die Ostsee gar nicht nutzen wollen, sondern nur für die Kadetrinne notgedrungen einen Lotsen
annehmen, werden einwenden, dass ihnen diese höheren Kosten nicht angelastet werden
können. Im Ergebnis könnte das dazu führen, dass von Deutschland und Dänemark ein auf
die Kadetrinne beschränkter Lotsdienst – ähnlich wie auf nationalen Seelotsrevieren –
angeboten werden muss, bei dem eine ortsnahe Lotsenversetzung gewährleistet ist. In diesem
Fall müsste eine Regelung getroffen werden, wie ein solcher gemeinsamer Lotsdienst von
deutschen und dänischen Lotsen organisiert, finanziert und beaufsichtigt werden könnte.
Zugleich wäre zu klären, ob statt des „Kadetrinnen-Lotsen“ auch ein Überseelotse eines
anderen Ostseestaates ausreicht. Nach allem dürfte es erforderlich sein, vor einer Initiative in
der IMO ein gemeinsames deutsch-dänisches Konzept zur Ausgestaltung der
Lotsenannahmepflicht und Organisation des Lotsdienste zu erarbeiten.
IV. Bewertung
21Es ist unstreitig, dass eine Lotsenannahmepflicht in der Kadetrinne für Schiffe unter allen
Flaggen nicht auf nationaler oder regionaler Ebene, sondern nur auf der Grundlage einer
Entscheidung der IMO eingeführt werden kann. Dabei käme in Betracht, in Anlehnung an die
Regelungen über Wegeführungssysteme und Schiffsmeldepflichten Kapitel V der Anlage zu
SOLAS um eine Vorschrift über die Lotsenannahmepflicht zu ergänzen. Die Regelung müsste
vorsehen, dass mit Zustimmung der IMO eine Annahmepflicht auch für Gebiete außerhalb der
Hoheitsgewässer begründet werden kann. Für eine solche Änderung des Übereinkommens
wäre eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden SOLAS-Vertragsparteien
erforderlich. Daneben eröffnet Art. 211 Abs. 6 lit. c SRÜ die Möglichkeit, die Kadetrinne mit
Zustimmung der IMO als besonders zu schützendes Gebiet auszuweisen und – wiederum mit
Zustimmung der IMO – eine Lotsenannahmepflicht als Teil der nautischen Praxis festzulegen.
Für diese Entscheidungen in der IMO wäre jeweils nur die Mehrheit der anwesenden und
abstimmenden Mitglieder erforderlich. Die Initiative müsste von Deutschland und Dänemark
gemeinsam ergriffen wer-
Ehlers: Lotsenannahmepflicht in der Kadetrinne(RdTW 2022, 133) 140
den. Sie bedürfte einer inhaltlich detaillierten Vorbereitung einschließlich einer überzeugenden
fachlichen Darlegung, dass das Gebiet besonders gefährdet ist und geschützt werden muss
und es dazu einer Lotsenannahmepflicht bedarf. Im Hinblick auf die im Ostseebereich
bestehenden Überseelotsdienste wäre auch eine vorherige Abstimmung mit den anderen
Ostseestaaten über die Ausgestaltung der Annahmepflicht und Organisation des Lotsdienstes
notwendig.
Nach gegenwärtigem Stand erscheinen die Erfolgsaussichten einer IMO-Initiative jedoch
äußerst gering. Seinerzeitige Vorstöße Australiens, die IMO zur Zustimmung zur Ausweitung
der Lotsenannahmepflicht im Great Barrier Reef auf Bereiche außerhalb der Hoheitsgewässer
zu bewegen, scheiterten. Es ist nicht zu erkennen, dass die IMO inzwischen bereit ist, sich mit
einer Lotsenannahmepflicht in der AWZ näher auseinanderzusetzen. Viele Staaten sehen in
einer solchen Pflicht einen nicht akzeptablen Eingriff in die Schifffahrtsfreiheiten, die gem. Art.
58 Abs. 1 SRÜ auch in der AWZ gelten, und dürften nicht zuletzt angesichts verschiedener
aktueller seerechtlicher Streitfälle über küstenstaatliche Befugnisse die Präzedenzwirkung
einer Regelung für die Kadetrinne auf andere Seegebiete befürchten. Zumindest würde eine
Initiative voraussetzen, dass sie von allen Ostseestaaten mitgetragen wird. Das ist nicht der
Fall. Es deutet nichts darauf hin, dass Russland seine ablehnende Haltung aufgeben könnte.
Ausschlaggebend sind dafür geopolitische Erwägungen, dass ein freier und ungehinderter
Kopie von Peter Ehlers, abgerufen am 08.05.2022 09:05 - Quelle: beck-online DIE DATENBANK
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-RDTW-B-2022-S-133-N-1
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