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Volltext: Standard Konstruktion

Teil B - Nachweise und G e n e h m i g u n g s e r f o r d e r n i s s e 
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3.3.2.2 Materialbezeichnungen und -kenngrößen 
Die verwendeten Materialbezeichnungen und -kenngrößen für die Bodenarten sind grund 
sätzlich nach den DIN-Normen zu bestimmen und zu bezeichnen. Abweichende oder ergän 
zende Verfahren und Bezeichnungen sind kenntlich zu machen und vollständig zu dokumen 
tieren. 
3.3.2.3 Baugrundmodell und charakteristische Werte der Bodenparameter 
Der „Standard Baugrunderkundung - Mindestanforderungen an die Baugrunderkundung 
und -Untersuchung für Offshore-Windparks, Offshore-Stationen und Stromkabel“ ist in seiner 
jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. 
Für jeden Standort von Offshore-Bauwerken ist aus der Menge der vorliegenden Erkundungs 
ergebnisse ein standortindividuelles geotechnisches Baugrundmodell abzuleiten, das den 
Nachweisen zugrunde zu legen ist. Dazu ist (mindestens) ein geeignetes Berechnungsprofil 
(Baugrundprofil) mit den erforderlichen Bodenparametern seiner Bodenschichten anzugeben. 
Bei inhomogenem Untergrund kann die Formulierung eines komplexeren Baugrundmodells je 
Standort des Offshore-Bauwerks mit mehreren Berechnungsprofilen erforderlich sein. 
Für das Baugrundmodell sind die charakteristischen Werte und deren wahrscheinliche Band 
breiten aller nachweisrelevanten Bodenkennwerte festzulegen und anzugeben. Diese Anga 
ben müssen auf der Auswertung einer Bandbreite von Untersuchungsergebnissen und auf der 
erfahrungsbasierten sachverständigen Einschätzung, Korrelation und/oder Interpretation 
direkter und indirekter Aufschlüsse und Untersuchungen am Standort beruhen. 
Die verwendeten Werte der Bodenparameter sind aus der Bandbreite der charakteristischen 
Werte unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung in dem jeweils verwendeten Berechnungsmodell 
abzuleiten. Variationen in Modellberechnungen sind in angemessenem Umfang vorzusehen. 
Das gilt in gleicher Weise für Kennwerte in zyklischen oder dynamischen Untersuchungen. 
3.3.2.4 Grenzzustände für Nachweise 
Es sind die folgenden Grenzzustände für die Nachweise zu unterscheiden: 
• Grenzzustände der Tragfähigkeit (Ultimate Limit State - ULS), 
• Grenzzustände der Ermüdung (Fatigue Limit State - FLS), 
• Grenzzustände der Gebrauchstauglichkeit (Serviceability Limit State - SLS), 
• Grenzzustände unter außergewöhnlicher Beanspruchung (Accidental Limit State - ALS), 
sofern solche gegeben sind. 
3.3.2.5 Erforderliche Nachweise 
3.3.2.5.1 Nachweis der Stabilität des Meeresbodens 
Es ist darzustellen, dass das den Nachweisen für die Gründung und der Ermittlung der Be 
anspruchung der Tragstruktur zugrundeliegende Baugrundsystem beständig ist. 
Im Einzelnen sind zu betrachten: 
• potenzielle Reduktion der Stabilität des Meeresbodens durch äußere Einflüsse wie Strö- 
mungs- und Wellenbeanspruchung, beeinflusst durch die Unterstruktur, Erdbebeneinwir 
kung, Offshore-Operationen wie Rammung oder Baggerung etc.,
	        
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