke,  Umwelt
und  Schiffssicherheit:  Recht  der  Europäischen  Gemeinschaften  contra  Völkerrecht?,  in:
Archiv  des  Völkerrechts  (voraussichtlich  November  1994),  zu  These  3.
30  Internationales  Übereinkommen  vom  29.11.1969  über  Maßnahmen  auf  Hoher  See  bei  ölverschmutzungs-Unfällen,
  BGBl.  1975  II  S.  137.
31  Protokoll  von  1973  über  Maßnahmen  auf  Hoher  See  bei  Fällen  von  Verschmutzung  durch
andere  Stoffe  als  Öl,  BGBl.  1985  II  S.  593.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.