Olhaftungsbescheinigungen
Nach dem Gesetz zu dem Internationalen
Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtli
che Haftung für Ölverschmutzungsschäden wur
den Ölhaftungsbescheinigungen für 126 Schiffe
ausgestellt. In 10 Fällen waren die erforderlichen
Bescheinigungen beim Befahren deutscher Ho
heitsgewässer nicht an Bord und mußten nach
gefordert werden.
Die Beförderung oder der Umschlag von Öl
wurde in 2 Fällen verboten, weil der Nachweis
der Haftpflichtversicherung nicht rechtzeitig vor-
lag.
Meeresumweltschutz
Das BSH führt eine Statistik über Gewäs
serverunreinigungen, die im Küstenmeer und im
Festlandsockelbereich der Bundesrepublik
Deutschland sowie auf den Seeschiffahrtstraßen
(Innere Gewässer) festgestellt werden.
Im Berichtsjahr wurden von den Vollzugsor
ganen (Bundesgrenzschutz, Zoll, Wasser- und
Schiffahrtsverwaltung, Wasserschutzpolizei und
Marineflieger) sowie durch private Dritte 390
(1992: 428, 1991: 326) Verunreinigungen gemel
det. Über 90 % der Fälle waren Ölverschmutzun
gen, die von Schiffen herrührten. Hierbei han
delte es sich überwiegend um Separations
rückstände, ölhaltiges Bilgewasser, Schmieröl
rückstände sowie ölhaltiges Tank- und Tank
waschwasser. Demgegenüber wurden ver
gleichsweise wenige Verschmutzungen durch
Chemikalien und Müll festgestellt. 1993 wurden
Rechtsangelegenheiten
5 (1992: 16, 1991 7) der Verschmutzungen
durch Chemikalien und 7 (1992: 7,1991: 8) durch
Müll verursacht (Abb. 39).
Weiter stellten die Wasserschutzpolizeien
der Küstenländer bei insgesamt 2.588 Überprü- H.222,
fungen in 653 Fällen Verstöße gegen die im In- -SIC
ternationalen Übereinkommen von 1973 zur Ver
hütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der Fassung des Protokolls von 1978 (MAR-
POL 73/78) geregelte Pflicht zur Führung eines
Öltagebuches für alle Schiffe mit mehr als 400
BRT sowie zur Führung eines Ladungstagebu
ches für Chemikalientanker fest.
Von den Staatsanwaltschaften wurden 1993
157J1992: 216, 1991 158) Ermittlungsverfahren IB
wegen des Verdachts auf Verunreinigung eines
Gewässers (§ 324 Strafgesetzbuch) eingeleitet.
Hiervon wurden 116 Verfahren wegen Nichter- I3|
mittlung des Täters oder aus Mangel an Bewei
sen wieder eingestellt, zwei nach Erfüllung einer H
Auflage. Die Gesamtsumme der als Auflage ge
leisteten Geldzahlungen betrug DM 800,-. Vier ®
^/erfahren endeten mit einem rechtskräftigen
Strafbefehl. Die durchschnittliche Höhe der ver
hängten Geldstrafen lag bei DM 2S2ST-. I - SÖO
Das BSH führte darüber hinaus 237 Ord- 2£Q
nungswidrigkeitenverfahren wegen Verstößen
gegen Anlage I (unerlaubtes Einleiten von Öl
oder ölhaltigen Gemischen sowie mangelhafte
Führung des Öltagebuches), Anlage II (uner
laubtes Einleiten schädlicher flüssiger Stoffe so
wie mangelhafte Führung des Ladungstagebu
ches) und Anlage V (unerlaubte Beseitigung von
Schiffsmüll) zu MARPOL 73/78 durch und erließ
194 Bußgeldbescheide. Die Höhe der Geld- |83
büßen lag zwischen DM 50,- und DM 20.000,-
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