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Volltext : Offshore-Windparks

Messvorschrift  für  die  quantitative  Bestimmung  der  Wirksamkeit  von  Schalldämmmaßnahmen

Seite  5

1  Einleitung
1.1  Sachstand
Das  Bundesamt  für  Seeschifffahrt  und  Hydrographie  (BSH)  ist  nach  SeeAnlV  zuständig ­
  für  die  Genehmigung  von  Offshore-Windparks  in  der  deutschen  ausschließlichen
Wirtschaftszone  (AWZ).  Im  Rahmen  von  Genehmigungsverfahren  für  Offshore-Windenergieanlagen
  ist  zu  prüfen,  inwiefern  Schalleinwirkungen  durch  Bau,  Betrieb
und  Rückbau  der  Anlagen  eine  mögliche  Gefährdung  für  die  Meeresumwelt  darstellen. ­

Nach  dem  Umweltverträglichkeitsgesetz  (UVPG)  besteht  für  Offshore-Windparks  die
Pflicht,  eine  Umweltverträglichkeitsprüfung  (UVP)  durchzuführen.  Im  Rahmen  der
Beantragung  wird  hierzu  vom  Antragsteller  eine  Umweltverträglichkeitsstudie  (UVS)
erarbeitet,  in  der  u.  a.  die  möglichen  Auswirkungen  des  Schalleintrags  auf  die  Meeresumwelt ­
  beschrieben  und  bewertet  werden.
Die  Nebenbestimmung  14  der  Genehmigungen  des  BSH  sieht  regelmäßig  Maßnahmen ­
  zur  Erfassung  und  Minimierung  des  Unterwasserschalls  vor.  So  sind  Messungen ­
  des  Unterwasserschalls  während  der  schallintensiven  Arbeiten  in  vorgegebenen
Entfernungen  durchzuführen  und  zu  dokumentieren.  Schadenvorbeugende  und
schallminimierende  Maßnahmen  sind  während  der  Durchführung  auf  ihre  Effizienz
hin  durch  Messungen  zu  überprüfen.  Die  Messungen  sind  zu  dokumentieren  und  die
Ergebnisse  der  Genehmigungsbehörde  zu  berichten.
Der  zeitliche  und  räumliche  Umfang  der  Schalluntersuchungen  wird  in  dem  Standard
zur  Untersuchung  der  Auswirkungen  von  Offshore-Windparks  auf  die  Meeresumwelt
[1]  (StUK4,  2013)  beschrieben.  Die  Messvorschrift  des  BSH  [2]  beschreibt  die  generelle ­
  Vorgehensweise  für  Messungen  des  Unterwasserschalls  in  Zusammenhang  mit
der  Errichtung  und  dem  Betrieb  von  Offshore-Windparks.

1.2  Zielsetzung
Die  vorliegende  Messvorschrift  befasst  sich  mit  der  Charakterisierung  von  Schallminderungsmaßnahmen ­
  unter  Wasser.  Über  den  Nachweis  hinaus,  dass  bestimmte
Richtwerte  eingehalten  werden,  soll  die  akustische  Wirksamkeit  der  Minderungsmaßnahme ­
  experimentell  quantifiziert  werden.

1.3  Anwendungsbereich  und  Abgrenzung
Zurzeit  gibt  es  keinen  Standard,  nach  dem  die  akustischen  Eigenschaften  einer
Schallminderungsmaßnahme  unter  Wasser  erfasst  bzw.  berechnet  werden  können.
In  dieser  Vorschrift  wird  ein  Verfahren  zur  Bestimmung  der  Schalldämpfung  im  Einsatzfall ­
  von  Schallminderungsmaßnahmen  während  der  Konstruktionsphase  von
Offshore-Windparks  festgelegt.
Es  wird  eine  Vorgehensweise  zur  experimentellen  Bestimmung  der  akustischen  Eigenschaften ­
  von  Unterwasser-Schalldämmmaßnahmen  beschrieben.  Diese  beruhen
auf  einer  Messung  der  Einfügungsdämpfung  im  Einsatzfall,  die  mit  einer  abzuschirmenden ­
  Schallquelle  durchgeführt  wird.  Die  Verwendung  künstlicher  Schallquellen
sowie  Untersuchungen  bei  Laborbedingungen  werden  nicht  betrachtet.
Verfahren  mit  ähnlicher  Zielsetzung  für  den  Luftschall  werden  beispielsweise  in  [6]
und  [7]  beschrieben.  Ein  wesentlicher  Unterschied  der  Anwendung  für  den  Unterwas ­
            
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