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Full text: Standard Konstruktion

Teil B - Nachweise und G e n e h m i g u n g s e r f o r d e r n i s s e 
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Bei größeren Reparaturen und Komponententausch ist in Anlehnung an die Bedingungen für 
die Errichtung vorzugehen; der Prüfbeauftragte ist einzuschalten. Dieser Vorgang ist durch 
einen entsprechenden Bericht des Genehmigungsinhabers an das BSH abzuschließen. 
Die Betriebsfreigabe grenzt die Aufnahme des Regelbetriebes zur abgeschlossenen Errich 
tung des Bauwerks ab. 
2.5.2 Technische Regelwerke 
Grundsätzlich sind u.a. folgende technische Regelwerke in Anlehnung an die Errichtung in 
ihrer jeweils aktuellen Fassung, sowie der Stand der Technik anzuwenden: 
DIN EN ISO 19901-6 Erdöl- und Erdgasindustrie - Spezielle Anforderungen für Offshore- 
Anlagen - Mariner Betrieb 
DIN EN 1990 Grundlagen der Tragwerksplanung 
DNV-OS-H101 Marine Operation, General 
GL-IV-6 GL Rules for Classification and Construction, IV Industrial Services, 
6 Offshore Technology 
API RP 2A-WSD Recommend Practice for Planning, Design and Construction of Fixed 
Offshore Platforms 
GL-IV-2 
GL Rules and Guidelines, IV Industrial Services, 2 Guideline for the 
Certification of Offshore Wind Turbines 
ISO/DIS 29400 Schiffe und Meerestechnik, Offshore Windenergie - Arbeitsabläufe im 
Flafen und auf See 
Sollte ein Gerät außerhalb des üblichen Einsatzbereiches verwendet werden, so ist die Eig 
nung gemäß Maschinenverordnung zu überprüfen und nachzuweisen. 
Abweichungen von den genannten deutschen und internationalen Normen und Richtlinien 
sind beim BSFI zu beantragen. 
2.5.3 Anforderungen und erforderliche Nachweise 
Während des Betriebes der Offshore-Bauwerke ist durch den Genehmigungsinhaber für die 
Integrität des Bauwerkes und einer möglichst geringen Einwirkung der Errichtung auf die Um 
welt zu sorgen. Um dies zu gewährleisten, müssen während der Lebenszeit des Bauwerkes 
die Strukturen und Komponenten wiederkehrend nach Prüf- und Inspektionsplan und ereigni 
sorientierten Abständen von einem unabhängigen Dritten im Rahmen der WKP inspiziert und 
geprüft werden (s. Kapitel 1.3.5, 4.5 und 5.5.3). 
Welche Teile der Tragstruktur jeweils geprüft werden müssen, hängt vom Strukturtyp ab. Hier 
bei muss z. B. zwischen Beton- und Stahlkonstruktion unterschieden werden. 
Für die Wiederkehrenden Prüfungen ist auf der Grundlage der technischen Unterlagen eine Ob 
jekt- und standortspezifische Checkliste (Prüf- und Inspektionsplan) zu erstellen, die ebenso Ob 
jekt- und standortbezogene Bewertungskriterien enthält. Für den Prüf- und Inspektionsplan sind 
im Wesentlichen die für die Standsicherheit relevanten Teile der Struktur zu berücksichtigen. 
Die Mindestanforderungen an die Wiederkehrenden Prüfungen bezüglich der tragenden Struk 
turen sind in Tabelle 2-1 aufgelistet.
	        
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