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Teil B - Nachweise und G e n e h m i g u n g s e r f o r d e r n i s s e
grundeigenschaften zu berücksichtigen sind und in denen mangels ihrer Bestimmbarkeit An
nahmen zu Modellparametern zu treffen sind.
Soweit Baugrundverformungen entwurfsrelevant sind, aber nicht mit der erforderlichen Ge
nauigkeit vorausbestimmt werden können, sind die daraus resultierenden Probleme durch
geeignete konstruktive Maßnahmen zu umgehen, wenn die Umstände es erlauben. Ande
renfalls ist die Beobachtungsmethode nach DIN EN 1997 (EC 7) anzuwenden (Anhang 3-IV).
Bei zyklischen Einwirkungen auf Gründungen von Offshore-Bauwerken ist gegenüber ruhen
den sowie veränderlichen Einwirkungen mit einem stark veränderten Gründungstragverhalten
zu rechnen. Für den Entwurf zyklisch beanspruchter Gründungselemente existieren noch
keine allgemein anerkannten oder hinreichend validierten Berechnungsmodelle. Dementspre
chend enthalten die durch den vorliegenden Standard vorgegebenen Regelwerke dazu keine
einheitlichen Regelungen. Für die Anwendung der durch den vorliegenden Standard vorgege
benen Regelwerke auf Offshore-WEA in der AWZ wird der Flandlungsrahmen für Planungen
und Prüfungen in laufenden Antragsverfahren mit den Anwendungshinweisen in den An
hängen 3-I.2, 3-I.3, 3-I.4 und 3-II angegeben.
3.2 Entwicklungsphase
3.2.1 Technische Regelwerke
Die anzuwendenden technischen Regelwerke sind in Abschnitt 3.3.1 aufgeführt.
3.2.2 Anforderungen und erforderliche Nachweise
Die Anforderungen an die geotechnischen Dokumente und die erforderlichen Nachweise in
der Entwicklungsphase sind im Standard Baugrunderkundung geregelt.
3.2.3 Einzureichende Unterlagen für die 1. Freigabe
Den Unterlagen zur Erlangung der 1. Freigabe sind die folgenden geprüften geotechnischen
Dokumente jeweils gemäß dem BSFI Standard Baugrunderkundung beizufügen:
[Dok.-Nr. 310] Geologischer Bericht,
[Dok.-Nr. 311] Baugrundvoruntersuchungsbericht,
[Dok.-Nr. 312] Baugrund- und Gründungsgutachten (Entwicklungsphase)
[Dok.-Nr. 313] Prüfberichtzu den Dok.-Nr. 310, 311 und 312.
3.3 Konstruktionsphase
3.3.1 Technische Regelwerke
3.3.1.1 Vorschriftenhierarchie
Beim Entwurf der Gründungselemente ist nach dem Eurocode 7 vorzugehen; dazu sind die
Normen des DIN in der jeweils jüngsten als Weißdruck veröffentlichten Fassung anzuwen
den. Das BSFI behält sich vor, einzelne Normen oder Teile davon von der Verpflichtung zur
Anwendung auszunehmen.