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Volltext : Standard

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Teil  A  -  R  a  h  m  e  n  b  e  d  i  n  g  u  n  g  e  n

10  Untersuchungszeitraum
Die  nachfolgend  erläuterten  Untersuchungszeiträume  gelten  für  alle  Vorhaben,  soweit  nicht
die  technischen  Anleitungen  (Teil  B)  zu  den  einzelnen  Schutzgütern  hiervon  abweichende  Anforderungen ­
  stellen.

10.1  Basisaufnahme
Es  ist  zur  Ermittlung  des  Status  quo  als  Grundlage  für  das  Bau-  und  Betriebsphasen-Monitoring
  sowie  zur  Erstellung  der  Umweltverträglichkeitsstudie  (UVS)  eine  Basisaufnahme  über
zwei  aufeinanderfolgende,  vollständige  Jahrgänge  durchzuführen.  Ein  Jahrgang  umfasst  einschließlich ­
  des  Monats  des  Beginns  der  Untersuchungen  zwölf  Kalendermonate.
Nach  Abschluss  der  Basisaufnahme  ist  der  Genehmigungs-ZPIanfeststellungsbehörde  eine
UVS  vorzulegen.  Ist  bereits  auf  der  Grundlage  eines  Jahrgangs  eine  UVS  erstellt  worden,  ist
diese  um  die  Ergebnisse  des  zweiten  Jahrganges  zu  ergänzen.
Die  Basisaufnahme  muss  durch  ein  drittes  Untersuchungsjahr  aktualisiert  werden,  soweit
zwischen  dem  Ende  der  Basisuntersuchung  und  dem  Baubeginn  mehr  als  zwei  Jahre  liegen.
Soweit  zwischen  dem  Ende  der  Basisuntersuchung  und  dem  Baubeginn  mehr  als  fünf  Jahre
liegen,  ist  erneut  eine  vollständige,  zweijährige  Basisaufnahme  durchzuführen.  Soweit  die
Ergebnisse  der  Untersuchungen  zeigen,  dass  keine  wesentliche  Veränderung  von  Standortbedingungen ­
  eingetreten  ist,  besteht  die  Möglichkeit,  nach  sechs  Monaten  unter  Einreichung
eines  Zwischenberichts  einen  Antrag  auf  Verkürzung  der  Untersuchungen  auf  ein  Jahr  zu
stellen.

10.2  Bauphase
Die  Bauphase  erstreckt  sich  grundsätzlich  vom  Beginn  der  Bauarbeiten  bis  zur  Fertigstellung
des  Bauvorhabens.  In  diesem  Zeitraum  ist  entsprechend  den  Vorgaben  für  die  einzelnen
Schutzgüter  ein  Bauphasen-Monitoring  durchzuführen.
Werden  vor  Beendigung  des  Bauvorhabens  bedeutende  Teile  in  Betrieb  genommen,  so  kann
in  Abstimmung  mit  der  Planfeststellungs-ZGenehmigungsbehörde  in  diesem  Abschnitt  mit
dem  Betriebsphasen-Monitoring  begonnen  werden.  In  diesem  Fall  ist  jedoch  auszuschließen,
dass  Beeinträchtigungen  durch  den  weiteren  Baubetrieb  signifikante  Auswirkungen  auf  die
Untersuchungsergebnisse  des  Betriebsphasen-Monitorings  haben.  Der  Zeitpunkt  des  Endes
der  baubegleitenden  Untersuchungen  wird  dann  im  Einzelfall  von  der  Planfeststellungs-Z
Genehmigungsbehörde  festgestellt.

10.3  Betriebsphase
Die  Betriebsphase  im  Sinne  des  StUK  ist  unabhängig  von  der  Betriebsfreigabe  gemäß  Standard
Konstruktion  und  beginnt  grundsätzlich  nach  Beendigung  der  Bauarbeiten  mit  Inbetriebnahme
der  WEA.  Nach  Inbetriebnahme  des  Windparks  ist  für  das  gesamte  Untersuchungsgebiet  zum
Zweck  der  Überprüfung  der  in  der  Genehmigung  vorgenommenen  Prognosen  (Umweltverträglichkeitsprüfung) ­
  ein  betriebsbegleitendes  Monitoring  je  nach  Abhängigkeit  von  standort-Zvorhabens-
  und  schutzgutspezifischen  Gegebenheiten  über  einen  Zeitraum  von  drei  bis  fünf  Jahren ­
  durchzuführen.  Der  Zeitpunkt  des  Beginns  der  betriebsbegleitenden  Untersuchungen  wird
von  der  Planfeststellungs-ZGenehmigungsbehörde  festgelegt  und  kann  schutzgutbezogen
            
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