Teil B - Nachweise und G e n e h m i g u n g s e r f o r d e r n i s s e
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3.3.2.2 Materialbezeichnungen und -kenngrößen
Die verwendeten Materialbezeichnungen und -kenngrößen für die Bodenarten sind grund
sätzlich nach den DIN-Normen zu bestimmen und zu bezeichnen. Abweichende oder ergän
zende Verfahren und Bezeichnungen sind kenntlich zu machen und vollständig zu dokumen
tieren.
3.3.2.3 Baugrundmodell und charakteristische Werte der Bodenparameter
Der „Standard Baugrunderkundung - Mindestanforderungen an die Baugrunderkundung
und -Untersuchung für Offshore-Windparks, Offshore-Stationen und Stromkabel“ ist in seiner
jeweils aktuellen Fassung anzuwenden.
Für jeden Standort von Offshore-Bauwerken ist aus der Menge der vorliegenden Erkundungs
ergebnisse ein standortindividuelles geotechnisches Baugrundmodell abzuleiten, das den
Nachweisen zugrunde zu legen ist. Dazu ist (mindestens) ein geeignetes Berechnungsprofil
(Baugrundprofil) mit den erforderlichen Bodenparametern seiner Bodenschichten anzugeben.
Bei inhomogenem Untergrund kann die Formulierung eines komplexeren Baugrundmodells je
Standort des Offshore-Bauwerks mit mehreren Berechnungsprofilen erforderlich sein.
Für das Baugrundmodell sind die charakteristischen Werte und deren wahrscheinliche Band
breiten aller nachweisrelevanten Bodenkennwerte festzulegen und anzugeben. Diese Anga
ben müssen auf der Auswertung einer Bandbreite von Untersuchungsergebnissen und auf der
erfahrungsbasierten sachverständigen Einschätzung, Korrelation und/oder Interpretation
direkter und indirekter Aufschlüsse und Untersuchungen am Standort beruhen.
Die verwendeten Werte der Bodenparameter sind aus der Bandbreite der charakteristischen
Werte unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung in dem jeweils verwendeten Berechnungsmodell
abzuleiten. Variationen in Modellberechnungen sind in angemessenem Umfang vorzusehen.
Das gilt in gleicher Weise für Kennwerte in zyklischen oder dynamischen Untersuchungen.
3.3.2.4 Grenzzustände für Nachweise
Es sind die folgenden Grenzzustände für die Nachweise zu unterscheiden:
• Grenzzustände der Tragfähigkeit (Ultimate Limit State - ULS),
• Grenzzustände der Ermüdung (Fatigue Limit State - FLS),
• Grenzzustände der Gebrauchstauglichkeit (Serviceability Limit State - SLS),
• Grenzzustände unter außergewöhnlicher Beanspruchung (Accidental Limit State - ALS),
sofern solche gegeben sind.
3.3.2.5 Erforderliche Nachweise
3.3.2.5.1 Nachweis der Stabilität des Meeresbodens
Es ist darzustellen, dass das den Nachweisen für die Gründung und der Ermittlung der Be
anspruchung der Tragstruktur zugrundeliegende Baugrundsystem beständig ist.
Im Einzelnen sind zu betrachten:
• potenzielle Reduktion der Stabilität des Meeresbodens durch äußere Einflüsse wie Strö-
mungs- und Wellenbeanspruchung, beeinflusst durch die Unterstruktur, Erdbebeneinwir
kung, Offshore-Operationen wie Rammung oder Baggerung etc.,