Teil B - Technische Anleitung zur Untersuchung der Schutzgüter
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3 Avifauna
Für folgende Vogelarten ist eine Beschreibung der Einzelarten erforderlich:
• Alle Arten, die im Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie (VRL) aufgeführt sind.
• Alle regelmäßig auftretenden Zugvogelarten gemäß Art. 4, Abs. 2 der VRL, die nicht in An
hang 1 aufgeführt sind. Allerdings existiert für diese zu schützenden Zugvogelarten keine
allgemeingültige und verbindliche Liste. Hinweise der Schutzwürdigkeit geben aber u. a. die
Einstufungen der Arten in die europäischen SPEC-Kategorien (Speeles of European Con
servation Concern, Birdüfe International 2004), die gesamt europäischen Gefährdungska
tegorien (EUR-Gef., Papazoglou et al. 2004) und der Status der Arten nach dem Aktions
plan zum „Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel“
(AEWA). Von daher ist eine Beschreibung der Einzelarten für alle Zugvogelarten, die in einer
der aufgeführten Listen erwähnt werden, vorzunehmen.
Soweit verschiedene BaustellenA/orhaben im naturräumlichen und -zeitlichen Zusammen
hang betrieben werden, sind die Untersuchungen nach Standort- und projektspezifischen Ge
gebenheiten mit der Planfeststellungs-ZGenehmigungsbehörde abzustimmen (Cluster-Unter
suchung, Teil A Abschnitt 11). Die Durchführung der Untersuchungen ist gemeinsam zu
koordinieren und der Datenabgleich ist zu gewährleisten.
3.1 Rastvögel
Tabelle 3.1.1: Untersuchung der Nahrungsgäste, Mauser- und Rastbestände.
Basisaufnahme
Bauphase
Betriebsphase
Ziele
Erfassung des Status quo der
Verteilung und Dichte des
Vogelvorkommens sowie des
Verhaltens der Vögel zur Ermitt
lung der Bedeutung des Unter
suchungsraums als Rast-, Nah-
rungs- und/oder Mausergebiet.
Erfassung der
Verteilung und
Dichte des
Vogelvorkom
mens sowie des
Verhaltens der
Vögel im Unter
suchungsraum
zur Überprü
fung möglicher
Effekte der Bau
phase.
Erfassung der Verteilung und
Dichte des Vogelvorkommens
sowie des Verhaltens der Vögel im
Untersuchungsraum zur Über
prüfung möglicher Effekte der
Bethebsphase.
Umfang
Ganzjährig ist eine Schiffszählung pro Monat in möglichst gleichmäßigen Zeitabstän
den durchzuführen. Je nach Standort- oder projektspezifischen Besonderheiten sind
mind. 6 weitere Schiffszählungen pro Jahr in Abhängigkeit zum jahreszeitlichen Vor
kommen der Arten durchzuführen.
Die Transekte sollen eine Fläche von mind. 10 % des Untersuchungsraums abdecken.
Ganzjährig sind 8-10 digitale Flugzeugzählungen (Video/Foto) in Abhängigkeit von
Projekt bzw. Gebiet und jahreszeitlichem Vorkommen der Arten durchzuführen. Die
Fluguntersuchung der Rastvögel erfolgt gemeinsam mit der Fluguntersuchung der
mahnen Säugetiere (s. Tab. 4.1).
Die Transekte sollen eine Fläche von mind. 10 % des Untersuchungsraums abdecken.
Zeitrahmen
Mindestens zwei aufeinanderfol
gende, vollständige Jahresgänge
vor Baubeginn.
Während der
gesamten Bau
phase.
Mindestens drei, sofern erforder
lich bis zu fünf Jahre ab Inbetrieb
nahme.