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Teil B - Technische Anleitung zur Untersuchung der Schutzgüter 
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3 Avifauna 
Für folgende Vogelarten ist eine Beschreibung der Einzelarten erforderlich: 
• Alle Arten, die im Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie (VRL) aufgeführt sind. 
• Alle regelmäßig auftretenden Zugvogelarten gemäß Art. 4, Abs. 2 der VRL, die nicht in An 
hang 1 aufgeführt sind. Allerdings existiert für diese zu schützenden Zugvogelarten keine 
allgemeingültige und verbindliche Liste. Hinweise der Schutzwürdigkeit geben aber u. a. die 
Einstufungen der Arten in die europäischen SPEC-Kategorien (Speeles of European Con 
servation Concern, Birdüfe International 2004), die gesamt europäischen Gefährdungska 
tegorien (EUR-Gef., Papazoglou et al. 2004) und der Status der Arten nach dem Aktions 
plan zum „Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel“ 
(AEWA). Von daher ist eine Beschreibung der Einzelarten für alle Zugvogelarten, die in einer 
der aufgeführten Listen erwähnt werden, vorzunehmen. 
Soweit verschiedene BaustellenA/orhaben im naturräumlichen und -zeitlichen Zusammen 
hang betrieben werden, sind die Untersuchungen nach Standort- und projektspezifischen Ge 
gebenheiten mit der Planfeststellungs-ZGenehmigungsbehörde abzustimmen (Cluster-Unter 
suchung, Teil A Abschnitt 11). Die Durchführung der Untersuchungen ist gemeinsam zu 
koordinieren und der Datenabgleich ist zu gewährleisten. 
3.1 Rastvögel 
Tabelle 3.1.1: Untersuchung der Nahrungsgäste, Mauser- und Rastbestände. 
Basisaufnahme 
Bauphase 
Betriebsphase 
Ziele 
Erfassung des Status quo der 
Verteilung und Dichte des 
Vogelvorkommens sowie des 
Verhaltens der Vögel zur Ermitt 
lung der Bedeutung des Unter 
suchungsraums als Rast-, Nah- 
rungs- und/oder Mausergebiet. 
Erfassung der 
Verteilung und 
Dichte des 
Vogelvorkom 
mens sowie des 
Verhaltens der 
Vögel im Unter 
suchungsraum 
zur Überprü 
fung möglicher 
Effekte der Bau 
phase. 
Erfassung der Verteilung und 
Dichte des Vogelvorkommens 
sowie des Verhaltens der Vögel im 
Untersuchungsraum zur Über 
prüfung möglicher Effekte der 
Bethebsphase. 
Umfang 
Ganzjährig ist eine Schiffszählung pro Monat in möglichst gleichmäßigen Zeitabstän 
den durchzuführen. Je nach Standort- oder projektspezifischen Besonderheiten sind 
mind. 6 weitere Schiffszählungen pro Jahr in Abhängigkeit zum jahreszeitlichen Vor 
kommen der Arten durchzuführen. 
Die Transekte sollen eine Fläche von mind. 10 % des Untersuchungsraums abdecken. 
Ganzjährig sind 8-10 digitale Flugzeugzählungen (Video/Foto) in Abhängigkeit von 
Projekt bzw. Gebiet und jahreszeitlichem Vorkommen der Arten durchzuführen. Die 
Fluguntersuchung der Rastvögel erfolgt gemeinsam mit der Fluguntersuchung der 
mahnen Säugetiere (s. Tab. 4.1). 
Die Transekte sollen eine Fläche von mind. 10 % des Untersuchungsraums abdecken. 
Zeitrahmen 
Mindestens zwei aufeinanderfol 
gende, vollständige Jahresgänge 
vor Baubeginn. 
Während der 
gesamten Bau 
phase. 
Mindestens drei, sofern erforder 
lich bis zu fünf Jahre ab Inbetrieb 
nahme.
	        
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