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Full text: Jahresbericht 1993

Meereskunde 
- Verbot der Einbringung von Industrieabfällen 
zum 31.12.95, 
- Verbot der Einbringung von radioaktiven Ab 
fällen. 
Das Verbot der Abfallverbrennung und der 
Einbringung von Industrieabfällen und von radio 
aktiven Abfällen war bisher nur durch rechtlich 
nicht bindende Entschließungen geregelt. Die 
neuen Beschlüsse werden nun durch bindende 
Änderungen der Anlagen des Übereinkommens 
umgesetzt. 
Fünf Vertragsstaaten (Rußland, Frankreich, 
Großbritannien, Belgien und China) hatten sich 
bei der Abstimmung über das Verbot der Einbrin 
gung radioaktiver Abfälle enthalten. Diese Ver 
tragsstaaten haben nun Gelegenheit, sich inner 
halb einer festgelegten Frist zu äußern. Sollten 
sie die Änderung der Anlagen nicht annehmen, 
gelten für sie weiterhin die alten Regelungen, die 
unter bestimmten Voraussetzungen eine Einbrin 
gung von radioaktiven Abfällen zulassen. 
Sowohl bei der Abfallverbrennung als auch 
bei der Einbringung von Industrieabfällen wur 
den von deutscher Seite Kompromisse einge 
gangen. Der Beschluß zur Abfallverbrennung auf 
See ist zwar ein Fortschritt gegenüber der alten 
Empfehlung aus 1992, die nur ein Verbot der Ver 
brennung giftiger flüssiger Abfälle enthielt. Ein 
u.a. von Deutschland befürwortetes weltweites 
Verbot der Verbrennung jeglicher Abfälle auf See 
war jedoch nicht durchsetzbar. Hinsichtlich der 
Einbringung von Industrieabfällen ist insgesamt 
auch eine Verbesserung gegenüber der alten 
Empfehlung aus 1990 festzustellen. Nach Defini 
tion fallen allerdings einige Abfaliarten nicht unter 
den Begriff Industrieabfall (z, B. Schiffe, Plattfor 
80 
men, nicht verunreinigtes organisches Material 
natürlichen Ursprungs). 
Auf der Konsultationssitzung wurde zudem 
beschlossen, die noch ausstehenden Änderun 
gen des London-Übereinkommens (z.B. Veran 
kerung des Vorsorgeprinzips) voranzutreiben. 
Die gesamte Revision des Übereinkommens soll 
im Herbst 1996 mit einer diplomatischen Konfe 
renz abgeschlossen werden. 
Im Juni fand die 15. gemeinsame Sitzung 
der Oslo- und Paris-Kommission statt. Das BSH 
war in Fragen der Einbringung von Abfällen auf 
See beratend für das BMÜ tätig. Grundlage für 
die Verhandlung dieser Fragen war die vorausge 
gangene Sitzung des wissenschaftlich-techni 
schen Ausschusses des Oslo-Übereinkommens 
(SACSA), in der das BSH die Delegationsleitung 
stellte. 
Verabschiedet wurde ein „Technischer An 
hang - Beste Umweltpraxis zur Optimierung der 
Beseitigung von Baggergut auf See“. Dieser er 
gänzt die bestehenden Richtlinien für die Hand 
habung von Baggergut. Der technische Anhang 
bezieht sich insbesondere auf Maßnahmen vor 
und bei der Sedimententnahme sowie vor und 
bei der Einbringung von Baggergut und soll zur 
Verringerung der zu baggernden Mengen und 
zur Verringerung der Auswirkungen durch die 
Beseitigung von Baggergut auf See führen. 
Deutschland hat dem technischen Anhang nur 
unter Vorbehalt zugestimmt, da z. B. eine chemi 
sche und bakteriologische Behandlung zur Ver 
besserung der Sedimentqualität wegen mögli 
cher Schädigungen der Meeresumwelt abge 
lehnt wird. Die Ausarbeitung des technischen 
Anhangs soll fortgeführt werden.
	        
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