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Full text: 1871, Zweiter Jahrgang (1871)

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Art. 5. Segelschiffe, welche von einem inficirten Hafen kommen und nach einem 
fr emden Hafen bestimmt sind, dürfen, wenn Cholerakrankheiten an Bord nicht stattge 
funden haben, ihre Reise durch die Meerengen nur unter den folgenden Bedingungen 
fortsetzen. 
A. Diejenigen Schiffe, welche aus dem Schwarzen Meere kommen, nehmen beim 
Kavak von Asien zwei Sanitätsbeamten an Bord; alsdann werden sie durch einen 
Dampfer bis in das Marmarameer hineingeschleppt. Von da ab geschieht die 
Fortsetzung der Reise unter Aufsicht der beiden Sanitätsbeamten. welche das 
Schiff erst im Ausgange der Dardanellen, an dem dafür bestimmten Punkte ver 
lassen. 
B. Schiffe, welche vom Griechischen Archipel aus durch die Meerengen hindurch 
segeln wollen, unterliegen jenen Bestimmungen in umgekehrter Ordnung. Sie 
nehmen nämlich von dein Bureau in den Dardanellen zwei Sanitätsbeamten an 
Bord und unter deren Aufsicht geschieht die Fahrt durch die eben genannte 
Strasse und das Marmarameer bis zur Höhe von Yeni-Capou. Von da ab wer 
den sie durch einen Dampfer bis zum Ausgange des Bosporus geschleppt, wo 
selbst die Sanitätsbeamten sich ausschiffen. 
C- Schiffe zur Kategorie A. und B. gehörig können die Quarantaine entweder im 
Eingänge des Bosporus oder in den Dardanellen (und vice versa) abhalten, und 
werden die zur Durchfahrt gebrauchten Tage, gemäss Art. 4 der Allgemeinen Be 
stimmungen zur Verhütung der Cholera, ihnen angerechnet. 
D. Sowohl Dampfschiffe wie Segelschiffe, welche die Erlaubniss zum Passiren durch 
die Meerengen unter den Bedingungen der Artikel 4 und 5 dieser Bestimmungen 
erhalten haben, dürfen an keinem Punkte zwischen dem Kavak von Asien und 
den Dardanellen (und vice versa) verweilen, es sei denn, dass sie durch höhere 
Gewalt dazu gezwungen werden. 
Art. 6. Ein jedes Fahrzeug, welches durch die Meerengen unter den genannten 
Bedingungen passirt, ist verpflichtet, während der ganzen Durchfahrt, einschliesslich des 
Marmarameeres, am Grosstopp eine gelbe Flagge zu führen, welche mindestens drei 
Quadratfuss gross sein muss. 
Art. 7. Fahrzeuge unter Quarantaine, welche auf der Fahrt durch die Meerengen 
und das Marmarameer gegen das Verbot mit dem Lande oder mit einem Fahrzeuge in Ver 
bindung treten, unterliegen einer Geldstrafe von zehn Piastern Medscbidie*) per Tonne. 
Verhandelt zu Constantinopel im Gesundheits - Käthe (Conseil de Santo). 
Genehmigt in der Sitzung vom 7. 2. 1871. 
Erläuterungen 
zu den Bestimmungen über die Durchfahrt der Dardanellen und des Bosporus von Schiffen, 
die der Quarantaine unterliegen. 
1. Fahrzeuge, welche aus dem Griechischen Archipel kommen, halten ihre Quaran 
taine bis auf Weiteres bei dem Lazareth in den Dardanellen, auf der sogenannten Nagara- 
Rhede ab. 
*) Zehn i’iueter Medschidie 1H Sgr. '2 1 V. Pf. preuuischer Währung. Vergl. Münz-, Masse- und 
Gewichtebuch von Christian Noback und Friedrich Noback.
	        
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