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Teil B - Nachweise und G e n e h m i g u n g s e r f o r d e r n i s s e
[Dok.-Nr. 541]
[Dok.-Nr. 542]
[Dok.-Nr. 543]
[Dok.-Nr. 544]
[Dok.-Nr. 545]
Korrosionsschutz - Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung (Appli
kation) und die geforderte Verarbeitungsqualität
Nachweise können auf Grundlage von Abnahmen nach DIN EN ISO 12944-8
einschl. Anhang (Formblatt) bzw. nach den entsprechenden Zusätzlichen
Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) erfolgen.
Prüfbericht des Prüfbeauftragten zu Dok.-Nr. 541 auf Grundlage von Prüfbe
richten des Genehmigungsinhabers nach DIN 10204
Baubestandsplan (As-Built Report)
Prüfbericht zu Dok.-Nr. 543
Projektzertifikat
5.5 Betrieb
5.5.1 Vorbemerkung
Die Anforderungen an die Betriebsphase sind in Kapitel 1.3.5 und Kapitel 2.5.1 beschrieben.
Für Offshore-Stationen werden durch die Lage der zu prüfenden Teile und deren unterschied
liche Qualität (z. B. konstruktive Sicherheitsfaktoren) unterschiedliche Prüfintervalle zu Grunde
gelegt. Basierend auf den Prüf- und Inspektionsergebnissen können diese Prüfintervalle nach
einer entsprechenden Laufzeit und Häufigkeit der Prüfung durch einen Antrag auf Abwei
chung angepasst werden. Ausgenommen sind Intervalle, die gesetzlichen Bestimmungen
oder Verordnungen unterliegen.
Folgende Bereiche sind entsprechend der Intervalle ihrer Wiederkehrenden Prüfung zu erfassen.
• alle lasttragenden Strukturelemente der Offshore-Station, die maßgeblich für die Stand
sicherheit wichtig sind,
• andere Tragelemente die für die Standsicherheit maßgeblich sind (z. B. strukturelle Bolzen),
• Meeresbodenbeschaffenheit,
• mariner Bewuchs und
• Korrosionsschutz (Beschichtungen und Anoden).
Welche Teile der Tragstruktur jeweils geprüft werden müssen, hängt vom Strukturtyp ab. Hier
bei muss z. B. zwischen Beton- und Stahlkonstruktion unterschieden werden. Für den Prüf
end Inspektionsplan sind nur die für die Standsicherheit relevanten Teile der Struktur zu
berücksichtigen.
5.5.2 Technische Regelwerke
Die technischen Regelwerke sind in Kap. 2.5.2 aufgeführt.
5.5.3 Anforderungen und erforderliche Nachweise
Die Anforderungen und erforderlichen Nachweise sind in Kap. 1.3.5 und Kap. 2.5.3 geregelt.