Teil B - Nachweise und G e n e h m i g u n g s e r f o r d e r n i s s e
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Sofern aus der Gefährdungsbeurteilung resultierende Anforderungen an die konstruktive Aus
legung entstehen, sind diese zu berücksichtigen.
• Verkehrs- und Transportwege sowie Lagerbereiche
Darstellung und Beschreibung der unterschiedlichen Ebenen auf dem jeweiligen Deck und
der Wege, die sich auf diesem Deck und auf der Betriebsstruktur der Offshore-Station (Top-
side) dadurch ergeben mit ihren Einwirkungen der Lasten auf die Struktur.
Steigleitern und Steigeisengänge sind Verkehrswege besonderer Art, die nur unter be
stimmten Voraussetzungen zulässig sind.
Zu berücksichtigen sind ebenfalls schwebende Lasten wie z. B. Materialtransporte in
Schächten oder Materialtransport über Kran.
Die nachfolgenden konstruktiven Anforderungen sind für Transportverkehrswege (Geh- und
Fährverkehr), Lagerflächen und Transportmittel im Design zu berücksichtigen:
- Art,
- Anbindung,
- Anordnung,
- Dimensionierung,
- Beschreibung der vertikalen und horizontalen Transportoperationen,
- Anordnung und Art der Transport-, Hebezeuge und Krananlagen,
- Angaben über die Verwendbarkeitsnachweise der Transport-, Hebezeuge und Krananla
gen und deren resultierende Lasteintrag in die Tragstruktur,
- Beschreibung und Darstellung der horizontalen und vertikalen Transportoperationen,
- Transport von schweren Teilen über in Betrieb befindlichen Maschinen und/oder Einrich
tungen,
- Umstellen des Hubschraubers mit einem Kran (falls erforderlich)
• Die Einwirkungen der Bunkerstationen auf die konstruktive Auslegung bedingt durch ihre
Abmessungen und Eigengewichte sind zu berücksichtigen.
5.3.1.2 Brand- und Explosionsschutzkonzept
Es ist erforderlich, bereits in der Konstruktionsphase ein Brand- und Explosionsschutzkon
zept entsprechend den Schutzzielen, die in der Entwicklungsphase festzulegen sind, aufzu
stellen, in dem die entsprechenden Gefährdungen behandelt werden und das im weiteren
Projektverlauf bei baulichen oder technischen Änderungen fortgeschrieben wird. Aus diesem
Brand- und Explosionsschutzkonzept ergeben sich ggf. konstruktive Vorgaben wie z. B. die
Verwendung von Brandschutzwänden oder brandschutztechnische Ertüchtigung von Trag
konstruktionen.
Das Brand- und Explosionsschutzkonzept muss folgende inhaltliche Mindestanforderung auf
weisen:
• Beschreibung der Betriebsstruktur der Offshore-Station (Topside) einschl. ihrer tragenden
Bestandteile, raumabschließenden Bauteile und örtlichen Situation mit Hinblick auf den
Brandschutz und der sich daraus ergebenden konstruktiven Details,
• Art der Offshore-Stationsnutzung (langfristige Nutzungsplanung),
• Anzahl der auf der Offshore-Station maximal tätigen Personen,
• Brandbelastung der Nutz- und Lagerflächen,
• Darstellung der Schutzziele und insbesondere Beschreibung der Schwerpunkte der Schutz
ziele bezüglich Personen- und Umweltschutz,