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Full text: Standard - Ground Investigations for Offshore Wind Farms

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Teil B: Mindestanforderungen 
Geologische Erkundung 
phic Surveys, Special Publication No. 44, Order 1a und 1b Surveys zu richten. Detailanforderungen 
sind den Tabellen 3, 4 und 7 zu entnehmen. 
• Die Messbedingungen müssen den geforderten Qualltätsstandard uneingeschränkt sicherstellen. 
Nach bisherigen Erfahrungen Ist bei einem Seegang > 5 keine ausreichende Datenqualltät mehr 
gewährleistet. 
• Es wird für die geophysikalischen Untersuchungsmethoden oberflächennah eine Mindestauflösung 
von 1 m gefordert. 
• Der Aufbau des Meeresbodens soll Im Planungsgeblet ausreichend bis zur Gründungstiefe mit 
geeigneten geophysikalischen Messverfahren erfasst werden. In Bereichen mit Gas- oder Becken 
effekt, wo seismische Verfahren (teilweise) versagen, sind anhand der geotechnischen Aufschluss 
verfahren (Bohrungen und Drucksondierungen) die Baugrundverhältnisse ausreichend zu erfas 
sen. 
• Die Ergebnisse bzw. Interpretation der geophysikalischen Untersuchungen müssen anhand einer 
ausreichenden Anzahl von Bohrungen, die Im Zuge der geotechnischen Vorerkundung gewonnen 
werden, überprüft werden. Die seismischen Einheiten sind mit den lithologlschen Bodenprofilen 
zusammenzuführen. 
• Eine erste Auswertung ist als Geologischer Vorbericht (Stufe 1, s. Tabelle T) vorzulegen. Für den 
Geologischen Bericht (Stufe 4, s. Tabelle 1) Ist die Interpretation der geophysikalischen Untersu 
chungen anhand der Ergebnisse der geotechnischen Vorerkundung zu überarbeiten und zu bewer 
ten (Stufe 3, s. Tabelle T). 
• Die Rohdaten sollen in digitaler Form gespeichert werden. 
• Das Kartenmaterial (Lage der Profile und Bohrungen, Profilschnitte, etc.) Ist digital Im GIS- oder 
CAD-Format, vorzugsweise Im Shape-Format abzugeben. 
• Die langfristige Datenarchivierung obliegt dem Antragsteller. 
3 Zeitlicher Ablauf 
1. Es Ist eine detaillierte Literaturrecherche zu erstellen, die alle verfügbaren und relevanten Informati 
onen über Wassertiefen, geologische und hydrographische Verhältnisse, bereits vorhandene Kabel 
und Pipelines, sonstige Bauwerke, Fischereiaktivitäten, Schifffahrt, Freizeltaktivitäten, Schutz- und 
Sperrgebiete Im Gebiet der geplanten Offshore-WEA und In ihrer Umgebung enthält. 
2. Bathymetrische und geophysikalische Untersuchungen (Echolotvermessung, Seltenslchtsonar- 
und seismische Aufnahmen) sind Im Planungsgeblet unter Berücksichtigung der geplanten Stand 
orte durchzuführen. 
3. Die erste Interpretation der geophysikalischen Untersuchungsergebnisse Ist in einem Geologischen 
Vorbericht (Stufe 1, s. Tabelle 11 darzulegen. 
4. Anhand von Bohrungen aus der geotechnischen Vorerkundung, deren Lage zweckmäßig mit der 
geologischen Erkundung abgestimmt ist, ist im Anschluss eine Kalibrierung der seismischen Er 
gebnisse durchzuführen. Die Interpretation der seismischen Ergebnisse Ist zwingend anhand der 
Bohrergebnisse aus der geotechnischen Vorerkundung zu überprüfen und erforderlichenfalls bei 
substanzieller Abweichung zu überarbeiten. 
5. Der Geologische Bericht ist der Genehmigungsbehörde nach Abschluss aller Untersuchungen mit 
dem Bauantrag vorzulegen. 
6. Die Ergebnisse aus evtl, ergänzenden geophysikalischen Untersuchungen, die sich als Folge der 
Kalibrierung der seismischen Untersuchungsergebnisse ergeben, sind In den Baugrundhauptun 
tersuchungsbericht (Stufe 5, s. Tabelle 11 zu integrieren. 
7. Die Ergebnisse der geologischen Untersuchungen der Überwachungsphase sind als Überwa 
chungsbericht vorzulegen.
	        
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