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Full text: Jahresbericht 1993

Schiffsvermessung 
Bei Fischereifahrzeugen ab 17 m Länge 
müssen nach der EG-Verordnung 1381/87 vom 
20. Mai 1987 die Laderäume zur Feststellung der 
gefangenen Fischmenge und damit zur Überprü 
fung der festgesetzten Fangquote vermessen 
werden. Dazu wurden 1993 auf 16 Schiffen 31 
Fischladeräume vermessen. 
Flaggenrecht 
ln das Internationale Seeschiffahrtsregister 
(ISR) sind 1993 138 Handelsschiffe mit 
1.510.342 BRT/BRZ eingetragen worden, so daß 
- nach Berücksichtigung der 1993 erfolgten Lö 
schungen aus dem ISR (93) - z. Z. 504 Schiffe 
unter der Bundesflagge mit zusammen rd. 3,8 
Mio BRT/BRZ eingetragen sind; das sind ca. 
80% der unter deutscher Flagge betriebenen 
Handelsschiffstonnage. 
Obwohl die Möglichkeiten des ISR auch 
1993 wieder von den deutschen Reedern ge 
nutzt wurden, stieg auch die Zahl der Genehmi 
gungen zur befristeten Führung einer anderen 
Nationalflagge nach § 7 FIRG deutlich, auf nun 
mehr 312 Schiffe (rd. 1,3 Mio BRT/BRZ) an. Eine 
große Anzahl der Ausflaggungsanträge betraf 
Schiffe, die bereits vorher unter ausländischer 
Flagge betrieben wurden. 
In 71 Fällen ist die Genehmigung zur befri 
steten Ausflaggung aufgehoben worden, davon 
in 10 Fällen im Zusammenhang mit der Eintra 
gung der Schiffe in das ISR, in 36 Fällen wegen 
Löschung der Schiffe aus dem Seeschiffsregi 
ster aufgrund Verkaufs der Schiffe in das Aus 
land. 
;0 
Für deutsche Sportbootbesitzer wurden ca. 
1.700 Flaggenzertifikate ausgestellt. Insbeson 
dere von den französischen Behörden wird die 
ses amtliche Papier verlangt. 
Außerdem wurden 86 Flaggenscheine, fast 
ausschließlich für Probe- und Überführungsfahr 
ten, und 21 Flaggenbescheinigungen für Schiffe 
im öffentlichen Dienst erteilt. 
Schiffsbesetzung 
Das BSH ist nach der Schiffsbesetzungs 
verordnung (SchBesV) und der Schiffsoffizier- 
Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV) in fol 
genden Bereichen zuständig: 
- Erteilen von Ausnahmegenehmigungen hin 
sichtlich der Befugnisse von Kapitänen und 
Schiffsoffizieren bei der Besetzung von Klein- 
und Sonderfahrzeugen. 
- Erteilen von Befugniserweiterungen für die 
Tätigkeit als Kapitän, als Leiter der Maschi 
nenanlage, sowie für den Einsatz als nauti 
scher oder technischer Schiffsoffizier. 
- Zuiassen von Soldaten der Bundesmarine 
zum befristeten Einsatz als Zweiter oder wei 
terer Schiffsoffizier des nautischen oder tech 
nischen Schiffsdienstes. 
- Zulassen von Abweichungen bei der prakti 
schen Ausbildung und Seefahrtzeiten, die 
zum Erwerb von Befähigungszeugnisse an ei 
ner Fach- oder Fachhochschule vorgeschrie 
ben sind.
	        
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