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Teil A - R a h m e n b e d i n g u n g e n
10 Untersuchungszeitraum
Die nachfolgend erläuterten Untersuchungszeiträume gelten für alle Vorhaben, soweit nicht
die technischen Anleitungen (Teil B) zu den einzelnen Schutzgütern hiervon abweichende An
forderungen stellen.
10.1 Basisaufnahme
Es ist zur Ermittlung des Status quo als Grundlage für das Bau- und Betriebsphasen-Monito-
ring sowie zur Erstellung der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) eine Basisaufnahme über
zwei aufeinanderfolgende, vollständige Jahrgänge durchzuführen. Ein Jahrgang umfasst ein
schließlich des Monats des Beginns der Untersuchungen zwölf Kalendermonate.
Nach Abschluss der Basisaufnahme ist der Genehmigungs-ZPIanfeststellungsbehörde eine
UVS vorzulegen. Ist bereits auf der Grundlage eines Jahrgangs eine UVS erstellt worden, ist
diese um die Ergebnisse des zweiten Jahrganges zu ergänzen.
Die Basisaufnahme muss durch ein drittes Untersuchungsjahr aktualisiert werden, soweit
zwischen dem Ende der Basisuntersuchung und dem Baubeginn mehr als zwei Jahre liegen.
Soweit zwischen dem Ende der Basisuntersuchung und dem Baubeginn mehr als fünf Jahre
liegen, ist erneut eine vollständige, zweijährige Basisaufnahme durchzuführen. Soweit die
Ergebnisse der Untersuchungen zeigen, dass keine wesentliche Veränderung von Standort
bedingungen eingetreten ist, besteht die Möglichkeit, nach sechs Monaten unter Einreichung
eines Zwischenberichts einen Antrag auf Verkürzung der Untersuchungen auf ein Jahr zu
stellen.
10.2 Bauphase
Die Bauphase erstreckt sich grundsätzlich vom Beginn der Bauarbeiten bis zur Fertigstellung
des Bauvorhabens. In diesem Zeitraum ist entsprechend den Vorgaben für die einzelnen
Schutzgüter ein Bauphasen-Monitoring durchzuführen.
Werden vor Beendigung des Bauvorhabens bedeutende Teile in Betrieb genommen, so kann
in Abstimmung mit der Planfeststellungs-ZGenehmigungsbehörde in diesem Abschnitt mit
dem Betriebsphasen-Monitoring begonnen werden. In diesem Fall ist jedoch auszuschließen,
dass Beeinträchtigungen durch den weiteren Baubetrieb signifikante Auswirkungen auf die
Untersuchungsergebnisse des Betriebsphasen-Monitorings haben. Der Zeitpunkt des Endes
der baubegleitenden Untersuchungen wird dann im Einzelfall von der Planfeststellungs-Z
Genehmigungsbehörde festgestellt.
10.3 Betriebsphase
Die Betriebsphase im Sinne des StUK ist unabhängig von der Betriebsfreigabe gemäß Standard
Konstruktion und beginnt grundsätzlich nach Beendigung der Bauarbeiten mit Inbetriebnahme
der WEA. Nach Inbetriebnahme des Windparks ist für das gesamte Untersuchungsgebiet zum
Zweck der Überprüfung der in der Genehmigung vorgenommenen Prognosen (Umweltverträg
lichkeitsprüfung) ein betriebsbegleitendes Monitoring je nach Abhängigkeit von standort-Zvor-
habens- und schutzgutspezifischen Gegebenheiten über einen Zeitraum von drei bis fünf Jah
ren durchzuführen. Der Zeitpunkt des Beginns der betriebsbegleitenden Untersuchungen wird
von der Planfeststellungs-ZGenehmigungsbehörde festgelegt und kann schutzgutbezogen