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Teil A - Allgemeines
Der Offshore-Windenergiepark wird dabei sowohl in seinen einzelnen Komponenten als auch als Ge
samtsystem betrachtet. Die dabei zu durchlaufenden Abschnitte gliedern sich grundsätzlich in folgende
Projektphasen, die In Teil C und Tabelle 2 ausführlicher beschrieben werden:
• Entwicklung,
• Konstruktion,
• Ausführung (Fertigung, Transport, Errichtung bzw. Installation, Inbetriebnahme),
• Betrieb und
• Rückbau.
Die Vorgabe der Erfüllung der Einhaltung des Stands der Technik bzw. hilfsweise des Stands der Wis
senschaft bezieht sich auf den Abschluss der jeweiligen Projektphase.
2.3 Standardanordnungen der Genehmigungspraxis
Auf der Grundlage des § 4 Absatz 2 SeeAnlV sind In den bisher erteilten Genehmigungen für die hier
geregelte Materie projektkonkretisierende Anordnungen erlassen worden, die zum Teil als eine stan
dardisierte Praxis angesehen werden können, auch wenn diese Im derzeit dynamischen Entwicklungs
prozess einer stetigen Überprüfung unterliegen. Diese Anordnungen einschließlich Ihrer Begründung
werden nachfolgend zusammengestellt.
2.3.1 Bau und Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen (Offshore-WEA)
Ziffer 1
Gegenstand der Genehmigung sind die einzelnen Offshore-WEA einschließlich Nebenanlagen wie der
parkinternen Verkabelung und einer Umspannstation.
Begründung:
Die Bestimmung umreißt und definiert Art und Umfang des Gegenstandes der Genehmigung In
räumlicher wie baulicher Hinsicht.
Ziffer 2
Die genauen Positionen der (einzelnen) Offshore-WEA sowie der Nebenanlagen sind einzumessen.
Nach Fertigstellung der Anlagen ist der Genehmigungsbehörde ein Baubestandsplan vorzulegen, der
alle errichteten baulichen Anlagen einschließlich der endgültigen Koordinaten enthält.
Begründung:
Die Anordnung dient der Konkretisierung der Genehmigungsgegenstände. Da die Konstruktions
welse der Anlagen bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend entschieden und damit auch
noch nicht konkret darstellbar ist, können noch keine Baupläne vorgelegt werden. Diese vorzu
legenden Unterlagen, insbesondere der Baubestandsplan, sind nach Fertigstellung der Anlagen
mit ihrer eingemessenen Position als Grundlage für die Kontrolle dieser Genehmigung sowie für
das weitere Verfahren anzusehen und werden dann Gegenstand dieser Genehmigung.
Ziffer 3
Die einzelnen Anlagen müssen in Konstruktion und Ausstattung dem Stand der Technik entsprechen.
Selbiges gilt für die Errichtung der Anlagen. Für die Entwicklung, Konstruktion, Ausführung und Über