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Teil B - Technische Anleitung zur Untersuchung der Schutzgüter 
Tabelle 3.2.2.: Sichtbeobachtung/Erfassung von Flugrufen. 
Basisaufnahme 
Bauphase 
Betriebsphase 
Ziele 
Erfassung von Vogelbewegun 
gen (u. a. Zugbewegungen, 
Flüge nahrungssuchender Vögel 
und Flüge zwischen Nahrungs 
und Rastgebieten). 
Erfassung bau 
bedingter Aus 
wirkungen (u. a. 
Ausweichbe 
wegungen, An 
lockereignisse). 
Erfassung betriebsbedingter Aus 
wirkungen (u. a. Ausweichbewe 
gungen, Anlockereignisse). 
Umfang 
Untersuchungsfrequenz in den Hauptzugzeiten 7 Tage/Monat (nicht in einem Block). 
Hauptzugzeiten: März bis Mai und Mitte Juli bis November. 
Insgesamt sind mind. 50 Untersuchungstage anzusetzen. Davon müssen mind. 
900 Stunden auswertbar sein. 
Untersuchungstage umfassen volle 24 Stunden. Die Untersuchungen sind möglichst 
über zusammenhängende 24-Stunden-Zyklen durchzuführen. Ziel ist eine möglichst 
gleichmäßige Erfassung des Zuggeschehens/Zugverhaltens über den Tages- und 
Nachtverlauf. 
Zeitrahmen 
Mindestens zwei aufeinanderfol 
gende, vollständige Jahresgänge 
vor Baubeginn. 
Während der 
gesamten Bau 
phase. 
Mindestens drei, sofern erforder 
lich bis zu fünf Jahre ab Inbetrieb 
nahme. 
Methode 
Zur Bestimmung des Artenspektrums sind tagsüber Sichtbeobachtungen durchzu 
führen und nachts Flugrufe zu registrieren (Tag/Nacht nach bürgerlicher Dämmerung). 
Erfassungsfrequenz: Pro Stunde 2 Beobachtungseinheiten von je 15 Min. 
Einsatzort: Steht eine von Standort und Ausstattung geeignete Plattform zur Verfü 
gung (z. B. FIND, USPW), sind die Untersuchungen von der Plattform aus durchzufüh 
ren, ansonsten von Schiffen auf ausschließlich festen Positionen (z. B. Ankertonne). 
Für Cluster-Untersuchungen ist ein fester Standort obligatorisch. Für Untersuchungen 
vom Schiff ist der Standort so zu wählen, dass er vom Windpark aus jeweils in der 
hauptsächlichen Herkunftshchtung der Vögel liegt, um mögliche Ausweichbewegun 
gen fliegender Vögel optimal zu erkennen. 
Erfassungsbedingungen: Abhängig von den schiffstechnischen Voraussetzungen kön 
nen die Untersuchungen in der Regel bis 7 Bft und einer Wellenhöhe bis 2,5 m durch 
geführt werden. Bei der Erfassung von Plattformen sind die Untersuchungen auch bei 
höherer Welle möglich. 
Folgende Informationen sind außerdem alle 30 Min. aufzunehmen: Meteorologische 
Daten sowie bei der Erfassung vom Schiff ggf. GPS-Position und Heading. Während 
der Bau- und Bethebsphase muss die Anzahl windparkassoziierter Schiffe im Gebiet 
notiert werden. 
Sichtbeobachtungen: 
• Zwischen dem Beobachter am Radargerät und dem Beobachter, der die Sichtbe 
obachtung durchführt, kann Sprechkontakt sinnvoll sein. Die Registrierung soll aber 
grundsätzlich unabhängig erfolgen. 
• Aufnahme des Artenspektrums und der Anzahl der Vögel in einem Sichtfenster vom 
Horizont bis zu einer Winkelhöhe von 45° (Fernglas mit 10-facher Vergrößerung) bis 
zu einer Entfernung von 1,5 km. Auch unbestimmbare Vögel müssen registriert 
werden (z. B. als „Pieper spec.“ oder „graue Gänse“). Zusätzlich sollen Vögel in 
> 1,5 km Entfernung in einer Extraklasse notiert werden. 
• Zu jeder Beobachtung sollen die Entfernung des Vogels/der Vögel zum Beobachter, 
die Flughöhe und die Vergesellschaftung sowie, wenn möglich, Alter, Geschlecht 
und Kleid notiert werden. 
• Beobachtungen werden auf Basis von Viertelstundenintervallen angegeben, regist 
rierte Flug-ZZugereignisse innerhalb von Viertelstundenintervallen werden gegenein 
ander abgegrenzt (differierende Parameterangaben).
	        
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