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Teil B - Nachweise und Genehmigungserfordernisse
• Überwachung/Nachweis der Wetterbedingungen
Die Wetterbedingungen und Vorhersagen müssen regelmäßig überwacht werden, insbesondere
vor größeren bzw. länger dauernden, zusammenhängenden Arbeiten. Es sind mindestens zwei
voneinander unabhängige Wetterdienste einzuschalten.
• Nachweise der Produktgüte
Die Bauteile und Zubehöre werden entsprechend den Herstellerangaben spezifiziert. Der Nachweis
der Güte erfolgt durch die Überprüfung der gelieferten Produkte und deren Herstellungsverfahren
nach den Vorgaben und umfasst u. a. mindestens folgende Punkte:
Materialnachweise,
Lieferscheine,
Korrekte Montagebedingungen,
Anschlagvorrichtungen,
Kabel und Biegerollendurchmesser.
• Risikostudie für die wesentlichen Arbeitsphasen
Die Risikostudie dient zur Abschätzung von Gefahren während der Arbeitsphasen und zur Ausar
beitung von Möglichkeiten der Gefahrenabwehr. Dieses sind u. a.:
Analyse möglicher Risiken und Darstellung ihrer Auswirkung auf das Konzept,
Darstellung gefährlicher Situationen, die durch Abweichungen vom geplanten Arbeitsablauf
auftreten könnten,
Notfall- und Rettungsabläufe.
• Erforderliche Nachweise für den Bestand
Die Bestandsfeststellung nach dem Abschluss der Montagen oder bei größeren Unterbre
chungen beschreibt die diskreten Veränderungen oberhalb und unterhalb des Seebodens und
deren Beschaffenheit nach Lage und Höhe. Die Daten sind fortlaufend im Errichtungshand
buch zu vermerken. Dieses dient zur vorausschauenden Risikobetrachtung und der Rückbau
erfordernis.
4.5 Betrieb
Die Bauwerke auf See sind zu unterhalten. Dafür ist eine detaillierte Planung zu erstellen und fortzu
schreiben. Die Änderungen im Bestand sind nach Abschluss der Arbeiten zu dokumentieren. Diese
Unterlagen sind Bestandteile des Errichtungshandbuches.
Während der Unterhaltung im Betrieb sind alle wesentlichen Einbauteile und Montagen vom Produkti
onsort bis zur Aufstellungsort nachzuweisen, so dass Gefahren für Personal, Gerät und Umwelt aus
geschlossen werden können. Dieses geschieht analog zu den erforderlichen Nachweisen der Ausfüh
rungsphase.
4.6 R ü c k b a u
Nach endgültiger Aufgabe der Nutzung sind die Offshore-Bauwerke zurückzubauen. Dafür ist eine de
taillierte Planung rechtzeitig vor Beginn des Rückbaus zu erstellen. Änderungen sind zu dokumentieren
und werden Bestandteil des Errichtungshandbuches.
Während des Rückbaues sind alle wesentlichen Bauteile und Montagen/Demontagen vom Rückbauort
bis zur umweltgerechten Entsorgung nachzuweisen, so dass Gefahren für Personal, Gerät und Umwelt
ausgeschlossen werden können. Die Nachweise erfolgen analog zu den erforderlichen Nachweisen der
Ausführungsphase.