Meereskunde
- Verbot der Einbringung von Industrieabfällen
zum 31.12.95,
- Verbot der Einbringung von radioaktiven Ab
fällen.
Das Verbot der Abfallverbrennung und der
Einbringung von Industrieabfällen und von radio
aktiven Abfällen war bisher nur durch rechtlich
nicht bindende Entschließungen geregelt. Die
neuen Beschlüsse werden nun durch bindende
Änderungen der Anlagen des Übereinkommens
umgesetzt.
Fünf Vertragsstaaten (Rußland, Frankreich,
Großbritannien, Belgien und China) hatten sich
bei der Abstimmung über das Verbot der Einbrin
gung radioaktiver Abfälle enthalten. Diese Ver
tragsstaaten haben nun Gelegenheit, sich inner
halb einer festgelegten Frist zu äußern. Sollten
sie die Änderung der Anlagen nicht annehmen,
gelten für sie weiterhin die alten Regelungen, die
unter bestimmten Voraussetzungen eine Einbrin
gung von radioaktiven Abfällen zulassen.
Sowohl bei der Abfallverbrennung als auch
bei der Einbringung von Industrieabfällen wur
den von deutscher Seite Kompromisse einge
gangen. Der Beschluß zur Abfallverbrennung auf
See ist zwar ein Fortschritt gegenüber der alten
Empfehlung aus 1992, die nur ein Verbot der Ver
brennung giftiger flüssiger Abfälle enthielt. Ein
u.a. von Deutschland befürwortetes weltweites
Verbot der Verbrennung jeglicher Abfälle auf See
war jedoch nicht durchsetzbar. Hinsichtlich der
Einbringung von Industrieabfällen ist insgesamt
auch eine Verbesserung gegenüber der alten
Empfehlung aus 1990 festzustellen. Nach Defini
tion fallen allerdings einige Abfaliarten nicht unter
den Begriff Industrieabfall (z, B. Schiffe, Plattfor
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men, nicht verunreinigtes organisches Material
natürlichen Ursprungs).
Auf der Konsultationssitzung wurde zudem
beschlossen, die noch ausstehenden Änderun
gen des London-Übereinkommens (z.B. Veran
kerung des Vorsorgeprinzips) voranzutreiben.
Die gesamte Revision des Übereinkommens soll
im Herbst 1996 mit einer diplomatischen Konfe
renz abgeschlossen werden.
Im Juni fand die 15. gemeinsame Sitzung
der Oslo- und Paris-Kommission statt. Das BSH
war in Fragen der Einbringung von Abfällen auf
See beratend für das BMÜ tätig. Grundlage für
die Verhandlung dieser Fragen war die vorausge
gangene Sitzung des wissenschaftlich-techni
schen Ausschusses des Oslo-Übereinkommens
(SACSA), in der das BSH die Delegationsleitung
stellte.
Verabschiedet wurde ein „Technischer An
hang - Beste Umweltpraxis zur Optimierung der
Beseitigung von Baggergut auf See“. Dieser er
gänzt die bestehenden Richtlinien für die Hand
habung von Baggergut. Der technische Anhang
bezieht sich insbesondere auf Maßnahmen vor
und bei der Sedimententnahme sowie vor und
bei der Einbringung von Baggergut und soll zur
Verringerung der zu baggernden Mengen und
zur Verringerung der Auswirkungen durch die
Beseitigung von Baggergut auf See führen.
Deutschland hat dem technischen Anhang nur
unter Vorbehalt zugestimmt, da z. B. eine chemi
sche und bakteriologische Behandlung zur Ver
besserung der Sedimentqualität wegen mögli
cher Schädigungen der Meeresumwelt abge
lehnt wird. Die Ausarbeitung des technischen
Anhangs soll fortgeführt werden.