Teil C - Mindestanforderungen an die geotechnischen Untersuchungen
23
Die Bohrverfahren für Festgestein (Fels und verfestigte Lockergesteine) sind so auszuwählen,
dass mit einem Verfahren der Entnahmekategorie A nach DIN EN ISO 22475-1 Bohrkerne
mindestens der Güteklasse 2 gewonnen werden können. Für die Probenentnahme in Festge
stein eignet sich besonders das Seil kern bohrverf ah ren mit Doppel- oder Dreifachkernrohr.
Die Probenentnahme und die benötigte Probenmenge ist im Hinblick auf die geplanten Laborver
suche und die dafür erforderliche Versuchstechnik einerseits und auf die Zusammensetzung und
den Homogenitätsgrad des anstehenden Bodens andererseits zu planen und vorzunehmen.
Für bodenmechanische Laborversuche an homogenen bindigen Bodenproben und für fels
mechanische Laborversuche an Festgesteinsproben wird ein Probendurchmesser von
D = 100 mm empfohlen.
Standardwerte des Probendurchmessers und der Probenlänge für Locker- und für Festge
steine sind
• bei Bohrverfahren mit durchgehender Gewinnung gekernter Boden- und Festgesteins
proben: D = 100 mm, L = 1000 mm
• bei Entnahme von Bodenproben mit einem dünn- bzw. dickwandigen Entnahmegerät nach
DIN EN 22475-1 von der Bohrlochsohle: D = 114 mm, L = ca. 250 mm
• bei Entnahme von Druck- und Rammkernproben von der Bohrlochsohle unter Verwendung
von offshore-spezifischer Entnahmetechnik: D = 67 mm, bei besonders dicht gelagerten
Böden auch D = 46 mm.
Weitere Anforderungen sind DIN EN ISO 22475-1 zu entnehmen.
Der Sachverständige für Geotechnik legt fest, wie - unter Berücksichtigung der Anforderun
gen nach DIN EN ISO 22475-1 - die Boden- bzw. Festgesteinsproben für die weitere Unter
suchung im Labor behandelt, transportiert und aufbewahrt werden oder ob bereits an Bord
des Schiffes oder der Hubinsel erste Materialuntersuchungen durchgeführt werden sollen.
Repräsentative Bodenproben für spätere Überprüfungen oder ergänzende Laborversuche sind
für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach der Entnahme aufzubewahren. Die Lagerung
muss frostfrei, kühl und vor Witterungseinflüssen geschützt erfolgen. Einzelproben in Probenbe
hältern und Kernproben in Kernkisten und Linern müssen so gelagert werden, dass die boden-
und felsmechanisch relevanten Eigenschaften dieser Proben sich nicht ändern.
2.3 Erkundungsschritte
2.3.1 Geotechnische Vorerkundung
Im Rahmen der geotechnischen Vorerkundung des Windparkareals (Stufe 3, siehe Tabelle 1,
Teil A) muss mindestens an 10 % der geplanten Anlagenstandorte eine Baugrunderkundung
und Untersuchung unter Beachtung nachfolgender Hinweise durchgeführt werden. Für die
geotechnische Vorerkundung von Offshore-Stationen sind abweichende Regelungen in Teil C,
Abschnitt 2.3.3 dargelegt.
Die Lage der Baugrundaufschlüsse ist auf Grundlage der Ergebnisse der geologischen Erkun
dung unter Berücksichtigung geologischer Strukturen und repräsentativ für die Fläche des
Baufeldes durch den Sachverständigen für Geotechnik festzulegen.
Die Art des Aufschlussverfahrens (Bohrung, Drucksondierung, ggf. paarweise bzw. als Kom
bination aus Bohrung und Drucksondierung) ist vom Sachverständigen für Geotechnik unter
Berücksichtigung der zu erwartenden Baugrundverhältnisse, insbesondere anhand der Er
gebnisse der geologischen Erkundung, sowie der geplanten Gründungsvariante festzulegen.