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Full text: Standard Konstruktion

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Teil B - Nachweise und G e n e h m i g u n g s e r f o r d e r n i s s e 
[Dok.-Nr. 541] 
[Dok.-Nr. 542] 
[Dok.-Nr. 543] 
[Dok.-Nr. 544] 
[Dok.-Nr. 545] 
Korrosionsschutz - Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung (Appli 
kation) und die geforderte Verarbeitungsqualität 
Nachweise können auf Grundlage von Abnahmen nach DIN EN ISO 12944-8 
einschl. Anhang (Formblatt) bzw. nach den entsprechenden Zusätzlichen 
Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) erfolgen. 
Prüfbericht des Prüfbeauftragten zu Dok.-Nr. 541 auf Grundlage von Prüfbe 
richten des Genehmigungsinhabers nach DIN 10204 
Baubestandsplan (As-Built Report) 
Prüfbericht zu Dok.-Nr. 543 
Projektzertifikat 
5.5 Betrieb 
5.5.1 Vorbemerkung 
Die Anforderungen an die Betriebsphase sind in Kapitel 1.3.5 und Kapitel 2.5.1 beschrieben. 
Für Offshore-Stationen werden durch die Lage der zu prüfenden Teile und deren unterschied 
liche Qualität (z. B. konstruktive Sicherheitsfaktoren) unterschiedliche Prüfintervalle zu Grunde 
gelegt. Basierend auf den Prüf- und Inspektionsergebnissen können diese Prüfintervalle nach 
einer entsprechenden Laufzeit und Häufigkeit der Prüfung durch einen Antrag auf Abwei 
chung angepasst werden. Ausgenommen sind Intervalle, die gesetzlichen Bestimmungen 
oder Verordnungen unterliegen. 
Folgende Bereiche sind entsprechend der Intervalle ihrer Wiederkehrenden Prüfung zu erfassen. 
• alle lasttragenden Strukturelemente der Offshore-Station, die maßgeblich für die Stand 
sicherheit wichtig sind, 
• andere Tragelemente die für die Standsicherheit maßgeblich sind (z. B. strukturelle Bolzen), 
• Meeresbodenbeschaffenheit, 
• mariner Bewuchs und 
• Korrosionsschutz (Beschichtungen und Anoden). 
Welche Teile der Tragstruktur jeweils geprüft werden müssen, hängt vom Strukturtyp ab. Hier 
bei muss z. B. zwischen Beton- und Stahlkonstruktion unterschieden werden. Für den Prüf 
end Inspektionsplan sind nur die für die Standsicherheit relevanten Teile der Struktur zu 
berücksichtigen. 
5.5.2 Technische Regelwerke 
Die technischen Regelwerke sind in Kap. 2.5.2 aufgeführt. 
5.5.3 Anforderungen und erforderliche Nachweise 
Die Anforderungen und erforderlichen Nachweise sind in Kap. 1.3.5 und Kap. 2.5.3 geregelt.
	        
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