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Full text: Standard

Teil A - Rahmenbedingungen 
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12 Untersuchungszeitraum 
Die nachfolgend erläuterten Untersuchungszeiträume gelten für alle Vorhaben. 
12.1 Basisaufnahme 
Vor Baubeginn sind entsprechend den Vorgaben des Standarduntersuchungskonzeptes in der 
Basisaufnahme ohne Unterbrechungen Untersuchungen über zwei aufeinanderfolgende voll 
ständige Jahresgänge durchzuführen. Ein Jahresgang umfasst einschließlich des Monats des 
Beginns der Untersuchungen zwölf Kalendermonate. 
Die Basisaufnahme behält für zwei darauffolgende abgeschlossene Jahre Aussagekraft. Wer 
den die Bauarbeiten im dritten Jahr nach Abschluss der Basisaufnahme nicht aufgenommen, 
so ist die Basisaufnahme in der Regel mit einem weiteren Jahrsgang zu aktualisieren. Weitere 
Details für die Folgezeit werden im Einzelfall geregelt. 
12.2 Bauphase 
Die Bauphase erstreckt sich grundsätzlich vom Beginn der Bauarbeiten bis zur Fertigstellung 
des Bauvorhabens. In diesem Zeitraum ist ein Bauphasenmonitoring durchzuführen. Werden 
vor Beendigung des Bauvorhabens bedeutende Teile in Betrieb genommen, so kann in Ab 
stimmung mit der Genehmigungsbehörde in diesem Abschnitt mit dem Betriebsmonitoring 
begonnen werden. In diesem Fall ist jedoch auszuschließen, dass Beeinträchtigungen durch 
den weiteren Baubetrieb signifikante Auswirkungen auf die Untersuchungsergebnisse des Be 
triebsmonitorings haben. Der Zeitpunkt des Endes der baubegleitenden Untersuchungen wird 
dann im Einzelfall von der Genehmigungsbehörde festgestellt. 
12.3 Betriebsphase 
Die Betriebsphase im Sinne des StUK beginnt grundsätzlich nach Beendigung der Bauarbeiten 
mit Inbetriebnahme der Windenergieanlagen. Nach Inbetriebnahme des Vorhabens ist für das 
gesamte Vorhabensgebiet zum Zweck der Überprüfung der in der Genehmigung (UVP) vorge 
nommenen Prognosen ein betriebsbegleitendes Monitoring über einen Zeitraum von minde 
stens drei und - sofern erforderlich - bis zu fünf Jahren durchzuführen. Der Zeitpunkt des Begin 
ns der betriebsbegleitenden Untersuchungen wird im Einzelfall von der Genehmigungsbehörde 
festgelegt. Nachträglich aufgrund neuerer Erkenntnisse und/oder aufgrund der Ergebnisse des 
betrieblichen Monitorings angeordnete Maßnahmen, die sich auf den Schutz der Meeresum 
welt beziehen, sind in das Monitoring in geeigneterWeise einzubeziehen. 
13 Untersuchungsgebiete 
Bei den Untersuchungsgebieten ist das jeweilige Vorhabensgebiet und das jeweilige Referenz 
gebiet zu unterscheiden. Beide sollen nur in dem Maße (Art sowie zeitlicher wie sachlicher 
Umfang) untersucht werden, das nach dem allgemeinen Stand der Wissenschaft und Technik 
erforderlich ist. Bei Größenangaben für das Vorhabensgebiet ist die Sicherheitszone nicht zu 
berücksichtigen. Die einzelnen Schutzgüter stellen unterschiedliche Ansprüche an Größe und 
Lage der Untersuchungsgebiete. Liegen rechtliche oder tatsächliche Randbedingungen vor,
	        
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