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Teil B - Technische Anleitung zur Untersuchung der Schutzgüter
Tabelle 3.2.2.: Sichtbeobachtung/Erfassung von Flugrufen.
Basisaufnahme
Bauphase
Betriebsphase
Ziele
Erfassung von Vogelbewegun
gen (u. a. Zugbewegungen,
Flüge nahrungssuchender Vögel
und Flüge zwischen Nahrungs
und Rastgebieten).
Erfassung bau
bedingter Aus
wirkungen (u. a.
Ausweichbe
wegungen, An
lockereignisse).
Erfassung betriebsbedingter Aus
wirkungen (u. a. Ausweichbewe
gungen, Anlockereignisse).
Umfang
Untersuchungsfrequenz in den Hauptzugzeiten 7 Tage/Monat (nicht in einem Block).
Hauptzugzeiten: März bis Mai und Mitte Juli bis November.
Insgesamt sind mind. 50 Untersuchungstage anzusetzen. Davon müssen mind.
900 Stunden auswertbar sein.
Untersuchungstage umfassen volle 24 Stunden. Die Untersuchungen sind möglichst
über zusammenhängende 24-Stunden-Zyklen durchzuführen. Ziel ist eine möglichst
gleichmäßige Erfassung des Zuggeschehens/Zugverhaltens über den Tages- und
Nachtverlauf.
Zeitrahmen
Mindestens zwei aufeinanderfol
gende, vollständige Jahresgänge
vor Baubeginn.
Während der
gesamten Bau
phase.
Mindestens drei, sofern erforder
lich bis zu fünf Jahre ab Inbetrieb
nahme.
Methode
Zur Bestimmung des Artenspektrums sind tagsüber Sichtbeobachtungen durchzu
führen und nachts Flugrufe zu registrieren (Tag/Nacht nach bürgerlicher Dämmerung).
Erfassungsfrequenz: Pro Stunde 2 Beobachtungseinheiten von je 15 Min.
Einsatzort: Steht eine von Standort und Ausstattung geeignete Plattform zur Verfü
gung (z. B. FIND, USPW), sind die Untersuchungen von der Plattform aus durchzufüh
ren, ansonsten von Schiffen auf ausschließlich festen Positionen (z. B. Ankertonne).
Für Cluster-Untersuchungen ist ein fester Standort obligatorisch. Für Untersuchungen
vom Schiff ist der Standort so zu wählen, dass er vom Windpark aus jeweils in der
hauptsächlichen Herkunftshchtung der Vögel liegt, um mögliche Ausweichbewegun
gen fliegender Vögel optimal zu erkennen.
Erfassungsbedingungen: Abhängig von den schiffstechnischen Voraussetzungen kön
nen die Untersuchungen in der Regel bis 7 Bft und einer Wellenhöhe bis 2,5 m durch
geführt werden. Bei der Erfassung von Plattformen sind die Untersuchungen auch bei
höherer Welle möglich.
Folgende Informationen sind außerdem alle 30 Min. aufzunehmen: Meteorologische
Daten sowie bei der Erfassung vom Schiff ggf. GPS-Position und Heading. Während
der Bau- und Bethebsphase muss die Anzahl windparkassoziierter Schiffe im Gebiet
notiert werden.
Sichtbeobachtungen:
• Zwischen dem Beobachter am Radargerät und dem Beobachter, der die Sichtbe
obachtung durchführt, kann Sprechkontakt sinnvoll sein. Die Registrierung soll aber
grundsätzlich unabhängig erfolgen.
• Aufnahme des Artenspektrums und der Anzahl der Vögel in einem Sichtfenster vom
Horizont bis zu einer Winkelhöhe von 45° (Fernglas mit 10-facher Vergrößerung) bis
zu einer Entfernung von 1,5 km. Auch unbestimmbare Vögel müssen registriert
werden (z. B. als „Pieper spec.“ oder „graue Gänse“). Zusätzlich sollen Vögel in
> 1,5 km Entfernung in einer Extraklasse notiert werden.
• Zu jeder Beobachtung sollen die Entfernung des Vogels/der Vögel zum Beobachter,
die Flughöhe und die Vergesellschaftung sowie, wenn möglich, Alter, Geschlecht
und Kleid notiert werden.
• Beobachtungen werden auf Basis von Viertelstundenintervallen angegeben, regist
rierte Flug-ZZugereignisse innerhalb von Viertelstundenintervallen werden gegenein
ander abgegrenzt (differierende Parameterangaben).