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Full text: Standard

Teil A - R a h m e n b e d i n g u n g e n 
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variieren. Nach Abschluss des letzten Jahres des regulären Betriebsphasen-Monitorings wird im 
Einzelfall von der Planfeststellungs-ZGenehmigungsbehörde geprüft, ob über den Zeitraum hin 
ausgehende Untersuchungen zur abschließenden Beurteilung der Auswirkungsprognosen not 
wendig sind. 
Aufgrund neuerer Erkenntnisse und/oder aufgrund der Ergebnisse des betrieblichen Monito 
rings sind nachträglich angeordnete Maßnahmen, die sich auf den Schutz der Meeresumwelt 
beziehen, in das Monitoring in geeigneterWeise einzubeziehen. 
11 Cluster-Untersuchung 
Soweit verschiedene BaustellenA/orhaben im naturräumlichen und -zeitlichen Zusammen 
hang betrieben werden, ist anzustreben, dass die Untersuchungen von den Vorhaben gemein 
sam durchgeführt werden (Cluster-Untersuchung). 
Für die Schutzgüter Benthos und Fische sind die Untersuchungen in den jeweiligen Vorha 
bensgebieten einzeln durchzuführen. Die Referenzgebiete können von einem oder mehreren 
Vorhabensträgern gemeinsam genutzt werden (Abschnitt 12.2.1). 
12 Untersuchungsraum 
Der Untersuchungsraum ist das Gesamtgebiet, in welchem die Untersuchungen gemäß StUK 
durchgeführt werden. Er setzt sich zusammen aus dem Untersuchungsgebiet (inklusive 
Vorhabensgebiet) und dem Referenzgebiet. 
Der Untersuchungsraum darf nur in dem Maße (Methodik sowie zeitlicher und sachlicher Um 
fang) untersucht werden, wie es nach dem allgemeinen Stand der Wissenschaft und Technik 
erforderlich ist. Die einzelnen Schutzgüter stellen unterschiedliche Ansprüche an Größe und 
Lage des Untersuchungsraums. Liegen rechtliche oder tatsächliche Randbedingungen vor, 
die die im Folgenden beschriebenen Regelgrößen als unangemessen oder ungeeignet 
erscheinen lassen, so muss der Untersuchungsraum durch die Planfeststellungs-ZGenehmi- 
gungsbehörde den vorliegenden Gegebenheiten angepasst werden. 
12.1 Vorhabensgebiet und Untersuchungsgebiet 
Das Vorhabensgebiet ist die entsprechend den Antragsunterlagen durch die jeweiligen Eck 
koordinaten definierte, für die Errichtung der WEA vorgesehene Fläche, ohne Einbeziehung 
einer späteren Sicherheitszone. 
Das Untersuchungsgebiet umfasst das Vorhabensgebiet sowie, abhängig von den einzelnen 
Schutzgütern, umliegende Flächen, die für eine fachlich fundierte Untersuchung des Schutz 
gutes erforderlich sind. 
12.1.1 BenthosZFische 
Die Größe des Vorhabensgebiets entspricht der aktuellen Größe und Lage des Windparks.
	        
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