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Teil B - Nachweise und G e n e h m i g u n g s e r f o r d e r n i s s e
2.6.2 Technische Regelwerke
Grundsätzlich sind folgende technische Regelwerke in ihrer jeweils aktuellen Fassung sowie
der Stand der Technik anzuwenden:
DIN EN ISO 19901-6
DNV-OS-H101
GL-IV-6
API RP 2A-WSD
Erdöl- und Erdgasindustrie - Spezielle Anforderungen für Offshore-
Anlagen - Mariner Betrieb
DNV Offshore Standard, Marine Operation, General
GL Rules for Classification and Construction, IV Industrial Services,
6 Offshore Technology
Recommended Practice for Planning, Design and Construction of
Fixed Offshore Platforms
GL-IV-2
GL Rules and Guidelines, IV Industrial Services, 2 Guideline for the
Certification of Offshore Wind Turbines
DNV-OS-J101 DNV Offshore Standard, Design of Offshore Wind Turbine Structures
DIN EN 1990 Grundlagen der Tragwerksplanung
ISO/DIS 29400 Schiffe und Meerestechnik, Offshore Windenergie - Arbeitsabläufe im
Flafen und auf See
Sollte ein Gerät außerhalb seines üblichen Einsatzbereiches bei Offshore-Tätigkeiten verwendet
werden, so ist die Eignung gemäß Maschinenverordnung zu überprüfen und nachzuweisen.
Bei Abweichungen von den genannten Normen und Regelwerken ist die Zustimmung beim
BSFI zu beantragen.
2.6.3 Anforderungen und erforderliche Nachweise
Die für die Offshore-Arbeiten eingesetzten Geräte, Verfahren oder Materialien haben grund
sätzlich den deutschen und europäischen Normen, Vorschriften u.ä. bezüglich der Sicherheit,
Umweltverträglichkeit usw. zu genügen.
Werden Geräte, Verfahren oder Materialien eingesetzt, die nicht einem anerkannten Standard
entsprechen, so ist eine Zustimmung des BSFI erforderlich. Dabei kann das BSFI geeignete
Sachverständige für die Prüfung hinzuziehen bzw. Nachweise dritter sachverständiger Stellen
anerkennen. Sollte ein Gerät außerhalb des üblichen Einsatzbereiches verwendet werden, ist
die Eignung gemäß Maschinenverordnung zu überprüfen.
Exemplare des Rückbauhandbuches liegen ständig an geeigneten Orten - mindestens je
doch bei der Bauleitung auf See und am Stützpunkt an Land - zur Einsicht bereit.
Für die Rückbauarbeiten ist die Logistik für alle wesentlichen Bauteile und Demontagen vom
Aufstellungsort bis zum Basishafen darzustellen und derart nachzuweisen, dass Gefahren für
Personen, Gerät und Umwelt weitestgehend ausgeschlossen werden können.
Während der Ausführung ist ein Rückbautagebuch zu führen und zur Einsicht bereitzuhalten.
Der Antragsteller hat die Koordinationspflicht zwischen den Behörden, Gewerken und dem
Prüfbeauftragten.