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Teil B - Nachweise und Genehmigungserfordernisse
2 Allgemeines
Durch die Betrachtung des aus Tragstruktur und Turbine gebildeten Gesamtsystems einer Offshore-
WEA sowie des aus Offshore-WEA, parkinterner Verkabelung, Seekabel, Umspannstation und ggf.
weiteren Elementen gebildeten Gesamtsystems eines Offshore-Windenergieparks ist der Nachweis
zu erbringen, dass die bereits typenzertifizierte Turbine zusammen mit dem standortspezifischen
Design der Tragstruktur sowie sämtliche o.a. Komponenten des Offshore-Windenergieparks in Kon
formität mit den anzuwendenden Zertifizierungsrichtlinien sind. Hierbei sind die standortspezifischen
externen Bedingungen (Bodeneigenschaften, Wind- und Wellenverteilungen, Gezeiten, Eisgang,
Stabilität des elektrischen Netzes, Windenergieparkkonfiguration) und Besonderheiten zu berück
sichtigen.
Weiterhin ist durch unabhängige Überwachung der Ausführung (Fertigung, Transport, Installation und
Inbetriebnahme) sicherzustellen, dass Turbine, Tragstruktur, parkinterne Verkabelung, Seekabel, Um
spannstation und ggf. weitere Komponenten des Offshore-Windenergieparks in Konformität mit den
zertifizierten/geprüften Ausführungsunterlagen stehen und keine gravierenden Mängel oder Schäden
vorliegen.
Durch Wiederkehrende Prüfungen (WKP) ist der Zustand der Offshore-Windenergieparks in der Be
triebsphase zu überwachen. Wiederkehrende Prüfungen sind zur Aufrechterhaltung der Betriebserlaub
nis erforderlich.
Bei allen im Folgenden aufgeführten (Komponenten-) Nachweisen ist stets zu überprüfen, ob der
Nachweis oder zumindest Teile davon am mechanischen Gesamtsystem zu führen ist bzw. sind. Dies
ist beispielsweise bei der Ermittlung und Überprüfung der Eigenfrequenzen der Offshore-WEA der
Fall.
Der Prüfvorgang umfasst im Wesentlichen die folgenden Elemente und Schritte:
1) Typenzertifikat für die Turbine;
2) Prüfung der Standortbedingungen einschließlich Baugrundeigenschaften (Standortbewertung);
3) Prüfung der standortspezifischen Lastannahmen und der Tragstruktur (standortspezifische Kon
struktionsbewertung). Prüfung, ob das Typenzertifikat (1) der Turbine alle Standortbedingungen
abdeckt, anderenfalls ergänzende Prüfung der Turbine;
4) Konformitätsbescheinigung/Prüfzeugnis für die standortspezifische Konstruktion der Offshore-WEA
nach Erfüllung der Punkte (1) bis (3);
5) Prüfung und Bewertung der Einrichtungen zur Überwachung der Offshore-WEA als Gesamtsys
tem (Supervisory Control and Data Acquisition, SCADA einschl. des Condition Monitoring System,
CMS);
6) Prüfung und Bewertung von Seeoperationen und Rückbaukonzept;
7) Fertigungsüberwachung;
8) Überwachung von Transport, Installation und Inbetriebnahme;
9) Konformitätsbescheinigung/Prüfzeugnis für die Überwachungsleistungen nach Erfüllung der Punkte
(5) bis (7);
10) Projektzertifikat;
11) Wiederkehrende Prüfungen zur Aufrechterhaltung des Projektzertifikats und der Betriebser
laubnis;
12) Prüfung und Überwachung des Rückbaus und Ausstellung des zugehörigen Prüfzeugnisses/ der
zugehörogen Konformitätsbescheinigung.
Die Typenzertifizierung wird in der Regel vom Hersteller von Offshore-WEA beauftragt. Prüfsachver
ständige sind vom BSH im Einzelfall anzuerkennen. Eine frühzeitige Einschaltung und Anerkennung
von Prüfsachverständigen sowie der inhaltliche Austausch mit dem Zertifzierer/Prüfsachverständigen
wird dringend empfohlen.