accessibility__skip_menu__jump_to_main

Full text: Standard - Konstruktive Ausführung von Offshore-Windenergieanlagen

10 
Teil A - Allgemeines 
2.4 Weitere Standardvorgaben für Offshore-Windenergieparks 
Der bereits genannte „Standard Baugrunderkundung. Mindestanforderungen für Gründungen von Off- 
shore-Windenergieanlagen (WEA) und die Verlegung der stromabführenden Kabel“ f11 des BSH wird in 
seiner jeweils aktuell geltenden Fassung Bestandteil dieses Regelwerkes. 
Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen Im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 2 SeeAnlV bleiben einer ge 
sonderten Regelung Vorbehalten. Ein entsprechender Standard für ein Schutz- und Sicherheitskonzept 
kann eingearbeitet werden. Die Vorgaben der „Richtlinie der WSDen und der Fachstelle der WSV für 
Verkehrstechniken (FVT) für die Gestaltung, Kennzeichnung und Betrieb von Offshore-Windparks“ blei 
ben unberührt. 
Speziell für bestimmte Einzelkomponenten oder Systeme bereits bestehende allgemein anerkannte 
Regeln der Technik werden als Basisstandardbestimmungen bei den entsprechenden Regelungsma 
terien aufgeführt. Soweit für Offshore-WEA anwendbar, sind gültige deutsche technische Vorschriften 
vorrangig. Fehlende Regelungen können aus anderen Regelwerken ergänzt werden, wenn eine sach 
verständige Zulässigkeitsanalyse vorgenommen wird. Eine Vermischung verschiedener Regelwerke ist 
grundsätzlich nicht gestattet. Die Kombination oder die gegenseitige Ergänzung unterschiedlicher oder 
konkurrierender Regelwerke oder von einzelnen Bestimmungen daraus bedarf In jedem Fall einer sach 
verständigen Zulässigkeitsanalyse und -bewertung. 
3 Abweichungen 
Abweichungen von den hier geregelten Standards sind möglich, soweit diese aufgrund neuerer Er 
kenntnisse allgemein oder aufgrund der vorhabensspezifischen Besonderheiten erforderlich oder den 
genannten Schutzzwecken In mindestens gleichwertiger Weise zu dienen geeignet sind; diese sind ge 
genüber der Genehmigungsbehörde - rechtzeitig - zu beantragen und bezüglich Ihrer Gleichwertigkeit 
ausführlich zu begründen. Über Abweichungen Im Einzelfall entscheidet die Genehmigungsbehörde, 
die sich dabei ausdrücklich vorbehält, auf Kosten des Antragstellers eine Prüfbegutachtung durch eine 
Klassifikationsgesellschaft (§ 5 Absatz 2 SeeAnlV) oder - sofern rechtlich möglich - durch geeignete 
Prüfsachverständige zu veranlassen. 
4 Fortschreibung 
Der vorliegende Standard stellt den gegenwärtigen Stand des Technik und des Wissens dar. Da insbe 
sondere bei der künftigen Realisierung von Projekten neue Erkenntnisse gesammelt werden und eben 
so technische Weiterentwicklungen zu erwarten sind, kann dieser Standard kein statisches Produkt 
sein, sondern wird in angemessenen Zeitintervallen der fortschreitenden Entwicklung angepasst.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.