Teil A - Rahmenbedingungen
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12 Untersuchungszeitraum
Die nachfolgend erläuterten Untersuchungszeiträume gelten für alle Vorhaben.
12.1 Basisaufnahme
Vor Baubeginn sind entsprechend den Vorgaben des Standarduntersuchungskonzeptes in der
Basisaufnahme ohne Unterbrechungen Untersuchungen über zwei aufeinanderfolgende voll
ständige Jahresgänge durchzuführen. Ein Jahresgang umfasst einschließlich des Monats des
Beginns der Untersuchungen zwölf Kalendermonate.
Die Basisaufnahme behält für zwei darauffolgende abgeschlossene Jahre Aussagekraft. Wer
den die Bauarbeiten im dritten Jahr nach Abschluss der Basisaufnahme nicht aufgenommen,
so ist die Basisaufnahme in der Regel mit einem weiteren Jahrsgang zu aktualisieren. Weitere
Details für die Folgezeit werden im Einzelfall geregelt.
12.2 Bauphase
Die Bauphase erstreckt sich grundsätzlich vom Beginn der Bauarbeiten bis zur Fertigstellung
des Bauvorhabens. In diesem Zeitraum ist ein Bauphasenmonitoring durchzuführen. Werden
vor Beendigung des Bauvorhabens bedeutende Teile in Betrieb genommen, so kann in Ab
stimmung mit der Genehmigungsbehörde in diesem Abschnitt mit dem Betriebsmonitoring
begonnen werden. In diesem Fall ist jedoch auszuschließen, dass Beeinträchtigungen durch
den weiteren Baubetrieb signifikante Auswirkungen auf die Untersuchungsergebnisse des Be
triebsmonitorings haben. Der Zeitpunkt des Endes der baubegleitenden Untersuchungen wird
dann im Einzelfall von der Genehmigungsbehörde festgestellt.
12.3 Betriebsphase
Die Betriebsphase im Sinne des StUK beginnt grundsätzlich nach Beendigung der Bauarbeiten
mit Inbetriebnahme der Windenergieanlagen. Nach Inbetriebnahme des Vorhabens ist für das
gesamte Vorhabensgebiet zum Zweck der Überprüfung der in der Genehmigung (UVP) vorge
nommenen Prognosen ein betriebsbegleitendes Monitoring über einen Zeitraum von minde
stens drei und - sofern erforderlich - bis zu fünf Jahren durchzuführen. Der Zeitpunkt des Begin
ns der betriebsbegleitenden Untersuchungen wird im Einzelfall von der Genehmigungsbehörde
festgelegt. Nachträglich aufgrund neuerer Erkenntnisse und/oder aufgrund der Ergebnisse des
betrieblichen Monitorings angeordnete Maßnahmen, die sich auf den Schutz der Meeresum
welt beziehen, sind in das Monitoring in geeigneterWeise einzubeziehen.
13 Untersuchungsgebiete
Bei den Untersuchungsgebieten ist das jeweilige Vorhabensgebiet und das jeweilige Referenz
gebiet zu unterscheiden. Beide sollen nur in dem Maße (Art sowie zeitlicher wie sachlicher
Umfang) untersucht werden, das nach dem allgemeinen Stand der Wissenschaft und Technik
erforderlich ist. Bei Größenangaben für das Vorhabensgebiet ist die Sicherheitszone nicht zu
berücksichtigen. Die einzelnen Schutzgüter stellen unterschiedliche Ansprüche an Größe und
Lage der Untersuchungsgebiete. Liegen rechtliche oder tatsächliche Randbedingungen vor,