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Volltext : Standard

32

Teil  B  -  Technische  Anleitung  zur  Untersuchung  der  Schutzgüter

Tabelle  3.2.2.:  Sichtbeobachtung/Erfassung  von  Flugrufen.

Basisaufnahme

Bauphase

Betriebsphase

Ziele

Erfassung  von  Vogelbewegungen ­
  (u.  a.  Zugbewegungen,
Flüge  nahrungssuchender  Vögel
und  Flüge  zwischen  Nahrungsund ­
  Rastgebieten).

Erfassung  baubedingter ­
  Auswirkungen ­
  (u.  a.
Ausweichbewegungen, ­
  Anlockereignisse). ­


Erfassung  betriebsbedingter  Auswirkungen ­
  (u.  a.  Ausweichbewegungen, ­
  Anlockereignisse).

Umfang

Untersuchungsfrequenz  in  den  Hauptzugzeiten  7  Tage/Monat  (nicht  in  einem  Block).
Hauptzugzeiten:  März  bis  Mai  und  Mitte  Juli  bis  November.
Insgesamt  sind  mind.  50  Untersuchungstage  anzusetzen.  Davon  müssen  mind.
900  Stunden  auswertbar  sein.
Untersuchungstage  umfassen  volle  24  Stunden.  Die  Untersuchungen  sind  möglichst
über  zusammenhängende  24-Stunden-Zyklen  durchzuführen.  Ziel  ist  eine  möglichst
gleichmäßige  Erfassung  des  Zuggeschehens/Zugverhaltens  über  den  Tages-  und
Nachtverlauf.

Zeitrahmen

Mindestens  zwei  aufeinanderfolgende, ­
  vollständige  Jahresgänge
vor  Baubeginn.

Während  der
gesamten  Bauphase. ­


Mindestens  drei,  sofern  erforderlich ­
  bis  zu  fünf  Jahre  ab  Inbetriebnahme. ­


Methode

Zur  Bestimmung  des  Artenspektrums  sind  tagsüber  Sichtbeobachtungen  durchzuführen ­
  und  nachts  Flugrufe  zu  registrieren  (Tag/Nacht  nach  bürgerlicher  Dämmerung).
Erfassungsfrequenz:  Pro  Stunde  2  Beobachtungseinheiten  von  je  15  Min.
Einsatzort:  Steht  eine  von  Standort  und  Ausstattung  geeignete  Plattform  zur  Verfügung ­
  (z.  B.  FIND,  USPW),  sind  die  Untersuchungen  von  der  Plattform  aus  durchzuführen, ­
  ansonsten  von  Schiffen  auf  ausschließlich  festen  Positionen  (z.  B.  Ankertonne).
Für  Cluster-Untersuchungen  ist  ein  fester  Standort  obligatorisch.  Für  Untersuchungen
vom  Schiff  ist  der  Standort  so  zu  wählen,  dass  er  vom  Windpark  aus  jeweils  in  der
hauptsächlichen  Herkunftshchtung  der  Vögel  liegt,  um  mögliche  Ausweichbewegungen ­
  fliegender  Vögel  optimal  zu  erkennen.
Erfassungsbedingungen:  Abhängig  von  den  schiffstechnischen  Voraussetzungen  können ­
  die  Untersuchungen  in  der  Regel  bis  7  Bft  und  einer  Wellenhöhe  bis  2,5  m  durchgeführt ­
  werden.  Bei  der  Erfassung  von  Plattformen  sind  die  Untersuchungen  auch  bei
höherer  Welle  möglich.
Folgende  Informationen  sind  außerdem  alle  30  Min.  aufzunehmen:  Meteorologische
Daten  sowie  bei  der  Erfassung  vom  Schiff  ggf.  GPS-Position  und  Heading.  Während
der  Bau-  und  Bethebsphase  muss  die  Anzahl  windparkassoziierter  Schiffe  im  Gebiet
notiert  werden.

Sichtbeobachtungen:
•  Zwischen  dem  Beobachter  am  Radargerät  und  dem  Beobachter,  der  die  Sichtbeobachtung ­
  durchführt,  kann  Sprechkontakt  sinnvoll  sein.  Die  Registrierung  soll  aber
grundsätzlich  unabhängig  erfolgen.
•  Aufnahme  des  Artenspektrums  und  der  Anzahl  der  Vögel  in  einem  Sichtfenster  vom
Horizont  bis  zu  einer  Winkelhöhe  von  45°  (Fernglas  mit  10-facher  Vergrößerung)  bis
zu  einer  Entfernung  von  1,5  km.  Auch  unbestimmbare  Vögel  müssen  registriert
werden  (z.  B.  als  „Pieper  spec.“  oder  „graue  Gänse“).  Zusätzlich  sollen  Vögel  in
>  1,5  km  Entfernung  in  einer  Extraklasse  notiert  werden.
•  Zu  jeder  Beobachtung  sollen  die  Entfernung  des  Vogels/der  Vögel  zum  Beobachter,
die  Flughöhe  und  die  Vergesellschaftung  sowie,  wenn  möglich,  Alter,  Geschlecht
und  Kleid  notiert  werden.
•  Beobachtungen  werden  auf  Basis  von  Viertelstundenintervallen  angegeben,  registrierte ­
  Flug-ZZugereignisse  innerhalb  von  Viertelstundenintervallen  werden  gegeneinander ­
  abgegrenzt  (differierende  Parameterangaben).
            
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