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Teil B - Nachweise und G e n e h m i g u n g s e r f o r d e r n i s s e
2 Tragstrukturen
2.1 Vorbemerkungen
In Bezug auf die verwendeten Materialien (Beton, Betonstahl, Spannstahl, Stahl usw.) sind die
allgemeinen Materialkennwerte, insbesondere die Festigkeits- und Zähigkeitseigenschaften
aufzuführen. Grundsätzlich sind für die tragenden Bauteile (Primär- und Sekundärstruktur) all
gemein zugelassene Baustoffe entsprechend der Liste der geregelten Bauprodukte zu ver
wenden, sofern nicht zusätzliche Regelungen im BSH Standard aufgenommen sind (z. B.
Stahlsortenwahl nach Anhang 5). Werden im Ausnahmefall nicht geregelte Produkte verwen
det (z.B. Grouting), ist eine „Zustimmung im EinzelfaN“ (ZiE) durch die Zulassungsbehörde
erforderlich (siehe Anhang 2). Dazu können durch das BSH geeignete Prüfsachverständige
zur Beurteilung des betrachteten Bauprodukts eingeschaltet werden. Die Verwendung nicht
geregelter Bauprodukte ist durch den Antragsteller frühzeitig anzuzeigen.
Sofern neben bewährten Korrosionsschutzsystemen neuartige Produkte oder Verfahren den
Nachweis der Dauerhaftigkeit und Schadstofffreiheit erbringen und den ordnungsgemäßen
Zweck darstellen können, ist ihre Verwendung im Zuge eines Offshore-Tests an Nebenanla
gen wie z.B. Messmasten zweckmäßig und zulässig, um die Weiterentwicklung der Korro
sionsschutzsysteme zu fördern.
Dabei ist folgendermaßen vorzugehen:
1. Vorlage eines Konzepts zur Durchführung der Prüfung abweichend von den unter Kapi
tel 2.3.1 aufgeführten Regelwerken,
2. Nachweis der entsprechenden Prüfung durch eine geeignete Institution (z. B. BAW) unter
Darlegung der Vorgehensweise, des Umfangs und der Ergebnisse der Prüfung sowie ggf.
Auflagen aus der Prüfung und
3. Vorlage der Stellungnahme des Prüfbeauftragten.
Die unter Kapitel 2.4.2.1 genannten Anforderungen an die Fertigungsüberwachung gelten
ebenfalls für Gründungselemente und tragende Komponenten der Betriebsstruktur.
Für Offshore-Tragstrukturen werden durch die Lage der zu prüfenden Teile und deren unter
schiedliche Qualität (z. B. konstruktive Sicherheitsfaktoren) unterschiedliche Prüfintervalle
(s. Tabelle 2-1) zu Grunde gelegt. Basierend auf den Prüf- und Inspektionsergebnissen kön
nen diese Prüfintervalle nach einer entsprechenden Laufzeit und Häufigkeit der Prüfung durch
einen Antrag auf Abweichung angepasst werden. Ausgenommen sind Intervalle, die gesetzli
chen Bestimmungen oder Verordnungen unterliegen. Folgende Bereiche sind mindestens bei
jeder Wiederkehrenden Prüfung einer Offshore-Tragstruktur zu erfassen:
• alle lasttragenden Strukturelemente, die maßgeblich für die Standsicherheit wichtig sind,
• andere Tragelemente die für die Standsicherheit maßgeblich sind (z. B. strukturelle Bolzen),
• die Meeresbodenbeschaffenheit (z.B. Kolkbildung),
• mariner Bewuchs und
• der Korrosionsschutz (Beschichtungen und Anoden).
Welche Teile der Tragstruktur jeweils geprüft werden müssen, hängt vom Strukturtyp ab. Hierbei
muss z.B. zwischen Beton- und Stahlkonstruktion unterschieden werden. Im Prüf- und Inspek
tionsplan sind nur die für die Standsicherheit der Tragstruktur relevanten Teile zu berücksichtigen.