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Teil A - Rahmenbedingungen
Für Seevogeluntersuchungen vom Flugzeug aus ist es wichtig, dass die Beobachter über
eine sichere Artenkenntnis verfügen und mit Flugzeugzählungen vertraut sind. Neue Be
obachter müssen daher erst auf Trainingsflügen für die Anwendung der Methode geschult
werden (Diederichs et al. [20021t.
Für Radarbeobachtungen müssen Beobachter in die Technik und in die Optimierung der Ein
stellungen der Radargeräte von einem erfahrenen Radarbeobachter eingewiesen werden
(Hüppop et al. \2002]).
Inhalte und Durchführung der Einweisungen sind zu dokumentieren.
Für die Aspekte Schall und Schwingung ist ein Nachweis der Kompetenz (z.B. über eine Akkre
ditierung nach DIN EN 45001 für Messungen an Windenergieanlagen und Schallmessungen)
beizubringen.
6 Pilotphase
Pilotphasen mit einer begrenzten Anlagenzahl dienen dem Erkenntnisgewinn über die Um
weltverträglichkeit möglicher weiterer Ausbaustufen. Vor und während der Pilotphase werden
Basisuntersuchungen und Überwachung (Monitoring) nach der verfahrensspezifischen Mittei
lung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen durchgeführt, die auf dem Standard
untersuchungskonzept aufbaut. Der Umfang des Monitorings wird auf der Grundlage des bei
der Basisuntersuchung festgestellten Ergebnisses und dem bis dahin entstandenen allgemei
nen Erkenntnisgewinn festgelegt.
Liegt für den Bereich von Pilot- und Ausbauphase eine großräumige staatliche Planungsvorgabe
vor, die auf der Grundlage einer strategischen Umweltprüfung Rechtsqualität erlangt hat, so kön
nen die Anforderungen an ein betriebsbegleitendes Monitoring entsprechend der vorhandenen
Erkenntnisse reduziert werden. Die Durchführung des betriebsbedingten Monitorings in den oben
genannten Bereichen ist keine zwingende Voraussetzung für eine weitergehende Projektierung.
7 Ausbauphase
Für jede sich an die Pilotphase anschließende Ausbaustufe sind ebenfalls Basisuntersu
chungen und Monitoring auf der Grundlage des Standarduntersuchungskonzeptes durchzu
führen. Modifizierungen nach Nr. 4 werden im Einzelfall in der entsprechenden Mitteilung zum
Untersuchungsrahmen festgelegt. Liegt für den Bereich der Ausbauphase eine großräumige
staatliche Planungsvorgabe vor, die auf der Grundlage einer strategischen Umweltprüfung
Rechtsqualität erlangt hat, so können die Anforderungen an Basisuntersuchungen und Moni
toring entsprechend der vorhandenen Erkenntnisse reduziert werden.
8 Rückbauphase
Ein vollständiger Rückbau der Windenergieanlagen einschließlich der Fundamente mit an
schließender Entsorgung an Land wird vorausgesetzt.
Das Monitoring wäre grundsätzlich entsprechend den im Standarduntersuchungskonzept für
die „Bauphase“ vorgesehenen Untersuchungsanforderungen durchzuführen. Mögliche Um-