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Volltext : 1871, Zweiter Jahrgang (1871)

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II.
SUn'crak.  -•  Dänische  Küste.
272.  Anordnung,  betreffend  die  Benutzung  der  auf  Skagen  in  Verbindung
mit  der  dortigen  Telegraphenstation  errichteten  Signalstation.
8-  i-Der
  Signaldienst  dauert  von  Sonnenaufgang  bis  zum  Sonnenuntergang.
§  2.
Die  Signalisirung  geschieht  allein  nach  den  Kegeln  im  «Signalsystem  für  Handelsschiffe ­
  aller  Nationen“.
Es  können  jedoch  Dänische  Schiffe,  welche  Et  kennungssignale  nach  obengedachtem
Systeme  noch  nicht  erhalten  haben,  bis  dieses  geschieht,  nach  Verabredung  mit  der  Stationsverwaltung ­
  andere  Erkennungszeichen  benutzen.
§.  3.
Auf  Verlangen  eines  Schiffes  signalisirt  die  Station  demselben  alle  die  allgemeinen
Nachrichten,  die  zu  ihrer  Verfügung  stehen,  ebenso  hat  die  Station  Gesuchen  von  der  See
wegen  Lootsen  und  desgleichen  Folge  zu  geben.
Ohne  deswegen  erst  eine  Anfrage  abzuwarten,  signalisirt  die  Station  baldmöglichst
jedem  Schiffe  Nachrichten,  betr.  Gefahren  im  Fahrwasser.
§•  4.
Der  Text  der  Telegramme,  die  für  Schiffe  in  See  bestimmt  sind  (Signaltelegramme)
kann  nach  Wahl  des  Absenders  entweder  in  Dänischer  Sprache  oder  in  Huchstabengruppen
abgefasst  werden.  Bei  der  Abfassung  in  Buchstabengruppen  dürfen  nur  die  iS  Konsonanten: ­
  B.  C.  D.  F.  G.  II.  J.  K.  L.  M.  N.  I*.  Q.  K.  S.  T.  V.  W.  benutzt  und  diese  können
zu  Gruppen  von  nicht  mehr  als  l  Buchstaben  vereinigt  werden.  Solche  Telegramme,  sei
es  nun,  dass  die  Gruppen  einen  Satz  nach  dem  obengedachten  Signalsystem  wiedergeben
oder  dass  sie  eine  geheime,  zwischen  dem  Absender  und  dem  Adressaten  verabredete  Bedeutung ­
  haben,  werden  immer  als  Chiffretelegramme  betrachtet.
§.  5.
Ein  Schiff  kann  verlangen,  dass  die  Gruppen,  aus  denen  das  Signaltelegramm  besteht, ­
  in  derselben  Form  weiter  befördert  werden.  Wenn  dies  nicht  verlangt  wird,  wird
das  Telegramm  in  die  Dänische  Sprache  übertragen.
§.6.
In  einem  für  ein  Schiff  in  See  bestimmten  Signaltelegramm  soll  die  Adresse  die
Bezeichnung  der  Takelung  (Gattung),  des  Namens,  des  Erkennungssignals  und  des  Heiinathhufens
  des  Schiffes  enthalten.  Hierzu  wird  als  Theil  der  Adresse  „Signaltelegramm
Skagen“  hinzugefügt.
§•  7.
Die  Taxe  für  die  Signalisirung  zwischen  der  Station  und  dem  Schiffe  in  See  beträgt
70  Schilling  für  20  Worte  und  35  Schilling  für  jede  10  Worte  mehr.  Für  die  damit  in
Verbindung  stehende  Telegraphirung  wird  die  gewöhnliche  Telegraphengebühr  erlegt.
            
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