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kiiste >011 Portugal.
Arsenal da Marinha, Cabo da Rocca (Oitavos), Cabo de Espichel, Cascacs, Luz-
na-Faz-de-Douro, Oitavos (Cabo de Rocca), Parco d’Arcos, Peniche, Pragal, St. Juliao,
Sagres (s. Nr. 137 d. diesjähr. „Nachr. f. Seef. u , Schlusspassus), Vianna do Castello.
Diese Stationen. welche in erster Linie zur permanenten Beobachtung und Be
wachung der Küste und des Meeres dienen, sind ausserdem im Interesse des Handels-
stnndes dazu bestimmt, den Austausch von Nachrichten aller Art zwischen den auf dem
Meere befindlichen Schilfen und beliebigen Orten im Innern des betreffenden Landes und
anderer Länder zu vermitteln. Zu diesem Zwecke stehen die semaphorischen Stationen
mit dem Telcgraphen-Netz in Verbindung und sind ira Stande, auf elektrisch-telegraphischem
W ege Depeschen zu befördern und zu empfangen. Ausserdem aber sind sie mit den er
forderlichen Einrichtungen versehen, um mittelst optischer Telegraphen unter Anwendung
der Signale, wie sie durch den Signal-llandelscodex zum Gebrauche der Schiffe aller Na
tionen (Code commercial de signaux à 1*usage des bâtiments de toutes nations) festgestellt
sind, mit den auf dem Meere und in der Nähe der Küste befindlichen Schiffen correspon-
diren zu können.
Die durch die semaphorischen Stationen zu vermittelnden, an Schifte auf dem Meere
bestimmten Depeschen müssen folgenden Bestimmungen entsprechen:
a. Die Adresse muss enthalten: 1) den Namen, event. den Charakter des Adressa
ten; '2) den Namen des betreffenden Schiffes unter Anführung des Wortes „bâtiment“ vor
und des Wortes: „signaux“ nach dem Namen; 3i den Namen der semaphorischen Station,
welche die Beförderung der Depesche zu vermitteln hat.
b. Die Depeschen dürfen nur in der Sprache des Landes, in welchem die sema-
phorische Station liegt, oder in Zeichen des gedachten „Signal-Handels-Codex“ abgefasst
sein. Diese Zeichen entsprechen den 18 Consonanten: B, C, D, F, G, H, J, K, L, M, N,
P, Q, R, S, T, V, W. Keine Gruppe darf mehr als -1 solcher Consonanten enthalten.
In Chiffern abgefasste semaphorische Depeschen unterliegen der obligatorischen
Recommandation.
Die von einem auf dem Meere befindlichen Schiffe kommenden Depeschen werden
in Zeichen des Handels-Codex an die Bestimmungsstation weiter befördert, wenn das ab
sendende Schiff’ es verlangt hat. Wenn dies Begehren nicht gestellt worden ist, so werden
die Depeschen durch den Vorstand der semaphorischen Station in die gewöhnliche Sprache
übersetzt und in solcher an die Bestimmungsstation weiter befördert.
An Gebühren für die Beförderung einer semaphorischen Depesche wird erhoben:
Die für die Beförderung von der Aufgabestation bis zur vermittelnden semapho-
rischen Station entfallende Taxe und ausserdem '2 Frs. pro einfache Depesche für die
Beförderung von der semaphorischen Station bis zum Schiffe.
Die Beförderungsgebühren der von Schiften auf dem Meere kommenden Depeschen
werden vom Adressaten eingezogen.
Marine-Ministerium, Hydrographisches Bureau.
Freiherr von Reibnitz.