Teil A - R a h m e n b e d i n g u n g e n
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3 Ziele
Ziele der Untersuchungen zu den Schutzgütern Benthos, Fische, Vögel, Meeressäuger, Fleder
mäuse und Landschaft sind:
• Ermittlung der räumlichen Verbreitung und zeitlichen Variationen der Schutzgüter vor Bau
beginn (Basisaufnahme/Basisuntersuchung).
• Überwachung (Monitoring) der Auswirkungen von Bau-, Betriebs- und Rückbauphase.
• Schaffung von Grundlagen für die Bewertung der Ergebnisse des Monitorings.
4 Abweichungen vom Standarduntersuchungskonzept, Fortschreibung
Zeigen Untersuchungs- und Überwachungsergebnisse im Verlauf der Datenerhebung und
Datenauswertung, dass Teile des Untersuchungs- bzw. Überwachungsprogramms standort
bedingt oder aus anderen Gründen unzureichend oder entbehrlich oder aus nachvollziehbaren
Gründen nicht, nicht in der vorgeschlagenen Weise oder nur unter Einsatz unverhältnismäßi
ger Mittel durchführbar sind, so kann das Untersuchungs- bzw. Überwachungsprogramm
allgemein oder im Einzelfall durch die Planfeststellungs-ZGenehmigungsbehörde angepasst
werden. Liegt für das das Vorhaben betreffende Gebiet eine strategische Umweltprüfung vor,
so sind die entsprechenden Ergebnisse bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens für
das Einzelvorhaben einzubeziehen.
Begründete Abweichungen, etwa auf der Basis von verbreitertem und vertieftem Erfahrungs
wissen oder allgemeinem Erkenntnisgewinn, können jederzeit beantragt und angeordnet
werden.
5 Ausbringung von Messgeräten
Die Ausbringung von Messgeräten im Baufeld (z. B. PODs, Messgeräte zur Aufzeichnung von
Unterwasserschall, Wellenboje) ist der Genehmigungs-ZPIanfeststellungsbehörde anzuzeigen.
Für die Ausbringung von Messgeräten außerhalb des Baufeldes ist gemäß § 6 Abs. 1 SeeAnlV
bei der Planfeststellungs-ZGenehmigungsbehörde eine Genehmigung zu beantragen.
Die Ausbringung von Messgeräten zur Erfassung von Unterwasserschall unterliegen beson
deren Auflagen und sind mindestens acht Wochen vor Ausbringung mit der Planfeststel-
lungs-ZGenehmigungsbehörde abzustimmen.
6 Qualitätssicherung
Die Daten müssen standardgemäß erhoben werden und vergleichbar sein, um eine zutref
fende Bewertung zu ermöglichen.
Die an der Durchführung der Untersuchungen Beteiligten sollen eine ausreichend hohe Quali
fikation vorweisen können und über ausreichend belegbare Erfahrungen verfügen. Die Namen
der Bearbeiter sind in den Untersuchungsprotokollen festzuhalten. Inhalte und Durchführung
von Einweisungen der Bearbeiter sind zu dokumentieren.
Bei der Planung und Durchführung der Untersuchungen sowie bei der Auswertung und Be
wertung der Ergebnisse sind die zz. national und international festgelegten Wissenschaft