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Teil B - Technische Anleitung zur Untersuchung der Schutzgüter
Tabelle 3.2.2.: Sichtbeobachtung/Erfassung von Flugrufen.
Basisaufnahme
Bauphase
Betriebsphase
Ziele
Erfassung von Vogelbewegungen
(u. a. Zugbewegungen,
Flüge nahrungssuchender Vögel
und Flüge zwischen Nahrungsund
Rastgebieten).
Erfassung baubedingter
Auswirkungen
(u. a.
Ausweichbewegungen,
Anlockereignisse).
Erfassung betriebsbedingter Auswirkungen
(u. a. Ausweichbewegungen,
Anlockereignisse).
Umfang
Untersuchungsfrequenz in den Hauptzugzeiten 7 Tage/Monat (nicht in einem Block).
Hauptzugzeiten: März bis Mai und Mitte Juli bis November.
Insgesamt sind mind. 50 Untersuchungstage anzusetzen. Davon müssen mind.
900 Stunden auswertbar sein.
Untersuchungstage umfassen volle 24 Stunden. Die Untersuchungen sind möglichst
über zusammenhängende 24-Stunden-Zyklen durchzuführen. Ziel ist eine möglichst
gleichmäßige Erfassung des Zuggeschehens/Zugverhaltens über den Tages- und
Nachtverlauf.
Zeitrahmen
Mindestens zwei aufeinanderfolgende,
vollständige Jahresgänge
vor Baubeginn.
Während der
gesamten Bauphase.
Mindestens drei, sofern erforderlich
bis zu fünf Jahre ab Inbetriebnahme.
Methode
Zur Bestimmung des Artenspektrums sind tagsüber Sichtbeobachtungen durchzuführen
und nachts Flugrufe zu registrieren (Tag/Nacht nach bürgerlicher Dämmerung).
Erfassungsfrequenz: Pro Stunde 2 Beobachtungseinheiten von je 15 Min.
Einsatzort: Steht eine von Standort und Ausstattung geeignete Plattform zur Verfügung
(z. B. FIND, USPW), sind die Untersuchungen von der Plattform aus durchzuführen,
ansonsten von Schiffen auf ausschließlich festen Positionen (z. B. Ankertonne).
Für Cluster-Untersuchungen ist ein fester Standort obligatorisch. Für Untersuchungen
vom Schiff ist der Standort so zu wählen, dass er vom Windpark aus jeweils in der
hauptsächlichen Herkunftshchtung der Vögel liegt, um mögliche Ausweichbewegungen
fliegender Vögel optimal zu erkennen.
Erfassungsbedingungen: Abhängig von den schiffstechnischen Voraussetzungen können
die Untersuchungen in der Regel bis 7 Bft und einer Wellenhöhe bis 2,5 m durchgeführt
werden. Bei der Erfassung von Plattformen sind die Untersuchungen auch bei
höherer Welle möglich.
Folgende Informationen sind außerdem alle 30 Min. aufzunehmen: Meteorologische
Daten sowie bei der Erfassung vom Schiff ggf. GPS-Position und Heading. Während
der Bau- und Bethebsphase muss die Anzahl windparkassoziierter Schiffe im Gebiet
notiert werden.
Sichtbeobachtungen:
• Zwischen dem Beobachter am Radargerät und dem Beobachter, der die Sichtbeobachtung
durchführt, kann Sprechkontakt sinnvoll sein. Die Registrierung soll aber
grundsätzlich unabhängig erfolgen.
• Aufnahme des Artenspektrums und der Anzahl der Vögel in einem Sichtfenster vom
Horizont bis zu einer Winkelhöhe von 45° (Fernglas mit 10-facher Vergrößerung) bis
zu einer Entfernung von 1,5 km. Auch unbestimmbare Vögel müssen registriert
werden (z. B. als „Pieper spec.“ oder „graue Gänse“). Zusätzlich sollen Vögel in
> 1,5 km Entfernung in einer Extraklasse notiert werden.
• Zu jeder Beobachtung sollen die Entfernung des Vogels/der Vögel zum Beobachter,
die Flughöhe und die Vergesellschaftung sowie, wenn möglich, Alter, Geschlecht
und Kleid notiert werden.
• Beobachtungen werden auf Basis von Viertelstundenintervallen angegeben, registrierte
Flug-ZZugereignisse innerhalb von Viertelstundenintervallen werden gegeneinander
abgegrenzt (differierende Parameterangaben).