Teil A - Allgemeines
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Die Anknüpfung dieser Anforderung an den Stand der Technik soll erreichen, dass bereits
durch die Konstruktion und Ausrüstung etwaige Auswirkungen vermieden oder vermindert
werden, deren Eintritt derzeit nicht mit Sicherheit vorhersehbar ist, im Falle des späteren Ein
tritts jedoch zur Versagung oder Aufhebung der Genehmigung führen könnte. Sofern eine Ver
meidung von Schadstoff-, Schall- und Uchtemissionen nicht erreicht werden kann, beinhaltet
die Anordnung in Ziffer 4.1 entsprechend dem Vorsorgeprinzip eine Minimierung der hervor
gerufenen Beeinträchtigungen. Zu denken ist hier z. B. an die Entwicklung und Anwendung
von Vergrämungsmaßnahmen für nachteilig beeinträchtigte Tierarten, der Einsatz einer nach
dem Stand der bestverfügbaren und naturverträglichsten Verkehrssicherungsbefeuerung im
Sinne einer intelligenten Anlage, die die Lichtstärke flexibel an die Sichtverhältnisse anpasst,
an die Verwendung möglichst umweltverträglicher Betriebsstoffe und eine möglichst umfas
sende Kapselung von schadstoffführenden Leitungen und Behältnissen.
Den genannten Zwecken dienen auch die konkreten Anordnungen in Ziffer 4.2 und 4.3 zur
Ausführung des Korrosionsschutzes sowie der Farbgebung der Anlagen. Mit der Anordnung
zur Farbgebung der Anlagen soll eine Blendwirkung durch unnötige Reflektionen an glatten
Oberflächen der Anlagen verhindert werden. Die Anordnung zur Verwendung ölabweisender
Anstriche im von der Meeresoberfläche betroffenen Bereich stellt sicher, dass in den Bereich
des Vorhabens driftendes Öl sich nicht an den Bauteilen festsetzt und dann nicht mehr auf
genommen werden kann. Dies soll verhindern, dass das festgesetzte Öl sodann über einen
längeren Zeitraum kontinuierlich in das Gewässer ausgewaschen wird.
In einem engen Zusammenhang hierzu ist der zu erwartende Eintrag von Schall in den Wasser
körper zu nennen, der ebenfalls dem angeordneten Minimierungsgebot unterliegt. Einer möglichen
Potenzierung von Schalleintrag und dessen Vermeidung trägt die Anordnung Ziffer 4.4 Rechnung.
2.3.2 Bau und Betrieb des stromabführenden Kabels von Offshore-WEA
Ziffer 1
Gegenstand der Genehmigung ist das stromabführende Kabelsystem im Bereich der AWZ zur Netzan
bindung der Offshore-Windenergieanlagen einschließlich seiner geplanten Lage und dem Übergabe
punkt an der Grenze zum Hoheitsgebiet.
Ziffer 2
Bei der bautechnischen Vorbereitung der Verlegearbeiten und der anschließenden Überwachung ist der
Standard des BSH „Baugrunderkundung. Mindestanforderungen für Gründungen von Offshore-Wind
energieanlagen (WEA) und die Verlegung der stromabführenden Kabel“ [1] in seiner jeweils aktuellen
Fassung einzuhalten; etwaige Abweichungen sind gegenüber der Genehmigungsbehörde zu beantra
gen und bezüglich ihrer Gleichwertigkeit zu begründen. Die Untersuchungen zur Baugrunderkundung
sind rechtzeitig gemäß § 132 Bundesberggesetz (BBergG) zu beantragen.
Ziffer 3
Die vom Zertifizierer/Prüfsachverständigen geprüften Unterlagen zu den konkreten technischen Spe
zifikationen (Hersteller, Kabelsdesign, verwendete Stoffe, Gewicht pro Kabelmeter) des zur Ausfüh
rung gelangenden Kabels sind dem BSH zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Für die Entwicklung,
Konstruktion, Ausführung und Überwachung ist der vom BSH herausgegebene Standard „Konstruktive
Ausführung von Offshore-Windenergieanlagen“ £2] in seiner jeweils aktuellen Fassung einzuhalten; et
waige Abweichungen sind gegenüber der Genehmigungsbehörde zu beantragen und bezüglich ihrer
Gleichwertigkeit zu begründen.