Teil C: Mindestanforderungen G e o t e c h n i s c h e Untersuchungen
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5.2 Aussagen von Baugrund- und Gründungsgutachten
Die im Baugrunduntersuchungsbericht zusammengestellten Ergebnisse bilden die Grundlage für das
vom Sachverständigen für Geotechnik aufzustellende Baugrund- und Gründungsgutachten.
Das Baugrund- und Gründungsgutachten beinhaltet eine zusammenfassende Beschreibung des geolo
gischen Aufbaus, der Eigenschaften der festgestellten Bodenschichten und deren bodenphysikalischen
Kennzahlen sowie die Beurteilung des Baugrunds sowohl in statisch-konstruktiver als auch in erdbau-
bzw. spezialtiefbautechnischer Hinsicht. Dazu gehören unbedingt Angaben über die Korngrößenvertei
lungen, die Lagerungsdichte der nichtblndlgen Böden, die Zustandsform der blndlgen Böden und die
Beurteilung der im Baugrunduntersuchungsbericht angegebenen Scherparameter und Steifezahlen im
Hinblick auf die Aufgabenstellung. Für jeden Standort ist ein Berechnungsprofil zu erstellen.
Im Baugrund- und Gründungsgutachten werden die für die erdstatischen Berechnungen maßgebenden
charakteristischen Bodenparameter, mindestens die Wichten, die Stelfemodule und die Scherparame
ter festgelegt. Soweit erforderlich, stimmt der Sachverständige für Geotechnik diese Werte vorher mit
dem Bauherrn, mit dem Entwurfsverfasser, mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde bzw. mit der Prü
finstanz, u. U. auch mit der bauausführenden Firma unter Berücksichtigung der Aufgabe und der Erfor
dernisse ab.
In das Baugrund- und Gründungsgutachten sind Angaben zur Klassifikation der Bodenarten in Boden
gruppen nach DIN 18196 und In Bodenklassen nach DIN 18311 aufzunehmen.
In Erdbebengebieten gehört die Angabe der anzusetzenden Erschütterungszahlen zur Aufgabe des
Sachverständigen für Geotechnik, erforderlichenfalls In Zusammenarbeit mit einem Sachkundigen für
das betreffende Gebiet.
Vom Sachverständigen für Geotechnik ist eine Gründungsempfehlung zu erstellen. Gegenstand des
Baugrund- und Gründungsgutachtens Ist auch die Beurteilung des Baugrunds hinsichtlich des Ein
bringens von Pfählen und Schürzen. Sofern der Umfang der durchgeführten Untersuchungen diese
Bewertung nicht zulässt, ist dies ausdrücklich zu vermerken, und es sind entsprechende ergänzende
Untersuchungen vorzuschlagen, die zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen sind.
Schließlich gehört zum Baugrund- und Gründungsgutachten die Bewertung der Gefahr von Rammhin
dernissen. Dabei sind neben den Ergebnissen von Bohrungen und Sondierungen insbesondere auch
die Erkenntnisse aus der geologisch-geophysikalischen Untersuchung heranzuziehen.
6 Baubegleitende Untersuchungen (Ausführungsphase)
Die geotechnischen Elemente der Bauausführung sind nach den üblichen Regeln zu überwachen und
zu überprüfen, die Ergebnisse sind zu protokollieren und In Ergebnisberichten vom Sachverständigen
für Geotechnik zu bewerten (Abnahme).
7 Betriebsbegleitende Untersuchungen (Betriebsphase)
Soweit Elemente der Standslcherhelts- und Gebrauchstaugllchkeltsnachwelse nicht durch vorherige
Untersuchung auf dem Wege der Berechnung oder der Bauteilprüfung oder durch nachprüfbar belegte
besondere oder allgemeine Erfahrungen abgesichert sind, sind geeignete messtechnische Überwa
chungseinrichtungen vorzusehen und In Betrieb zu nehmen (Beobachtungsmethode nach DIN 1054).