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Full text: Standard - Konstruktive Ausführung von Offshore-Windenergieanlagen

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Teil B - Nachweise und Genehmigungserfordernisse 
4.4 Erforderliche Nachweise für die Ausführungsphase 
Eine detaillierte Ausführungsplanung ist zu erstellen. Checklisten und Operationshandbücher für alle 
geplanten Tätigkeiten werden vorbereitet und fortgeschrieben. Über Ausführung sind Aufzeichnungen 
(Tagebuch) zu führen. Die genannten Dokumente liegen ständig an geeigneten Orten (mindestens bei 
der Bauleitung auf See und am Stützpunkt an Land) zur Einsicht bereit. Die Bestandsfeststellung erfolgt 
nach Abschluss der Arbeiten und dokumentiert die tatsächliche Situation vor Ort. Diese Unterlagen sind 
Bestandteile des Errichtungshandbuches. 
Während der Installation ist die Logistik aller wesentlichen Bauteile und Montagen vom Produktionsort 
bis zum Aufstellungsort darzustellen und nachzuweisen, so dass Gefahren für Personal, Gerät und 
Umwelt ausgeschlossen sind. 
• Planunterlagen 
Der Hersteller der Bauteile liefert komplette Zeichnungen, Spezifikationen und Anweisungen für 
das Errichtungsverfahren sowie Installation und Aufrichtung der Windturbine. Der Hersteller liefert 
Details aller Lasten und Gewichte mit Schwerpunktsangaben, Anschlagpunkte, Spezialwerkzeuge 
und Verfahren, die für das Anschlägen und die Installation der Bauteile notwendig sind. 
• Übernahme der Bauteile 
Das Bewegen und Lagern der Bauteile während der Installation und des Transportes erfolgt in 
Übereinstimmung mit den Anweisungen des Herstellers. Wo sich eine Gefahr der Bewegung und 
der Beschädigung durch Wind, Seegang etc. ergibt, sind die Bauteile zu sichern. 
• Klimabedingungen 
Während der Installation sind die vom Hersteller spezifizierten Klimabegrenzungen zu beobachten 
und einzuhalten. Folgende Punkte sind u. a. zu berücksichtigen: 
Seegang (Wellenhöhen), 
Gezeiten, 
Windgeschwindigkeiten, 
Sicht, 
Temperatur, 
Regen, 
- Blitz, 
Schnee und Eis. 
• Nachweis des Transport- und Montagekonzepts 
Die Herstellung der Bauwerke muss ausreichend beschrieben und in Bezug auf die Durchführ 
barkeit auf See prüfbar sein. Ein Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des Schiffsverkehres 
muss ausgeschlossen sein. 
Nachweise der wesentlichen Bauphasen für die Transport- und Montagephasen zur Durch 
führung des geplanten Vorhabens mit u. a. folgenden Unterpunkten sind ausreichend zu be 
schreiben: 
Bauphasenplan, 
Hilfsausrüstung und Ressourcen, 
Anordnung der Wasserfahrzeuge, Bojen, Lichter usw. 
Heben, Senken, Absetzen und Ballastierungsverfahren, 
Überwachung des Meeresbodenzustands, 
erforderliche statische und dynamische Nachweise für die Durchführung der Hebe- und Instal 
lationsvorgänge, 
Regelung der Verantwortlichkeiten und Kommunikationsprioritäten bei allen wichtigen Trans 
port- und Installationsvorgängen und 
Nachweis der beteiligten Geräte wie Kräne, Kranschuten.
	        
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