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Volltext: Standard

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Teil A - Rahmenbedingungen 
Für Seevogeluntersuchungen vom Flugzeug aus ist es wichtig, dass die Beobachter über 
eine sichere Artenkenntnis verfügen und mit Flugzeugzählungen vertraut sind. Neue Be 
obachter müssen daher erst auf Trainingsflügen für die Anwendung der Methode geschult 
werden (Diederichs et al. [20021t. 
Für Radarbeobachtungen müssen Beobachter in die Technik und in die Optimierung der Ein 
stellungen der Radargeräte von einem erfahrenen Radarbeobachter eingewiesen werden 
(Hüppop et al. \2002]). 
Inhalte und Durchführung der Einweisungen sind zu dokumentieren. 
Für die Aspekte Schall und Schwingung ist ein Nachweis der Kompetenz (z.B. über eine Akkre 
ditierung nach DIN EN 45001 für Messungen an Windenergieanlagen und Schallmessungen) 
beizubringen. 
6 Pilotphase 
Pilotphasen mit einer begrenzten Anlagenzahl dienen dem Erkenntnisgewinn über die Um 
weltverträglichkeit möglicher weiterer Ausbaustufen. Vor und während der Pilotphase werden 
Basisuntersuchungen und Überwachung (Monitoring) nach der verfahrensspezifischen Mittei 
lung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen durchgeführt, die auf dem Standard 
untersuchungskonzept aufbaut. Der Umfang des Monitorings wird auf der Grundlage des bei 
der Basisuntersuchung festgestellten Ergebnisses und dem bis dahin entstandenen allgemei 
nen Erkenntnisgewinn festgelegt. 
Liegt für den Bereich von Pilot- und Ausbauphase eine großräumige staatliche Planungsvorgabe 
vor, die auf der Grundlage einer strategischen Umweltprüfung Rechtsqualität erlangt hat, so kön 
nen die Anforderungen an ein betriebsbegleitendes Monitoring entsprechend der vorhandenen 
Erkenntnisse reduziert werden. Die Durchführung des betriebsbedingten Monitorings in den oben 
genannten Bereichen ist keine zwingende Voraussetzung für eine weitergehende Projektierung. 
7 Ausbauphase 
Für jede sich an die Pilotphase anschließende Ausbaustufe sind ebenfalls Basisuntersu 
chungen und Monitoring auf der Grundlage des Standarduntersuchungskonzeptes durchzu 
führen. Modifizierungen nach Nr. 4 werden im Einzelfall in der entsprechenden Mitteilung zum 
Untersuchungsrahmen festgelegt. Liegt für den Bereich der Ausbauphase eine großräumige 
staatliche Planungsvorgabe vor, die auf der Grundlage einer strategischen Umweltprüfung 
Rechtsqualität erlangt hat, so können die Anforderungen an Basisuntersuchungen und Moni 
toring entsprechend der vorhandenen Erkenntnisse reduziert werden. 
8 Rückbauphase 
Ein vollständiger Rückbau der Windenergieanlagen einschließlich der Fundamente mit an 
schließender Entsorgung an Land wird vorausgesetzt. 
Das Monitoring wäre grundsätzlich entsprechend den im Standarduntersuchungskonzept für 
die „Bauphase“ vorgesehenen Untersuchungsanforderungen durchzuführen. Mögliche Um-
	        
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