Teil B - Nachweise und Genehmigungserfordernisse
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Abweichungen von diesen Regelwerken sind zur Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der Off-
shore-WEA zulässig. Sie sind kenntlich zu machen und zu begründen. Die abschließende Zustimmung
des BSH zu den Abweichungen ist erforderlich, dazu kann das BSH geeignete Prüfer einschalten.
Die nachfolgend aufgeführten technischen Regelwerke (nicht vollständig) können in ihrer jeweils aktu
ellen Fassung ergänzend zugrunde gelegt werden, wo die DIN 1054 f 191 keine Regelungen trifft oder
aus Gründen der Besonderheit von Offshore-Gründungen im allgemeinen oder von Offshore-WEA im
besonderen nicht oder nicht zweckmäßig anwendbar ist:
[6] GL Guideline for the Certification of Offshore Wind Turbines,
[ZI DNV OS-J-101,
[21] DIBt-RiLi WEA,
[22] API RP 2A-WSD,
[5] API RP 2A-LRFD.
3.2.4.4 Materialbezeichnungen und -kenngrößen
Die verwendeten Materialkenngrößen für die Bodenarten sind grundsätzlich nach den einschlägigen
DIN-Vorschriften zu bestimmen und zu bezeichnen. Abweichende oder ergänzende Verfahren und Be
zeichnungen sind kenntlich zumachen und vollständig zu dokumentieren.
3.2.4.5 Baugrundmodell und charakteristische Bodenparameter
• Der „Standard Baugrunderkundung“ [1] des BSH ist in seiner jeweils aktuellen Fassung als Min
destanforderung für die Baugrunduntersuchungen anzuwenden.
• Für jeden Standort von Offshore-WEA ist aus der Menge der vorliegenden Erkundungsergebnisse
ein standortindividuelles geotechnisches Baugrundmodell abzuleiten, das den Nachweisen zu
grunde zu legen ist. Dazu ist (mindestens) ein geeignetes Berechnungsprofil (Bodenprofil) mit den
erforderlichen charakteristischen Bodenparametern seiner Bodenschichten anzugeben. Bei inho
mogenem Untergrund kann die Formulierung eines komplexeren Baugrundmodells je Offshore-
WEA-Standort mit mehreren Berechnungsprofilen erforderlich sein.
• Für das Baugrundmodell sind die charakteristischen Werte und deren wahrscheinliche Bandbreiten
aller nachweisrelevanten Bodenkennwerte festzulegen und anzugeben. Diese Angaben müssen
auf der Auswertung einer Bandbreite von Untersuchungsergebnissen und auf der erfahrungsba
sierten sachverständigen Einschätzung, Korrelation und/oder Interpretation direkter und indirekter
Aufschlüsse und Untersuchungen am Standort beruhen.
• Design-Werte der Bodenparameter sind erforderlichenfalls aus der Bandbreite der charakteris
tischen Werte unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung in dem jeweils verwendeten Berechnungs
modell abzuleiten. Variationen in Modellberechnungen sind in angemessenem Umfang vorzuse
hen.
• Für die Eigenfrequenzanalysen sowie für die Tragfähigkeits- und Gebrauchstauglichkeitsnachweise
sind untere und obere Schranken der relevanten Bodenparameter in ungünstiger Kombination zu
variieren.
3.2.4.6 Grenzzustände für Nachweise
Es sind die folgenden Grenzzustände für die Nachweise zu unterscheiden:
• Grenzzustände der Tragfähigkeit (Ultimate Limit State, ULS),
• Grenzzustände der Ermüdung (Fatigue Limit State, FLS),
• Grenzzustände der Gebrauchstauglichkeit (Serviceability Limit State, SLS),
• Grenzzustände unter außergewöhnlicher Beanspruchung (Accidential Limit State, ALS), sofern sol
che gegeben sind.