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Volltext : Standard Konstruktion

Teil  B  -  Nachweise  und  G  e  n  e  h  m  i  g  u  n  g  s  e  r  f  o  r  d  e  r  n  i  s  s  e

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3.3.2.2  Materialbezeichnungen  und  -kenngrößen
Die  verwendeten  Materialbezeichnungen  und  -kenngrößen  für  die  Bodenarten  sind  grundsätzlich ­
  nach  den  DIN-Normen  zu  bestimmen  und  zu  bezeichnen.  Abweichende  oder  ergänzende ­
  Verfahren  und  Bezeichnungen  sind  kenntlich  zu  machen  und  vollständig  zu  dokumentieren. ­


3.3.2.3  Baugrundmodell  und  charakteristische  Werte  der  Bodenparameter
Der  „Standard  Baugrunderkundung  -  Mindestanforderungen  an  die  Baugrunderkundung
und  -Untersuchung  für  Offshore-Windparks,  Offshore-Stationen  und  Stromkabel“  ist  in  seiner
jeweils  aktuellen  Fassung  anzuwenden.
Für  jeden  Standort  von  Offshore-Bauwerken  ist  aus  der  Menge  der  vorliegenden  Erkundungsergebnisse ­
  ein  standortindividuelles  geotechnisches  Baugrundmodell  abzuleiten,  das  den
Nachweisen  zugrunde  zu  legen  ist.  Dazu  ist  (mindestens)  ein  geeignetes  Berechnungsprofil
(Baugrundprofil)  mit  den  erforderlichen  Bodenparametern  seiner  Bodenschichten  anzugeben.
Bei  inhomogenem  Untergrund  kann  die  Formulierung  eines  komplexeren  Baugrundmodells  je
Standort  des  Offshore-Bauwerks  mit  mehreren  Berechnungsprofilen  erforderlich  sein.
Für  das  Baugrundmodell  sind  die  charakteristischen  Werte  und  deren  wahrscheinliche  Bandbreiten ­
  aller  nachweisrelevanten  Bodenkennwerte  festzulegen  und  anzugeben.  Diese  Angaben ­
  müssen  auf  der  Auswertung  einer  Bandbreite  von  Untersuchungsergebnissen  und  auf  der
erfahrungsbasierten  sachverständigen  Einschätzung,  Korrelation  und/oder  Interpretation
direkter  und  indirekter  Aufschlüsse  und  Untersuchungen  am  Standort  beruhen.
Die  verwendeten  Werte  der  Bodenparameter  sind  aus  der  Bandbreite  der  charakteristischen
Werte  unter  Berücksichtigung  ihrer  Bedeutung  in  dem  jeweils  verwendeten  Berechnungsmodell
abzuleiten.  Variationen  in  Modellberechnungen  sind  in  angemessenem  Umfang  vorzusehen.
Das  gilt  in  gleicher  Weise  für  Kennwerte  in  zyklischen  oder  dynamischen  Untersuchungen.

3.3.2.4  Grenzzustände  für  Nachweise
Es  sind  die  folgenden  Grenzzustände  für  die  Nachweise  zu  unterscheiden:
•  Grenzzustände  der  Tragfähigkeit  (Ultimate  Limit  State  -  ULS),
•  Grenzzustände  der  Ermüdung  (Fatigue  Limit  State  -  FLS),
•  Grenzzustände  der  Gebrauchstauglichkeit  (Serviceability  Limit  State  -  SLS),
•  Grenzzustände  unter  außergewöhnlicher  Beanspruchung  (Accidental  Limit  State  -  ALS),
sofern  solche  gegeben  sind.

3.3.2.5  Erforderliche  Nachweise
3.3.2.5.1  Nachweis  der  Stabilität  des  Meeresbodens
Es  ist  darzustellen,  dass  das  den  Nachweisen  für  die  Gründung  und  der  Ermittlung  der  Beanspruchung ­
  der  Tragstruktur  zugrundeliegende  Baugrundsystem  beständig  ist.
Im  Einzelnen  sind  zu  betrachten:
•  potenzielle  Reduktion  der  Stabilität  des  Meeresbodens  durch  äußere  Einflüsse  wie  Strömungs-
  und  Wellenbeanspruchung,  beeinflusst  durch  die  Unterstruktur,  Erdbebeneinwirkung, ­
  Offshore-Operationen  wie  Rammung  oder  Baggerung  etc.,
            
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