Schiffsvermessung
tionen und Empfehlungen. Zahlreiche Nationen,
insbesondere die aus der früheren „Oslo-Ge
meinschaft“, arbeiten hier zusammen - oft auf
Anregung und Koordinierung der deutschen Ver
messungsbehörde. So konnte in der letzten Zeit
Einvernehmen über die Vermessung von offenen
Containerschiffen, Viehtransportern und Dock
schiffen, auch über noch offene Detailfragen der
Vermessung und über die Bestätigung von Ver
messungsergebnissen in Zeugnissen, erzielt
werden. Wichtig ist eine klare und allgemein ver
ständliche Interpretation der Regeln, die es allen
Ländern ermöglicht, in gleicher Weise danach zu
verfahren.
Dem Internationalen Schiffsvermessungs
übereinkommen von 1969 waren Ende 1993 be
reits 100 Länder beigetreten, deren Flaggen von
92 % der Schiffe (73.700) mit 96 % der Tonnage
(428 Millionen BRT/BRZ) der Welthandelsflotte
geführt werden.
Aber allein 45 Länder aus der IMO-Gemein-
schaft mit 6% der Schiffe (4.700) und 2%
der Welttonnage (10 Mill. BRT/BRZ) haben das
Übereinkommen bisher nicht ratifiziert.
Auch innerhalb der EU war es notwendig,
über Schiffsvermessung zu verhandeln. Das
Übereinkommen von 1969 gilt für Schiffe in der
Auslandsfahrt und mehr als 24 m Länge. Es er
faßt daher nicht automatisch die Fischereifahr
zeuge. In der EU ist aber aus vielerlei Gründen
auch eine einheitliche Vermessung dieser Fahr
zeuge erforderlich.
immerhin gibt es z. Z. für die etwa 100.000
Fischereifahrzeuge von 11 EU-Mitgliedstaaten 8
unterschiedliche Vermessungsvorschriften. Nur
wenige Länder, zu denen auch Deutschland
a
gehört, haben bereits die Vorschriften des Über
einkommens von 1969 auf kleine Fahrzeuge aus
gedehnt.
Vom BSH sind zahlreiche Anregungen und
Vorschläge in die Diskussion um die Vermessung
dieser Fischereifahrzeuge eingebracht worden.
Es ist zu erwarten, daß die Kommission nun
mehr den von den Vermessungsexperten zu
sammengefaßten Vorschlägen folgt, diese Fahr
zeuge so einfach wie möglich und so genau wie
nötig zu berechnen. Werden die vorgeschla
genen Formeln - im wesentlichen mit Länge x
Breite x Seitenhöhe x Faktor - angenommen,
können auch die Fischereifahrzeuge auf einfa
che Weise einheitlich vermessen werden.
Tonnagevermessung
Wie schon erwähnt, müssen am 18. 7.1994
alle „vorhandenen“ deutschen Seeschiffe deren
Freibord- und Vermessungslänge mehr als 24 m
beträgt und die in der Auslandsfahrt eingesetzt
sind, nach dem Internationalen Schiffsvermes-
sungs-Übereinkommen von 1969 vermessen
sein und einen Internationalen Schiffsmeßbrief
(1969) (ITC 69) an Bord führen.
Die Schiffsvermessung arbeitete auch
1993 mit aller Anstrengung an der Umstellung
der Vermessungsergebnisse der Flotte.
Zu Beginn dieser Arbeiten handelte es sich
um relativ neue Schiffe. Mittlerweile werden die
Schiffe bearbeitet, die in den fünfziger Jahren
gebaut worden sind. Das stellt hohe Anforderun-