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Teil B - Nachweise und G e n e h m i g u n g s e r f o r d e r n i s s e
Stahlbau
DIN EN 1993-1-1 bis-1-10
DIN EN 1993-1 -1 bis -1 -10/NA Nationaler Anhang (Eurocode 3)
Stahlbetonbau
DIN EN 1992-1-1
DIN EN 1992-1 -1/NA Nationaler Anhang (Eurocode 2)
Beton
DIN EN 206-01 und Änderungen 1 und 2
Näheres zur Berücksichtigung zyklischer Einwirkungen auf die Gründungselemente regelt
Anhang 3-II Nachweise der Grenzzustände für die Gründungselemente unter Ein
beziehung zyklischer Einwirkungen.
3.3.2 Anforderungen und erforderliche Nachweise
3.3.2.1 Sicherheitsnachweiskonzept und -verfahren, Standsicherheitsniveau
Die geotechnischen Nachweise der Tragsicherheit des Baugrundes, der Gründungselemente
und ihrer Bauteile sind für Offshore-Bauwerke nach den folgenden Grundsätzen zu führen:
• Die Mechanismen der zu erwartenden Baugrund-Bauwerk-Interaktion und ihre Berück
sichtigung in den Nachweisen für die Gründungselemente sind darzustellen.
• Es ist grundsätzlich ein Nachweiskonzept mit charakteristischen Bodenparametern und
Teilsicherheitsbeiwerten auf der Einwirkungsseite und auf der Widerstandsseite (load and
resistance factors) anzuwenden (Nachweisverfahren GEO-2 nach DIN EN 1997). Abwei
chungen sind in begründeten Fällen zulässig (Nachweisverfahren GEO-3 nach DIN EN 1997
o. v.), insbesondere dann, wenn die Baugrund-Bauwerk-Interaktion die eindeutige Tren
nung von Einwirkung und Widerstand nicht zulässt oder wenn Widerstände direkt oder in
direkt von Einwirkungen abhängen (z. B. Scherwiderstände von äußeren Lasten). In diesen
Fällen ist ein vergleichbares Standsicherheitsniveau darzustellen.
• Das verwendete Konzept zur Berücksichtigung der Auswirkungen zyklischer Einwirkungen
in den Nachweisen ist darzustellen.
• Die Anwendbarkeit der verwendeten Nachweisverfahren ist zu belegen. Überschreitungen
der belegten Anwendungsgrenzen sind zu bewerten und zu dokumentieren.
• Soweit anerkannte Nachweisverfahren nicht verfügbar sind und ein eigenes Berechnungs
modell mit Berechnungsverfahren entworfen wird, sind das Modell und das Berechnungs
verfahren prüffähig darzustellen und vollständig zu dokumentieren. Soweit die hiermit
erzielten Berechnungsergebnisse nicht zweifelsfrei sind und für das behandelte Problem
nicht erhebliche Sicherheitsreserven des Objekts gezeigt werden, ist die Anwendbarkeit
des Modells und des Verfahrens an sich und seiner Ansätze im Anwendungsfall durch ein
geeignetes Mess- und Beobachtungsprogramm am Objekt zu verifizieren, diese Messun
gen und Beobachtungen sind notwendiger Bestandteil des Nachweises und zusammen mit
dem Nachweis als solche darzustellen; dieses Vorgehen entspricht der „Beobachtungsme
thode“ gemäß DIN EN 1997 (EC 7), ihre Elemente sind vollständig umzusetzen (s. An
hang 3-IV).
• Abweichungen vom Standsicherheitsniveau gemäß DIN 1054 zur Berücksichtigung der be
sonderen Bedingungen der Offshore-Situation sind grundsätzlich zulässig, sie sind kennt
lich zu machen und zu begründen. Unterschreitungen dieses Standsicherheitsniveaus be
dürfen der Zustimmung des BSFI, dieses kann dazu einen geeigneten Prüfer einschalten.
Bei Verwendung anderer Sicherheitskonzepte und Nachweisverfahren ist die Gleichwertig
keit der Sicherheitsaussage sachverständig darzustellen.