Teil B - Nachweise und Genehmigungserfordernisse
31
Dabei wird geprüft:
• die korrekte Durchführung von Verladung, Verzurrung, Transport und Montage gemäß den Ausfüh
rungsunterlagen,
• auf Beschädigungen,
• auf Korrosion bzw. Beschädigung des Korrosionsschutzes,
• die Nachverfolgbarkeit und Nummerierung der Komponenten,
• der allgemeine Erscheinungszustand der Komponenten nach Installation,
• Protokolle der ausführenden Betriebe, die ihre eigenverantwortliche Prüfung dokumentieren.
6.4 Inbetriebnahmeüberwachung
Nach Installation und Netzanbindung erfolgt die Inbetriebnahme. Bei der Überwachung der Inbetrieb
nahme wird geprüft:
• die Konformität der Hauptkomponenten mit den zertifizierten/geprüften Konstruktionsunterlagen
und Nachverfolgbarkeit/ Nummerierung derselben,
• allgemeines Erscheinungsbild,
• Funktionstests und Test des Sicherheitssystems,
• Korrosionsschutz und
• auf Beschädigungen.
Nach erfolgter Inbetriebnahmeüberwachung wird ein Prüfbericht erstellt 11 .
6.5 Wiederkehrende Prüfungen (WKP)
6.5.1 Allgemeines
Bei der Wiederkehrenden Prüfung ist die Gesamtanlage (Turbine und Tragstruktur) eingehend zu besich
tigen. Für die Prüfung ist auf der Grundlage der technischen Unterlagen eine Objekt- und standortspe
zifische Checkliste zu erstellen, die auch die Bewertungskriterien enthält. Die Intervalle für Wiederkeh
rende Prüfungen sind festzulegen. Wiederkehrende Prüfungen sind jährlich an 25 % der Offshore-WEA
eines Offshore-Windenergieparks durchzuführen, so dass nach jeweils vier Jahren alle Offshore-WEA
inspiziert worden sind. Zentrale Bauwerke wie die Umspannstation sind jährlich zu inspizieren, bei an
deren singulären Bauwerken kann von der jährlichen Inspektion abgewichen werden. Die Prüfung er
folgt durch geeignete Sachverständige.
6.5.2 Bewertungskriterien für die Wiederkehrenden Prüfungen
Die Bewertungskriterien der Wiederkehrenden Prüfungen sind Objekt- und standortbezogen
festzulegen.
1) Anmerkung: Die Inbetriebnahmeüberwachung ist nicht nur aus Sicht der Zuverlässigkeit und Sicherheit der Offshore-WEA
zweckmäßig. Nach der Inbetriebnahme gehen i. d. R. das Eigentum und die Verantwortung vom Hersteller auf den Betrei
ber/Eigentümer über. Durch die Prüfung des Anlagenzustandes wird von unabhängiger Stelle bescheinigt, dass sich die
Offshore-WEA im ordnungsgemäßen Zustand befindet.