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Teil B - Nachweise und Genehmigungserfordernisse
4.4 Erforderliche Nachweise für die Ausführungsphase
Eine detaillierte Ausführungsplanung ist zu erstellen. Checklisten und Operationshandbücher für alle
geplanten Tätigkeiten werden vorbereitet und fortgeschrieben. Über Ausführung sind Aufzeichnungen
(Tagebuch) zu führen. Die genannten Dokumente liegen ständig an geeigneten Orten (mindestens bei
der Bauleitung auf See und am Stützpunkt an Land) zur Einsicht bereit. Die Bestandsfeststellung erfolgt
nach Abschluss der Arbeiten und dokumentiert die tatsächliche Situation vor Ort. Diese Unterlagen sind
Bestandteile des Errichtungshandbuches.
Während der Installation ist die Logistik aller wesentlichen Bauteile und Montagen vom Produktionsort
bis zum Aufstellungsort darzustellen und nachzuweisen, so dass Gefahren für Personal, Gerät und
Umwelt ausgeschlossen sind.
• Planunterlagen
Der Hersteller der Bauteile liefert komplette Zeichnungen, Spezifikationen und Anweisungen für
das Errichtungsverfahren sowie Installation und Aufrichtung der Windturbine. Der Hersteller liefert
Details aller Lasten und Gewichte mit Schwerpunktsangaben, Anschlagpunkte, Spezialwerkzeuge
und Verfahren, die für das Anschlägen und die Installation der Bauteile notwendig sind.
• Übernahme der Bauteile
Das Bewegen und Lagern der Bauteile während der Installation und des Transportes erfolgt in
Übereinstimmung mit den Anweisungen des Herstellers. Wo sich eine Gefahr der Bewegung und
der Beschädigung durch Wind, Seegang etc. ergibt, sind die Bauteile zu sichern.
• Klimabedingungen
Während der Installation sind die vom Hersteller spezifizierten Klimabegrenzungen zu beobachten
und einzuhalten. Folgende Punkte sind u. a. zu berücksichtigen:
Seegang (Wellenhöhen),
Gezeiten,
Windgeschwindigkeiten,
Sicht,
Temperatur,
Regen,
- Blitz,
Schnee und Eis.
• Nachweis des Transport- und Montagekonzepts
Die Herstellung der Bauwerke muss ausreichend beschrieben und in Bezug auf die Durchführ
barkeit auf See prüfbar sein. Ein Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des Schiffsverkehres
muss ausgeschlossen sein.
Nachweise der wesentlichen Bauphasen für die Transport- und Montagephasen zur Durch
führung des geplanten Vorhabens mit u. a. folgenden Unterpunkten sind ausreichend zu be
schreiben:
Bauphasenplan,
Hilfsausrüstung und Ressourcen,
Anordnung der Wasserfahrzeuge, Bojen, Lichter usw.
Heben, Senken, Absetzen und Ballastierungsverfahren,
Überwachung des Meeresbodenzustands,
erforderliche statische und dynamische Nachweise für die Durchführung der Hebe- und Instal
lationsvorgänge,
Regelung der Verantwortlichkeiten und Kommunikationsprioritäten bei allen wichtigen Trans
port- und Installationsvorgängen und
Nachweis der beteiligten Geräte wie Kräne, Kranschuten.