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Full text: Standard

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Teil A - R a h m e n b e d i n g u n g e n 
10 Untersuchungszeitraum 
Die nachfolgend erläuterten Untersuchungszeiträume gelten für alle Vorhaben, soweit nicht 
die technischen Anleitungen (Teil B) zu den einzelnen Schutzgütern hiervon abweichende An 
forderungen stellen. 
10.1 Basisaufnahme 
Es ist zur Ermittlung des Status quo als Grundlage für das Bau- und Betriebsphasen-Monito- 
ring sowie zur Erstellung der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) eine Basisaufnahme über 
zwei aufeinanderfolgende, vollständige Jahrgänge durchzuführen. Ein Jahrgang umfasst ein 
schließlich des Monats des Beginns der Untersuchungen zwölf Kalendermonate. 
Nach Abschluss der Basisaufnahme ist der Genehmigungs-ZPIanfeststellungsbehörde eine 
UVS vorzulegen. Ist bereits auf der Grundlage eines Jahrgangs eine UVS erstellt worden, ist 
diese um die Ergebnisse des zweiten Jahrganges zu ergänzen. 
Die Basisaufnahme muss durch ein drittes Untersuchungsjahr aktualisiert werden, soweit 
zwischen dem Ende der Basisuntersuchung und dem Baubeginn mehr als zwei Jahre liegen. 
Soweit zwischen dem Ende der Basisuntersuchung und dem Baubeginn mehr als fünf Jahre 
liegen, ist erneut eine vollständige, zweijährige Basisaufnahme durchzuführen. Soweit die 
Ergebnisse der Untersuchungen zeigen, dass keine wesentliche Veränderung von Standort 
bedingungen eingetreten ist, besteht die Möglichkeit, nach sechs Monaten unter Einreichung 
eines Zwischenberichts einen Antrag auf Verkürzung der Untersuchungen auf ein Jahr zu 
stellen. 
10.2 Bauphase 
Die Bauphase erstreckt sich grundsätzlich vom Beginn der Bauarbeiten bis zur Fertigstellung 
des Bauvorhabens. In diesem Zeitraum ist entsprechend den Vorgaben für die einzelnen 
Schutzgüter ein Bauphasen-Monitoring durchzuführen. 
Werden vor Beendigung des Bauvorhabens bedeutende Teile in Betrieb genommen, so kann 
in Abstimmung mit der Planfeststellungs-ZGenehmigungsbehörde in diesem Abschnitt mit 
dem Betriebsphasen-Monitoring begonnen werden. In diesem Fall ist jedoch auszuschließen, 
dass Beeinträchtigungen durch den weiteren Baubetrieb signifikante Auswirkungen auf die 
Untersuchungsergebnisse des Betriebsphasen-Monitorings haben. Der Zeitpunkt des Endes 
der baubegleitenden Untersuchungen wird dann im Einzelfall von der Planfeststellungs-Z 
Genehmigungsbehörde festgestellt. 
10.3 Betriebsphase 
Die Betriebsphase im Sinne des StUK ist unabhängig von der Betriebsfreigabe gemäß Standard 
Konstruktion und beginnt grundsätzlich nach Beendigung der Bauarbeiten mit Inbetriebnahme 
der WEA. Nach Inbetriebnahme des Windparks ist für das gesamte Untersuchungsgebiet zum 
Zweck der Überprüfung der in der Genehmigung vorgenommenen Prognosen (Umweltverträg 
lichkeitsprüfung) ein betriebsbegleitendes Monitoring je nach Abhängigkeit von standort-Zvor- 
habens- und schutzgutspezifischen Gegebenheiten über einen Zeitraum von drei bis fünf Jah 
ren durchzuführen. Der Zeitpunkt des Beginns der betriebsbegleitenden Untersuchungen wird 
von der Planfeststellungs-ZGenehmigungsbehörde festgelegt und kann schutzgutbezogen
	        
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