12 Neue Aufgaben in der Offshore-Windenergie
dungsleitungen fest. Im Rahmen der durchzuführenden
Strategischen Umweltprüfung
wurde ermittelt, beschrieben und bewertet,
welche möglichen Auswirkungen die Durchführung
des Plans auf die Meeresumwelt
1at.
erstmals legt das BSH entsprechend den
Vorgaben des WindSeeGesetzes auch
sogenannte sonstige Energiegewinnungsgereiche
fest. In diesen Bereichen sollen
nNovative Energiegewinnungsformen
geispielsweise für die Wasserstoffprodukion
ohne Anschluss an das Öffentliche
Stromnetz erprobt werden. Das WindSeeG
‚egelt auch die Vergabe der Rechte zur
Nutzung der Bereiche zur sonstigen Ener-Jgiegewinnung.
Am 21. Dezember 2020 wurde im Bundes-Jesetzblatt
die Erste Verordnung zur
Jmsetzung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
(1. WindSeeV) veröffentlicht, die
das BSH am 15. Dezember 2020 erlasser
1atte. Eine solche Verordnung stellt die
zignung von Flächen für den Aufbau von
Offshore-Windparks fest. Diese Feststelung
ist wesentliche Voraussetzung für die
Ausschreibung von Flächen für Offshore-Windenergie
AWZ durch die Bundesnetzagentur.
Flächen N-3.7 und N-3.8 liegen in der
deutschen AWZ der Nordsee, etwa 30 bis
40 km nördlich der ostfriesischen Inseln.
Die Fläche O-1.3 in der deutschen AWZ
der Ostsee befindet sich etwa 40 km
nordöstlich der Insel Rügen. Die Inbetriebnahme
der Windenergieanlagen ist für
das Jahr 2026 vorgesehen. Das BSH hat
die drei Flächen über mehrere Jahre
Jntersucht und auf die Eignung für die
Errichtung von Offshore-Windparks
geprüft. Voraussetzung für die Eignung für
Windenergie ist nach dem Windenergieauf-See-Gesetz,
dass bestimmte Belange
wie der Schutz der Meeresumwelt, in
diesem Fall insbesondere der Vogelzug,
und der Schifffahrt berücksichtigt werden
Das BSH hat entsprechende Maßnahmen
als Vorgaben für die spätere Umsetzung
vorgeschrieben.
Die Flächen können mit einer zu installierenden
Leistung von knapp einem Gigawatt
(insgesamt 958 Megawatt) ausgeschrieben
werden. Nach den Festlegungen
des Flächenentwicklungsplans veröffentlichte
das BSH im Februar 2021 die Ergebnisse
der Flächenvoruntersuchungen. Die
Bundesnetzagentur schrieb diese drei
Flächen im Februar 2021 aus. Die Offshore-Windparks
sollen 2026 in Betrieb
gehen.
Die 1. WindSeeV stellt fest, dass die FIäzhen
N-3.7, N-3.8 und O-1.3 für Windenergie
genutzt werden können. Die
1. März —- 1. September 2021
Fläche N-A 7
Fläche N-A 8
Fläche O-12
Die 1. WindSeeV stellt fest, dass in der Nordsee die Flächen N-3.7 und N-3.8 und in der Ostsee die Fläche
Q-1.3 für Windenergie genutzt werden können