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Full text: Standard Konstruktion

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Teil B - Nachweise und G e n e h m i g u n g s e r f o r d e r n i s s e 
2 Tragstrukturen 
2.1 Vorbemerkungen 
In Bezug auf die verwendeten Materialien (Beton, Betonstahl, Spannstahl, Stahl usw.) sind die 
allgemeinen Materialkennwerte, insbesondere die Festigkeits- und Zähigkeitseigenschaften 
aufzuführen. Grundsätzlich sind für die tragenden Bauteile (Primär- und Sekundärstruktur) all 
gemein zugelassene Baustoffe entsprechend der Liste der geregelten Bauprodukte zu ver 
wenden, sofern nicht zusätzliche Regelungen im BSH Standard aufgenommen sind (z. B. 
Stahlsortenwahl nach Anhang 5). Werden im Ausnahmefall nicht geregelte Produkte verwen 
det (z.B. Grouting), ist eine „Zustimmung im EinzelfaN“ (ZiE) durch die Zulassungsbehörde 
erforderlich (siehe Anhang 2). Dazu können durch das BSH geeignete Prüfsachverständige 
zur Beurteilung des betrachteten Bauprodukts eingeschaltet werden. Die Verwendung nicht 
geregelter Bauprodukte ist durch den Antragsteller frühzeitig anzuzeigen. 
Sofern neben bewährten Korrosionsschutzsystemen neuartige Produkte oder Verfahren den 
Nachweis der Dauerhaftigkeit und Schadstofffreiheit erbringen und den ordnungsgemäßen 
Zweck darstellen können, ist ihre Verwendung im Zuge eines Offshore-Tests an Nebenanla 
gen wie z.B. Messmasten zweckmäßig und zulässig, um die Weiterentwicklung der Korro 
sionsschutzsysteme zu fördern. 
Dabei ist folgendermaßen vorzugehen: 
1. Vorlage eines Konzepts zur Durchführung der Prüfung abweichend von den unter Kapi 
tel 2.3.1 aufgeführten Regelwerken, 
2. Nachweis der entsprechenden Prüfung durch eine geeignete Institution (z. B. BAW) unter 
Darlegung der Vorgehensweise, des Umfangs und der Ergebnisse der Prüfung sowie ggf. 
Auflagen aus der Prüfung und 
3. Vorlage der Stellungnahme des Prüfbeauftragten. 
Die unter Kapitel 2.4.2.1 genannten Anforderungen an die Fertigungsüberwachung gelten 
ebenfalls für Gründungselemente und tragende Komponenten der Betriebsstruktur. 
Für Offshore-Tragstrukturen werden durch die Lage der zu prüfenden Teile und deren unter 
schiedliche Qualität (z. B. konstruktive Sicherheitsfaktoren) unterschiedliche Prüfintervalle 
(s. Tabelle 2-1) zu Grunde gelegt. Basierend auf den Prüf- und Inspektionsergebnissen kön 
nen diese Prüfintervalle nach einer entsprechenden Laufzeit und Häufigkeit der Prüfung durch 
einen Antrag auf Abweichung angepasst werden. Ausgenommen sind Intervalle, die gesetzli 
chen Bestimmungen oder Verordnungen unterliegen. Folgende Bereiche sind mindestens bei 
jeder Wiederkehrenden Prüfung einer Offshore-Tragstruktur zu erfassen: 
• alle lasttragenden Strukturelemente, die maßgeblich für die Standsicherheit wichtig sind, 
• andere Tragelemente die für die Standsicherheit maßgeblich sind (z. B. strukturelle Bolzen), 
• die Meeresbodenbeschaffenheit (z.B. Kolkbildung), 
• mariner Bewuchs und 
• der Korrosionsschutz (Beschichtungen und Anoden). 
Welche Teile der Tragstruktur jeweils geprüft werden müssen, hängt vom Strukturtyp ab. Hierbei 
muss z.B. zwischen Beton- und Stahlkonstruktion unterschieden werden. Im Prüf- und Inspek 
tionsplan sind nur die für die Standsicherheit der Tragstruktur relevanten Teile zu berücksichtigen.
	        
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