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Volltext: Lotsenannahmepflicht in der Kadetrinne

Ehlers: Lotsenannahmepflicht in der Kadetrinne(RdTW 2022, 133) 135 schleswig-holsteinische Landesregierung 2007 in Beantwortung einer Kleinen Anfrage eine Lotsenannahmepflicht für notwendig, wies jedoch darauf hin, dass diese nur durch die IMO eingeführt werden könne, dort jedoch für eine solche Maßnahme wohl keine Mehrheit zu finden sei.20 In der öffentlichen Diskussion wurden entsprechende Forderungen nicht nur von einzelnen Politikern, sondern z.?B. von dem WWF, Lotsenvereinigungen und Nautischen Vereinen gestellt. Allen Forderungen ist mehr oder minder gemeinsam, dass sie wenig substantiiert sind. Schon deshalb ist es nicht verwunderlich, dass bisher weder auf nationaler noch internationaler Ebene konkrete Initiativen ergriffen worden sind. Auch die Bundesregierung ist in Einschätzung der gegenwärtig nur geringen Erfolgschancen nicht aktiv geworden, zumal bisher nicht einmal ein Konsens unter den Ostseestaaten erreicht worden ist.21 Will man nicht nur wohlfeile Forderungen stellen, sondern tatsächlich etwas erreichen, bedarf es zunächst einmal einer genauen Analyse der rechtlichen Möglichkeiten. Außerdem muss sehr viel größere Klarheit darüber erreicht werden, wie verpflichtende Lotsendienste im Ostseebereich inhaltlich gestaltet und organisiert werden können. Das soll im Folgenden untersucht werden. Dabei beschränkt sich die Untersuchung auf die Kadetrinne. Gelegentlich erhobene weitergehende Forderungen nach einer Annahmepflicht für die Ostseezugänge insgesamt und längere Fahrtstrecken in der Ostsee bleiben hier unberücksichtigt. Das gilt insbesondere für die Sund-Verträge von 1857, die Dänemark daran hindern, eine Lotsenannahmepflicht einzuführen.22 II. Rechtsgrundlagen für eine Regelung 1. National a) Seelotsgesetz 5Bei allen bisherigen Überlegungen bestand weitestgehend Einvernehmen, dass eine nationale Regelung kaum zum Ziel führen kann. Nach geltendem Recht kann gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 SeeLG zwar durch Rechtsverordnung eine Lotsenannahmepflicht begründet werden. Voraussetzung wäre aber, dass das Gebiet der Kadetrinne als Seelotsrevier ausgewiesen werden kann. Grundsätzlich erfasst § 1 SeeLG auch die Beratung von Schiffen über See. Damit sollen Lotstätigkeiten seewärts der Hoheitsgewässer erfasst werden.23 Dementsprechend könnte ein nationales Seelotsrevier auch auf Bereiche der AWZ ausgedehnt werden, wie dies im Nordseebereich bei den Seelotsrevieren Ems, Weser/Jade und Elbe geschehen ist. Soweit sich das jedoch auf Schiffe unter ausländischer Flagge auswirkt, setzt das Völkerrecht enge Grenzen, auf die noch einzugehen sein wird.24 Hinzu kommt, dass die Kadetrinne zu einem großen Teil in der dänischen AWZ gelegen ist. Neben dem Revierlotswesen behandelt das SeeLG auch das Seelotswesen außerhalb der Reviere, zu dem vor allem das sog. Überseelotswesen als Beratung von Schiffen über See gehört. Dazu sind auch Lotstätigkeiten im Bereich der Kadetrinne zu zählen. Für diese Bereiche enthält das SeeLG jedoch keine Ermächtigung, eine Lotsenannahmepflicht einzuführen. Jedoch ließe sich eine solche Pflicht durch Änderung des SeeLG schaffen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Regelung mit dem Völkerrecht in Einklang steht. In Bezug auf den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt hat der Küstenstaat in seiner AWZ nach Art. 56 Abs. 1 lit. a iii SRÜ25 zwar Hoheitsbefugnisse. Sie werden aber inhaltlich durch das SRÜ bestimmt. Soweit die Schifffahrt betroffen ist, kann der Küstenstaat nach Art. 211 Abs. 5 SRÜ in der AWZ Vorschriften zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung durch Schiffe erlassen, sofern diese allgemein Kopie von Peter Ehlers, abgerufen am 08.05.2022 09:05 - Quelle: beck-online DIE DATENBANK http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-RDTW-B-2022-S-133-N-1 3 von 14 5/8/2022
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