Schiffsvermessung
Bei Fischereifahrzeugen ab 17 m Länge
müssen nach der EG-Verordnung 1381/87 vom
20. Mai 1987 die Laderäume zur Feststellung der
gefangenen Fischmenge und damit zur Überprü
fung der festgesetzten Fangquote vermessen
werden. Dazu wurden 1993 auf 16 Schiffen 31
Fischladeräume vermessen.
Flaggenrecht
ln das Internationale Seeschiffahrtsregister
(ISR) sind 1993 138 Handelsschiffe mit
1.510.342 BRT/BRZ eingetragen worden, so daß
- nach Berücksichtigung der 1993 erfolgten Lö
schungen aus dem ISR (93) - z. Z. 504 Schiffe
unter der Bundesflagge mit zusammen rd. 3,8
Mio BRT/BRZ eingetragen sind; das sind ca.
80% der unter deutscher Flagge betriebenen
Handelsschiffstonnage.
Obwohl die Möglichkeiten des ISR auch
1993 wieder von den deutschen Reedern ge
nutzt wurden, stieg auch die Zahl der Genehmi
gungen zur befristeten Führung einer anderen
Nationalflagge nach § 7 FIRG deutlich, auf nun
mehr 312 Schiffe (rd. 1,3 Mio BRT/BRZ) an. Eine
große Anzahl der Ausflaggungsanträge betraf
Schiffe, die bereits vorher unter ausländischer
Flagge betrieben wurden.
In 71 Fällen ist die Genehmigung zur befri
steten Ausflaggung aufgehoben worden, davon
in 10 Fällen im Zusammenhang mit der Eintra
gung der Schiffe in das ISR, in 36 Fällen wegen
Löschung der Schiffe aus dem Seeschiffsregi
ster aufgrund Verkaufs der Schiffe in das Aus
land.
;0
Für deutsche Sportbootbesitzer wurden ca.
1.700 Flaggenzertifikate ausgestellt. Insbeson
dere von den französischen Behörden wird die
ses amtliche Papier verlangt.
Außerdem wurden 86 Flaggenscheine, fast
ausschließlich für Probe- und Überführungsfahr
ten, und 21 Flaggenbescheinigungen für Schiffe
im öffentlichen Dienst erteilt.
Schiffsbesetzung
Das BSH ist nach der Schiffsbesetzungs
verordnung (SchBesV) und der Schiffsoffizier-
Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV) in fol
genden Bereichen zuständig:
- Erteilen von Ausnahmegenehmigungen hin
sichtlich der Befugnisse von Kapitänen und
Schiffsoffizieren bei der Besetzung von Klein-
und Sonderfahrzeugen.
- Erteilen von Befugniserweiterungen für die
Tätigkeit als Kapitän, als Leiter der Maschi
nenanlage, sowie für den Einsatz als nauti
scher oder technischer Schiffsoffizier.
- Zuiassen von Soldaten der Bundesmarine
zum befristeten Einsatz als Zweiter oder wei
terer Schiffsoffizier des nautischen oder tech
nischen Schiffsdienstes.
- Zulassen von Abweichungen bei der prakti
schen Ausbildung und Seefahrtzeiten, die
zum Erwerb von Befähigungszeugnisse an ei
ner Fach- oder Fachhochschule vorgeschrie
ben sind.