welche Maßnahmen ins Auge gefasst werden, denn nur dann ist eine Aussage darüber möglich,
ob die Maßnahmen überhaupt geeignet und notwendig sind. Hinzu kommt, dass die auf Grund
geltender internationaler Regeln und Normen in Frage kommenden Maßnahmen, die im
Wesentlichen die Wegeführung und Meldepflichten betreffen, ohnehin nur mit Zustimmung der
IMO eingeführt werden können.60
18Liegt kein von der IMO bestätigter Schifffahrtsbrauch vor, eröffnet Art. 211 Abs. 6 lit. c SRÜ
eine zusätzliche Möglichkeit für eine küstenstaatliche Regelung. Sie ermächtigt den
Küstenstaat zum Erlass von Vorschriften, die sich auf die Schifffahrtsgebräuche, d.?h. in
korrekterer Anlehnung an den englischen Übereinkommenstext auf die nautische Praxis
beziehen. In Abgrenzung zu Art. 211 Abs. 6 lit. a SRÜ bedarf es dazu nicht einer bereits
bestehenden Praxis. Vielmehr reicht es aus, dass die angestrebte Regelung inhaltlich der
nautischen Praxis, nicht aber anderen Regelungsbereichen zuzuordnen ist.61 Das ist bei
Vorschriften zur Annahme von Lotsen der Fall.62 Die Einschränkung, dass die Bemannung nur
im Rahmen der allgemein anerkannten internationalen Regeln bestimmt werden kann, kommt
nicht zum Tragen. Die Lotsen sind nicht Teil der Schiffsbesatzung.63 Allerdings bedarf die
Maßnahme der vorherigen Zustimmung der IMO. Ob die IMO ihre Zustimmung erteilt, bleibt
der Entscheidung der Mitglieder überlassen. Wird eine positive Entscheidung getroffen, so sind
auch die Mitgliedsstaaten daran gebunden, die sich dagegen ausgesprochen haben. Eine „opt
out“-Klausel besteht nicht. Gerade deshalb könnte bei der erforderlichen Beschlussfassung
auch die Frage eine Rolle spielen, welche Mehrheitserfordernisse zu erfüllen sind. Nach Art. 57
IMO-Übk.64 werden Beschlüsse grundsätzlich mit der Mehrheit der anwesenden und
abstimmenden Mitglieder gefasst; dabei werden Enthaltungen nicht mitgezählt. Einer
qualifizierten Mehrheit bedarf es nur in den Fällen, in denen das ausdrücklich vorgesehen ist.
Da es an einer speziellen Regelung fehlt, bedeutet das, dass eine Entscheidung nach Art. 211
Abs. 6 lit. c SRÜ mit einfacher Mehrheit getroffen werden könnte. Auch wenn es stets geübte
Praxis der IMO ist, auf Abstimmungen zu verzichten und im Konsens zu entscheiden, könnte
also eine Zustimmung nach Art. 211 Abs. 6 SRÜ zumindest theoretisch sehr viel leichter zu
erreichen sein als beispielsweise eine entsprechende Ergänzung des Kapitels V der Anlage zu
SOLAS. Das trifft im Übrigen auch auf die Ausweisung eines PSSA zu, die ebenfalls keine
qualifizierte Mehrheit voraussetzt. Zusammenfassend käme also die Einführung einer
Lotsenannahmepflicht für die Kadetrinne nach Maßgabe des Art. 211 Abs. 6 lit. c SRÜ in
Betracht. Erforderlich wäre eine doppelte Zustimmung der IMO, die zum einen die Erfüllung
der
Ehlers: Lotsenannahmepflicht in der Kadetrinne(RdTW 2022, 133) 139
Kriterien für die Ausweisung als besonders zu schützendes Gebiet, zum anderen die
Lotsenannahmepflicht betrifft. Der notwendige Antrag bei der IMO müsste gemeinsam von
Deutschland und Dänemark gestellt werden, da die Kadetrinne durch die deutsche und
dänische AWZ verläuft. Neben der Darlegung, dass die Kriterien für die Gebietsausweisung
erfüllt sind, müsste näher definiert werden, welche Schiffe von der Lotsenannahmepflicht
erfasst werden sollen. Es würde sicher naheliegen, Schiffe mit einem Tiefgang ab 11?m zu
erfassen, wie dies auch der geltenden IMO-Empfehlung65 entspricht.
III. Anforderungen an einen verbindlichen Lotsdienst
1. Überseelotsen
Kopie von Peter Ehlers, abgerufen am 08.05.2022 09:05 - Quelle: beck-online DIE DATENBANK
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-RDTW-B-2022-S-133-N-1
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