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Full text: Standard - Konstruktive Ausführung von Offshore-Windenergieanlagen

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Teil A - Allgemeines 
Der Offshore-Windenergiepark wird dabei sowohl in seinen einzelnen Komponenten als auch als Ge 
samtsystem betrachtet. Die dabei zu durchlaufenden Abschnitte gliedern sich grundsätzlich in folgende 
Projektphasen, die In Teil C und Tabelle 2 ausführlicher beschrieben werden: 
• Entwicklung, 
• Konstruktion, 
• Ausführung (Fertigung, Transport, Errichtung bzw. Installation, Inbetriebnahme), 
• Betrieb und 
• Rückbau. 
Die Vorgabe der Erfüllung der Einhaltung des Stands der Technik bzw. hilfsweise des Stands der Wis 
senschaft bezieht sich auf den Abschluss der jeweiligen Projektphase. 
2.3 Standardanordnungen der Genehmigungspraxis 
Auf der Grundlage des § 4 Absatz 2 SeeAnlV sind In den bisher erteilten Genehmigungen für die hier 
geregelte Materie projektkonkretisierende Anordnungen erlassen worden, die zum Teil als eine stan 
dardisierte Praxis angesehen werden können, auch wenn diese Im derzeit dynamischen Entwicklungs 
prozess einer stetigen Überprüfung unterliegen. Diese Anordnungen einschließlich Ihrer Begründung 
werden nachfolgend zusammengestellt. 
2.3.1 Bau und Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen (Offshore-WEA) 
Ziffer 1 
Gegenstand der Genehmigung sind die einzelnen Offshore-WEA einschließlich Nebenanlagen wie der 
parkinternen Verkabelung und einer Umspannstation. 
Begründung: 
Die Bestimmung umreißt und definiert Art und Umfang des Gegenstandes der Genehmigung In 
räumlicher wie baulicher Hinsicht. 
Ziffer 2 
Die genauen Positionen der (einzelnen) Offshore-WEA sowie der Nebenanlagen sind einzumessen. 
Nach Fertigstellung der Anlagen ist der Genehmigungsbehörde ein Baubestandsplan vorzulegen, der 
alle errichteten baulichen Anlagen einschließlich der endgültigen Koordinaten enthält. 
Begründung: 
Die Anordnung dient der Konkretisierung der Genehmigungsgegenstände. Da die Konstruktions 
welse der Anlagen bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend entschieden und damit auch 
noch nicht konkret darstellbar ist, können noch keine Baupläne vorgelegt werden. Diese vorzu 
legenden Unterlagen, insbesondere der Baubestandsplan, sind nach Fertigstellung der Anlagen 
mit ihrer eingemessenen Position als Grundlage für die Kontrolle dieser Genehmigung sowie für 
das weitere Verfahren anzusehen und werden dann Gegenstand dieser Genehmigung. 
Ziffer 3 
Die einzelnen Anlagen müssen in Konstruktion und Ausstattung dem Stand der Technik entsprechen. 
Selbiges gilt für die Errichtung der Anlagen. Für die Entwicklung, Konstruktion, Ausführung und Über
	        
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