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Volltext: 1871, Zweiter Jahrgang (1871)

Die Wortzählung findet nach den für die Tarifirung der Telegramme geltenden 
Kegeln statt. 
Wenn ein Signaltelegramm an ein Schiff in See in gewöhnlicher Sprache abgefasst 
ist, ferner wenn das Signaltelegramm von der See in gewöhnlicher Sprache übertragen wird, 
so wird die Taxe für die Signalisirung nach der Wortzahl des in allgemeiner Sprache ab 
gefassten Telegramines berechnet. Ist das Signaltelegramm in Gruppen abgefasst, so soll 
es in Bezug auf die Telegrammbeförderung als rekommandirtes Telegramm gegen Erlegung 
der doppelten Gebühr behandelt werden. Für die Signalisirung desselben Telegramms ist 
nur eine einfache Gebühr zu erlegen. 
Wenn die Signalisirung ab Schiri' nur das Ersuchen enthält, dem Rheder gemeldet 
zu werden, so ist hierfür Signalgebühr wie für 20 Worte zu zahlen. Die Gebühr für das 
Telegramm von der Signalstation an den Rheder wird nach der Telegraphentaxe berechnet. 
— Für Signaltelegramme an ein Schiff in See werden die Gebühren wie gewöhnlich vom 
Absender eingefordert, während die Gebühren für Signaltelegramme von einem Schiffe in 
Sec vom Adressaten, selbstverständlich in Verbindung mit eventuellen Weiterbeförderungs 
gebühren zu erlegen sind. 
§. 8. 
Signaltelegramme, welche im Laufe von 30 Tagen nach der Einlieferung an die 
Schiffe, für welche sie bestimmt sind, nicht haben signalisirt werden können, werden zu 
rückgelegt. Nur wenn der Absender Rekommandatiousgebühren bezahlt hat, wird er in 
solchem Falle benachrichtigt, dass die Signalisirung nicht stattgefunden hat. 
§• 9- 
Die Signalstation steht nicht dafür ein, dass die Signalisirung ausgeführt wird, oder 
für Lehler und Missverständnisse bei der Signalisirung, ebensowenig übernimmt sie eine 
Verantwortlichkeit für die daraus möglicherweise entstehenden Folgen. In keinem der an 
geführten Lalle werden Gebühren zurückgezahlt, es sei denn, dass der Fehler von der 
eigentlichen Telegrammbeförderung herrührt, in welchem L’alle die allgemeinen Regeln für 
Rückzahlung von Telegraphengebühren zur Richtschnur dienen. 
Das Finanzministerium, den 15. September 1871. 
gz. Fenger. 
Lovtidende für 1871. Nr. 43. 
Marine-Ministerium, Hydrographisches Bureau. 
Freiherr von Reibnitz.
	        
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