Messvorschrift für die quantitative Bestimmung der Wirksamkeit von Schalldämmmaßnahmen
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1 Einleitung
1.1 Sachstand
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) ist nach SeeAnlV zuständig
für die Genehmigung von Offshore-Windparks in der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone (AWZ). Im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Offshore-Windenergieanlagen
ist zu prüfen, inwiefern Schalleinwirkungen durch Bau, Betrieb
und Rückbau der Anlagen eine mögliche Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen.
Nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz (UVPG) besteht für Offshore-Windparks die
Pflicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Im Rahmen der
Beantragung wird hierzu vom Antragsteller eine Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)
erarbeitet, in der u. a. die möglichen Auswirkungen des Schalleintrags auf die Meeresumwelt
beschrieben und bewertet werden.
Die Nebenbestimmung 14 der Genehmigungen des BSH sieht regelmäßig Maßnahmen
zur Erfassung und Minimierung des Unterwasserschalls vor. So sind Messungen
des Unterwasserschalls während der schallintensiven Arbeiten in vorgegebenen
Entfernungen durchzuführen und zu dokumentieren. Schadenvorbeugende und
schallminimierende Maßnahmen sind während der Durchführung auf ihre Effizienz
hin durch Messungen zu überprüfen. Die Messungen sind zu dokumentieren und die
Ergebnisse der Genehmigungsbehörde zu berichten.
Der zeitliche und räumliche Umfang der Schalluntersuchungen wird in dem Standard
zur Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-Windparks auf die Meeresumwelt
[1] (StUK4, 2013) beschrieben. Die Messvorschrift des BSH [2] beschreibt die generelle
Vorgehensweise für Messungen des Unterwasserschalls in Zusammenhang mit
der Errichtung und dem Betrieb von Offshore-Windparks.
1.2 Zielsetzung
Die vorliegende Messvorschrift befasst sich mit der Charakterisierung von Schallminderungsmaßnahmen
unter Wasser. Über den Nachweis hinaus, dass bestimmte
Richtwerte eingehalten werden, soll die akustische Wirksamkeit der Minderungsmaßnahme
experimentell quantifiziert werden.
1.3 Anwendungsbereich und Abgrenzung
Zurzeit gibt es keinen Standard, nach dem die akustischen Eigenschaften einer
Schallminderungsmaßnahme unter Wasser erfasst bzw. berechnet werden können.
In dieser Vorschrift wird ein Verfahren zur Bestimmung der Schalldämpfung im Einsatzfall
von Schallminderungsmaßnahmen während der Konstruktionsphase von
Offshore-Windparks festgelegt.
Es wird eine Vorgehensweise zur experimentellen Bestimmung der akustischen Eigenschaften
von Unterwasser-Schalldämmmaßnahmen beschrieben. Diese beruhen
auf einer Messung der Einfügungsdämpfung im Einsatzfall, die mit einer abzuschirmenden
Schallquelle durchgeführt wird. Die Verwendung künstlicher Schallquellen
sowie Untersuchungen bei Laborbedingungen werden nicht betrachtet.
Verfahren mit ähnlicher Zielsetzung für den Luftschall werden beispielsweise in [6]
und [7] beschrieben. Ein wesentlicher Unterschied der Anwendung für den Unterwas