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Volltext : Standard Konstruktion

Teil  B  -  Nachweise  und  G  e  n  e  h  m  i  g  u  n  g  s  e  r  f  o  r  d  e  r  n  i  s  s  e

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passt  werden.  Ausgenommen  sind  Intervalle,  die  gesetzlichen  Bestimmungen  oder  Verordnungen ­
  unterliegen.
Folgende  Bereiche  sind  mindestens  bei  jeder  Wiederkehrenden  Prüfung  einer  Offshore-Struktur
  zu  erfassen:
•  alle  lasttragenden  Strukturelemente  der  Offshore-Struktur,  die  maßgeblich  für  die  Standsicherheit ­
  wichtig  sind,
•  andere  Tragelemente  die  für  die  Standsicherheit  maßgeblich  sind  (z.  B.  strukturelle  Bolzen),
•  Meeresbodenbeschaffenheit,
•  mariner  Bewuchs  und
•  Korrosionsschutz  (Beschichtungen  und  Anoden).
Welche  Teile  der  Tragstruktur  jeweils  geprüft  werden  müssen,  hängt  vom  Strukturtyp  ab.  Hierbei ­
  muss  z.  B.  zwischen  Beton-  und  Stahlkonstruktion  unterschieden  werden.  Im  Prüf-  und
Inspektionsplan  sind  nur  die  für  die  Standsicherheit  des  Gesamtbauwerks  relevanten  Teile  der
Struktur  zu  berücksichtigen.
Im  Hinblick  auf  die  Tragstruktur  sind  die  folgenden  Unterlagen  beim  Prüfbeauftragten  einzureichen: ­

•  Prüf-  und  Inspektionsplan,  sowie
•  Berichte  über  die  zuletzt  durchgeführten  Prüfungen  (Überwachungsberichte)
Für  die  Ausrüstung,  welche  Auswirkungen  auf  die  strukturelle  Integrität  der  Tragstruktur  hat,
sind  die  folgenden  Unterlagen  beim  Prüfbeauftragten  einzureichen:
•  Wartungsnachweise,
•  Betriebsbücher  der  zu  prüfenden  technischen  Anlagen,
•  Technische  Unterlagen  und
•  Berichte  der  zuletzt  durchgeführten  Prüfungen  (Überwachungsberichte).
Prüf-  und  Inspektionsberichte  sowie  -nachweise  sind  über  die  gesamte  Lebensdauer  der
Offshore-Bauwerke  zu  archivieren.

1.3.6  Rückbauphase
Rechtzeitig  vor  dem  Ende  der  Betriebsphase  ist  eine  Rückbauplanung  zu  erstellen,  die  auf
dem  im  Rahmen  der  Konstruktionsbewertung  geprüften  Rückbaukonzept  aufbaut.
Soweit  der  Stand  der  Technik  zwischen  der  Konstruktionsphase  und  dem  Ende  der  Betriebsphase ­
  weiterentwickelt  wurde,  so  sind  Anpassungen  der  Rückbauplanung  an  den  aktuellen
Stand  der  Technik  vorzunehmen.  Die  mit  dem  Prüfbeauftragten  abgestimmte  Rückbauplanung ­
  ist  der  Zulassungsbehörde  vorzulegen,  die  sich  die  Plausibilitätsprüfung  vorbehält.
Die  Realisierung  der  Rückbauplanung  erfolgt  mit  begleitender  Detailprüfung  und  Überwachung ­
  durch  den  Prüf  beauftragten.  Der  erfolgreiche  Abschluss  der  Rückbauphase  wird  mit
einer  Konformitätsbescheinigung  dokumentiert,  die  die  einzelnen  Inspektionsberichte  zusammenfasst ­
  und  die  der  Zulassungsbehörde  vorzulegen  ist.  Die  Rückbauphase  endet  mit  der
Erklärung  des  Abschlusses  der  Maßnahme  durch  die  Zulassungsbehörde.
            
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