Teil B - Nachweise und Genehmigungserfordernisse
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Die Kombination von externen Bedingungen und Anlagenzuständen ist für das jeweilige Projekt und
den Standort entsprechend (oder erforderlichenfalls in Anlehnung an) den gültigen Richtlinien und
Normen darzustellen und zu begründen. Die Teilsicherheitsfaktoren der Einwirkungen der verwende
ten Regelwerke sind zu beachten. Die Berechnungsmethoden, z. B. Simulationsverfahren, Anzahl der
Realisierungen und Kombination von Wind- und Wellenlasten, sind zu beschreiben, ggf. vereinfachende
Annahmen sind zu begründen.
Nach Festlegung und Bewertung der Lastfalldefinitionen sind Lastberechnungen unter Berücksichti
gung der kompletten Strukturdynamik durchzuführen und dem Zertifizierer/Prüfsachverständlgen zur
Prüfung vorzulegen. Der Zertifizierer/Prüfsachverständlge prüft die Plausibilität der Lastannahmen und
der Ergebnisse anhand exemplarischer Berechnungen. Der Vergleich der Parallelberechnungen mit de
nen der vorgelegten Lastberechnungen ist die Grundlage für die Entscheidung über die Akzeptanz der
Lastannahmen und für die Ausstellung des Prüfberichtes für die Lastannahmen.
3.2.3 Tragstruktur ohne Gründungselemente
Definition:
Unter dem Begriff Tragstruktur werden alle baulichen Komponenten und Anlagen zusammengefasst, die
sich zwischen dem Meeresboden und der Turbine (s. 3.1) befinden. Im Allgemeinen kann die Tragstruk
tur unterteilt werden in den Turm und die Unterkonstruktion (s. Abbildung 1).
3.2.3.1 Allgemeines
Bezüglich Materialien (Beton, Betonstahl, Spannstahl, Stahl, etc.) sind die allgemeinen Materialkenn
werte und Festigkeitseigenschaften aufzuführen. Es sind allgemein zugelassene Baustoffe zu verwen
den, entsprechend der Liste der geregelten Bauprodukte. Werden im Ausnahmefall nicht geregelte Pro
dukte verwendet (Beispiel „Grouting“), so Ist eine Zustimmung durch das BSH erforderlich. Dazu können
durch das BSH geeignete Prüfer zur Beurteilung des betrachteten Bauprodukts eingeschaltet werden.
3.2.3.2 Technische Regelwerke
Die nachfolgend aufgeführten technischen Regelwerke (nicht vollständig) sind In ihrer jeweils aktuellen
Fassung zugrunde zu legen. Bel der Anwendung der Bemessungsnormen dürfen die von üblichen
Hochbaukonstruktionen abweichenden Risiken angemessen berücksichtigt werden. Auf Abweichungen
ist besonders hinzuweisen; sie sind zu begründen. Die abschließende Zustimmung des BSH zu den
Abweichungen ist erforderlich; dazu kann das BSH geeignete Prüfer einschalten.
Normen und Richtlinien zu Offshore-WEA (Einwirkungen):
[31 DIN 1055-4:2005-03,
[41 IEC 61400-3,
[51 API RP 2A-LRFD,
[61 GL Guldellne for the Certification of Offshore Wind Turblnes,
[ZI DNV-OS-J101.
Bemessungsnormen:
[81 DIN 18800-1 bis-4,
[91 DIN EN 1993-1 -2:2006-10 (Eurocode 3),
H01 DIN 1045,
[Ul DIN EN 1992-1 -1:2005-10 (Eurocode 2),
H21 DIN EN 206-01:2001-07.