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Teil A - Allgemeines
2.4 Weitere Standardvorgaben für Offshore-Windenergieparks
Der bereits genannte „Standard Baugrunderkundung. Mindestanforderungen für Gründungen von Off-
shore-Windenergieanlagen (WEA) und die Verlegung der stromabführenden Kabel“ f11 des BSH wird in
seiner jeweils aktuell geltenden Fassung Bestandteil dieses Regelwerkes.
Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen Im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 2 SeeAnlV bleiben einer ge
sonderten Regelung Vorbehalten. Ein entsprechender Standard für ein Schutz- und Sicherheitskonzept
kann eingearbeitet werden. Die Vorgaben der „Richtlinie der WSDen und der Fachstelle der WSV für
Verkehrstechniken (FVT) für die Gestaltung, Kennzeichnung und Betrieb von Offshore-Windparks“ blei
ben unberührt.
Speziell für bestimmte Einzelkomponenten oder Systeme bereits bestehende allgemein anerkannte
Regeln der Technik werden als Basisstandardbestimmungen bei den entsprechenden Regelungsma
terien aufgeführt. Soweit für Offshore-WEA anwendbar, sind gültige deutsche technische Vorschriften
vorrangig. Fehlende Regelungen können aus anderen Regelwerken ergänzt werden, wenn eine sach
verständige Zulässigkeitsanalyse vorgenommen wird. Eine Vermischung verschiedener Regelwerke ist
grundsätzlich nicht gestattet. Die Kombination oder die gegenseitige Ergänzung unterschiedlicher oder
konkurrierender Regelwerke oder von einzelnen Bestimmungen daraus bedarf In jedem Fall einer sach
verständigen Zulässigkeitsanalyse und -bewertung.
3 Abweichungen
Abweichungen von den hier geregelten Standards sind möglich, soweit diese aufgrund neuerer Er
kenntnisse allgemein oder aufgrund der vorhabensspezifischen Besonderheiten erforderlich oder den
genannten Schutzzwecken In mindestens gleichwertiger Weise zu dienen geeignet sind; diese sind ge
genüber der Genehmigungsbehörde - rechtzeitig - zu beantragen und bezüglich Ihrer Gleichwertigkeit
ausführlich zu begründen. Über Abweichungen Im Einzelfall entscheidet die Genehmigungsbehörde,
die sich dabei ausdrücklich vorbehält, auf Kosten des Antragstellers eine Prüfbegutachtung durch eine
Klassifikationsgesellschaft (§ 5 Absatz 2 SeeAnlV) oder - sofern rechtlich möglich - durch geeignete
Prüfsachverständige zu veranlassen.
4 Fortschreibung
Der vorliegende Standard stellt den gegenwärtigen Stand des Technik und des Wissens dar. Da insbe
sondere bei der künftigen Realisierung von Projekten neue Erkenntnisse gesammelt werden und eben
so technische Weiterentwicklungen zu erwarten sind, kann dieser Standard kein statisches Produkt
sein, sondern wird in angemessenen Zeitintervallen der fortschreitenden Entwicklung angepasst.