Teil B - Nachweise und G e n e h m i g u n g s e r f o r d e r n i s s e
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Bei größeren Reparaturen und Komponententausch ist in Anlehnung an die Bedingungen für
die Errichtung vorzugehen; der Prüfbeauftragte ist einzuschalten. Dieser Vorgang ist durch
einen entsprechenden Bericht des Genehmigungsinhabers an das BSH abzuschließen.
Die Betriebsfreigabe grenzt die Aufnahme des Regelbetriebes zur abgeschlossenen Errich
tung des Bauwerks ab.
2.5.2 Technische Regelwerke
Grundsätzlich sind u.a. folgende technische Regelwerke in Anlehnung an die Errichtung in
ihrer jeweils aktuellen Fassung, sowie der Stand der Technik anzuwenden:
DIN EN ISO 19901-6 Erdöl- und Erdgasindustrie - Spezielle Anforderungen für Offshore-
Anlagen - Mariner Betrieb
DIN EN 1990 Grundlagen der Tragwerksplanung
DNV-OS-H101 Marine Operation, General
GL-IV-6 GL Rules for Classification and Construction, IV Industrial Services,
6 Offshore Technology
API RP 2A-WSD Recommend Practice for Planning, Design and Construction of Fixed
Offshore Platforms
GL-IV-2
GL Rules and Guidelines, IV Industrial Services, 2 Guideline for the
Certification of Offshore Wind Turbines
ISO/DIS 29400 Schiffe und Meerestechnik, Offshore Windenergie - Arbeitsabläufe im
Flafen und auf See
Sollte ein Gerät außerhalb des üblichen Einsatzbereiches verwendet werden, so ist die Eig
nung gemäß Maschinenverordnung zu überprüfen und nachzuweisen.
Abweichungen von den genannten deutschen und internationalen Normen und Richtlinien
sind beim BSFI zu beantragen.
2.5.3 Anforderungen und erforderliche Nachweise
Während des Betriebes der Offshore-Bauwerke ist durch den Genehmigungsinhaber für die
Integrität des Bauwerkes und einer möglichst geringen Einwirkung der Errichtung auf die Um
welt zu sorgen. Um dies zu gewährleisten, müssen während der Lebenszeit des Bauwerkes
die Strukturen und Komponenten wiederkehrend nach Prüf- und Inspektionsplan und ereigni
sorientierten Abständen von einem unabhängigen Dritten im Rahmen der WKP inspiziert und
geprüft werden (s. Kapitel 1.3.5, 4.5 und 5.5.3).
Welche Teile der Tragstruktur jeweils geprüft werden müssen, hängt vom Strukturtyp ab. Hier
bei muss z. B. zwischen Beton- und Stahlkonstruktion unterschieden werden.
Für die Wiederkehrenden Prüfungen ist auf der Grundlage der technischen Unterlagen eine Ob
jekt- und standortspezifische Checkliste (Prüf- und Inspektionsplan) zu erstellen, die ebenso Ob
jekt- und standortbezogene Bewertungskriterien enthält. Für den Prüf- und Inspektionsplan sind
im Wesentlichen die für die Standsicherheit relevanten Teile der Struktur zu berücksichtigen.
Die Mindestanforderungen an die Wiederkehrenden Prüfungen bezüglich der tragenden Struk
turen sind in Tabelle 2-1 aufgelistet.