Teil A - Rahmenbedingungen
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3 Ziele
Ziele der Untersuchungen zu den Schutzgütern Fische, Benthos, Vögel und Marine Säuge
tiere sind:
• Ermittlung der räumlichen Verbreitung und zeitlichen Variationen der Schutzgüter vor
Baubeginn (Basisuntersuchungen).
• Überwachung (Monitoring) der Auswirkungen von Bau-, Betriebs- und Rückbauphase.
• Schaffung von Grundlagen für die Bewertung der Ergebnisse des Monitorings.
Bezüglich des Schutzgutes Fische ist das Ziel der Voruntersuchungen, soweit methodisch mög
lich, den bodennahen standorttreuen Anteil der gesamten Fischfauna quantitativ zu erfassen.
4 Abweichungen vom Standarduntersuchungskonzept,
Fortschreibung
Zeigen Untersuchungs- und Überwachungsergebnisse im Verlauf der Datenerhebung und Da
tenauswertung, dass Teile des Untersuchungs- bzw. Überwachungsprogramms standortbe
dingt oder aus anderen Gründen unzureichend oder entbehrlich oder aus nachvollziehbaren
Gründen nicht, nicht in der vorgeschlagenen Weise oder nur unter Einsatz unverhältnismä
ßiger Mittel durchführbar sind, so kann das Untersuchungs- bzw. Überwachungsprogramm
allgemein oder im Einzelfall durch die Genehmigungsbehörde angepasst werden. Liegt für
das Vorhaben betreffende Gebiet eine strategische Umweltprüfung vor, die im Rahmen eines
Verfahrens nach §3a SeeAnlV oder § 18a Raumordungsgesetz erstellt wurde, so sind die
entsprechenden Ergebnisse bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens für das Einzel
vorhaben einzubeziehen.
Begründete Abweichungen, etwa auf der Basis von verbreitertem und vertieftem Erfahrungswis
sen oder allgemeinem Erkenntnisgewinn, können jederzeit beantragt und angeordnet werden.
5 Qualitätssicherung
Die erhobenen Daten müssen richtig und vergleichbar sein, um eine zutreffende Bewertung
zu ermöglichen.
Die an der Durchführung Beteiligten sollen eine ausreichend hohe Qualifikation vorweisen
können und über ausreichend belegbare Erfahrungen verfügen. Die Namen der Bearbeiter
sind in den Untersuchungsprotokollen festzuhalten.
Bei der Planung und Durchführung der Untersuchungen auf See, sowie bei der Auswertung
und Bewertung der Ergebnisse sind die z.Z. national und international festgelegten wissen
schaftlichen Standards anzuwenden. Qualitätsvorgaben sind einzuhalten. Die Teilnahme an
qualitätssichernden Maßnahmen wie nationale oder internationale Ringversuche bzw. an
Workshops oder Programmen zur Qualitätssicherung ist vorzusehen.
Seevogeluntersuchungen vom Schiff dürfen nur von Teams vorgenommen werden, die zumin
dest eine Einweisung, möglichst jedoch auch ein intensives Training, z.B. durch ESAS-Mit-
glieder, erhalten haben (Garthe et al. [20021).