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Teil A - Rahmenbedingungen
die die im Folgenden beschriebenen Regelgrößen für Untersuchungsgebiete als unangemes
sen oder ungeeignet erscheinen lassen, so müssen die Untersuchungsgebiete durch die Ge
nehmigungsbehörde den vorliegenden Gegebenheiten angepasst werden.
Die nach diesem Standarduntersuchungskonzept erforderlichen Untersuchungen sind grund
sätzlich von jedem Vorhabensträger durchzuführen. Die Verpflichtung zur Durchführung erfor
derlicher Untersuchungen kann jedoch auch von mehreren Vorhabensträgern gemeinsam in
einem Gebiet erfüllt werden, wenn nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde gewährleis
tet ist, dass durch die gemeinsam durchgeführten Untersuchungen die schutzgutspezifischen
Anforderungen des StUK in räumlicher, zeitlicher sowie materieller Hinsicht erfüllt werden und
zu erwarten ist, dass das Gebiet und die hierin schutzgutspezifisch zu erarbeitenden Ergeb
nisse für alle betreffenden Vorhaben hinreichend repräsentativ sind.
13.1 Vorhabensgebiet
13.1.1 Benthos / Fische
Die Größe des Untersuchungsgebietes entspricht der Größe des Vorhabensgebietes.
13.1.2 Avifauna
• Flugzeugzählungen:
Die Fläche muss inkl. Referenzgebiet mindestens 2.000 km 2 betragen.
• Schiffszählungen:
Die Untersuchungsfläche bei Vorhabensgebieten muss grundsätzlich insgesamt min
destens 200 km 2 umfassen.
Grundsätzlich muss das Vorhabensgebiet immer von einer 2 Seemeilen breiten Untersu
chungsfläche umgeben sein.
13.1.3 Marine Säugetiere
• Flugzeugzählungen:
Das Untersuchungsgebiet incl. Referenzgebiet muss mindestens 2.000 km 2 abdecken,
wobei das Untersuchungsgebiet einen rechteckigen Zuschnitt haben sollte.
Das Vorhabensgebiet sollte möglichst in der Mitte des Untersuchungsgebietes liegen.
Der Abstand zwischen den Windparkseiten und dem Rand des Untersuchungsgebietes
muss mindestens 20 km betragen.
• Schiffszählungen:
Die Größe des Untersuchungsgebietes entspricht der Größe des Untersuchungsge
bietes für Vogeluntersuchungen (siehe 13.1.2).
13.2 Referenzgebiete
Referenzgebiete dienen im Rahmen der Untersuchung von einzelnen Schutzgütern als Ver
gleich für deren jeweilige Entwicklung ohne Einfluss der Windenergieanlagen, um Effekte von
Offshore-WEA erkennbar zu machen. Die gemeinsame Durchführung von Untersuchungen