Teil B - Nachweise und Genehmigungserfordernisse
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Hierfür ist die vorgenannte Vorgehensweise der Projektzertifizierung/prüfung sinngemäß anzuwenden.
Die Zertifizierung kann auf Basis der Richtlinien des GL für Offshore-Strukturen, den DNV-Standards
oder weiterer Richtlinien erfolgen (s. Anhang 21.
4 Ausführung, Betrieb und Rückbau
4.1 Allgemein
Die für die Offshore-Arbeiten eingesetzten Geräte haben grundsätzlich den Vorschriften und Normen
des deutschen und europäischen Standards bezüglich der Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Trag
fähigkeit zu entsprechen. Die Ausrüstung hat ständig in gutem Zustand zu sein. Reparaturen sind nur
durch geeignete und zugelassene Betriebe durchzuführen. Kräne, Hebegeräte und Anschlagmittel, ein
schließlich aller Seile, Haken etc. sind für die sichere Handhabung vorschriftsmäßig zu unterhalten. Wer
den Geräte, Verfahren oder Materialien eingesetzt, die nicht einem anerkannten Standard entsprechen,
so ist eine Zustimmung durch das BSH erforderlich. Dabei können durch das BSH geeignete Prüfer zur
Beurteilung der Vorgänge eingeschaltet werden. Die Installationsverfahren sind so zu wählen, dass die
Arbeiten ohne Gefährdung des Personals und der Geräte unterbrochen werden können, wenn dieses
notwendig wird. Das Personal ist mit einer vorschriftsmäßigen persönlichen Schutzausrüstung auszu
statten, die während der Arbeiten entsprechend anzulegen ist.
Die Aufsteller und die an der Installation Beteiligten haben ein Errichtungshandbuch zu erstellen. Ziel
dieses Errichtungshandbuches ist die übersichtliche Darstellung der Vorgänge mit den technischen
Randbedingungen. Die Darstellung soll die Phasen so ausführlich beschreiben, dass eine Prüfung der
Durchführbarkeit und Logistik möglich ist. Das Errichtungshandbuch wird fortgeschrieben und umfasst
u. a. folgende Phasen:
• Ausführung,
• Betrieb und
• Rückbau.
Besondere Randbedingungen während der Installationsarbeiten werden im Errichtungshandbuch do
kumentiert. Dieses sind u. a. ungewöhnliche äußere Bedingungen, wie starker Seegang, Starkwinde,
extreme Gezeiten, Eisgang, Hagel, Blitz, Erdbeben.
Sollte zur Verbindung der Baustelle zum Festland eine Hubschrauberverbindung notwendig sein, so sind
dafür Landeplattformen unter der Berücksichtigung des Abstandes zum Festland, des Feuerschutzes, der
Markierung etc. unter Einhaltung der relevanten nationalen und internationalen Regelungen einzurichten.
4.2 Technische Regelwerke
Grundsätzlich sind u. a. die folgenden technischen Regelwerke in ihrer jeweils aktuellen Fassung sowie
der allgemein anerkannte Stand der Technik anzuwenden:
f461 prEN ISO/19901-6, after implementation,
f471 DNV Marine Operations
f481 GL Rules and Guidelines IV
[5] API RP 2A-LRFD,
[6] GL Guideline for the Certification of Offshore Wind Turbines.
4.3 Genehmigungen der zuständigen Behörden
Für alle Schritte der Ausführung, des Betriebs und Rückbaus sind die erforderlichen Abstimmungen mit den
jeweils zuständigen Behörden vorzunehmen bzw. - soweit erforderlich - zur Genehmigung vorzulegen.