Ehlers: Lotsenannahmepflicht in der Kadetrinne(RdTW 2022, 133) 135
schleswig-holsteinische Landesregierung 2007 in Beantwortung einer Kleinen Anfrage eine
Lotsenannahmepflicht für notwendig, wies jedoch darauf hin, dass diese nur durch die IMO
eingeführt werden könne, dort jedoch für eine solche Maßnahme wohl keine Mehrheit zu finden
sei.20 In der öffentlichen Diskussion wurden entsprechende Forderungen nicht nur von
einzelnen Politikern, sondern z.?B. von dem WWF, Lotsenvereinigungen und Nautischen
Vereinen gestellt. Allen Forderungen ist mehr oder minder gemeinsam, dass sie wenig
substantiiert sind. Schon deshalb ist es nicht verwunderlich, dass bisher weder auf nationaler
noch internationaler Ebene konkrete Initiativen ergriffen worden sind. Auch die
Bundesregierung ist in Einschätzung der gegenwärtig nur geringen Erfolgschancen nicht aktiv
geworden, zumal bisher nicht einmal ein Konsens unter den Ostseestaaten erreicht worden
ist.21 Will man nicht nur wohlfeile Forderungen stellen, sondern tatsächlich etwas erreichen,
bedarf es zunächst einmal einer genauen Analyse der rechtlichen Möglichkeiten. Außerdem
muss sehr viel größere Klarheit darüber erreicht werden, wie verpflichtende Lotsendienste im
Ostseebereich inhaltlich gestaltet und organisiert werden können. Das soll im Folgenden
untersucht werden. Dabei beschränkt sich die Untersuchung auf die Kadetrinne. Gelegentlich
erhobene weitergehende Forderungen nach einer Annahmepflicht für die Ostseezugänge
insgesamt und längere Fahrtstrecken in der Ostsee bleiben hier unberücksichtigt. Das gilt
insbesondere für die Sund-Verträge von 1857, die Dänemark daran hindern, eine
Lotsenannahmepflicht einzuführen.22
II. Rechtsgrundlagen für eine Regelung
1. National
a) Seelotsgesetz
5Bei allen bisherigen Überlegungen bestand weitestgehend Einvernehmen, dass eine nationale
Regelung kaum zum Ziel führen kann. Nach geltendem Recht kann gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5
SeeLG zwar durch Rechtsverordnung eine Lotsenannahmepflicht begründet werden.
Voraussetzung wäre aber, dass das Gebiet der Kadetrinne als Seelotsrevier ausgewiesen
werden kann. Grundsätzlich erfasst § 1 SeeLG auch die Beratung von Schiffen über See. Damit
sollen Lotstätigkeiten seewärts der Hoheitsgewässer erfasst werden.23 Dementsprechend
könnte ein nationales Seelotsrevier auch auf Bereiche der AWZ ausgedehnt werden, wie dies
im Nordseebereich bei den Seelotsrevieren Ems, Weser/Jade und Elbe geschehen ist. Soweit
sich das jedoch auf Schiffe unter ausländischer Flagge auswirkt, setzt das Völkerrecht enge
Grenzen, auf die noch einzugehen sein wird.24 Hinzu kommt, dass die Kadetrinne zu einem
großen Teil in der dänischen AWZ gelegen ist. Neben dem Revierlotswesen behandelt das
SeeLG auch das Seelotswesen außerhalb der Reviere, zu dem vor allem das sog.
Überseelotswesen als Beratung von Schiffen über See gehört. Dazu sind auch Lotstätigkeiten
im Bereich der Kadetrinne zu zählen. Für diese Bereiche enthält das SeeLG jedoch keine
Ermächtigung, eine Lotsenannahmepflicht einzuführen. Jedoch ließe sich eine solche Pflicht
durch Änderung des SeeLG schaffen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Regelung mit dem
Völkerrecht in Einklang steht. In Bezug auf den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt
hat der Küstenstaat in seiner AWZ nach Art. 56 Abs. 1 lit. a iii SRÜ25 zwar Hoheitsbefugnisse.
Sie werden aber inhaltlich durch das SRÜ bestimmt. Soweit die Schifffahrt betroffen ist, kann
der Küstenstaat nach Art. 211 Abs. 5 SRÜ in der AWZ Vorschriften zur Verhütung, Verringerung
und Überwachung der Verschmutzung durch Schiffe erlassen, sofern diese allgemein
Kopie von Peter Ehlers, abgerufen am 08.05.2022 09:05 - Quelle: beck-online DIE DATENBANK
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-RDTW-B-2022-S-133-N-1
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