Teil B - Nachweise und G e n e h m i g u n g s e r f o r d e r n i s s e
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1.3.4 Ausführungsphase
Die Ausführungsphase unterteilt sich in die Abschnitte Fertigung, Transport, Errichtung sowie
Inbetriebnahme, die von einem Prüfbeauftragten durch unabhängige Inspektionen dokumen
tiert und überwacht werden.
Am Ende eines jeden Abschnitts wird vom Prüfbeauftragten eine Konformitätsbescheinigung
ausgestellt, welche die Inspektionsberichte zusammenfasst. Mit der Konformitätsbescheini
gung zur Inbetriebnahmeüberwachung und bei Vorlage aller notwendigen Konformitätsbe
scheinigungen wird das Projektzertifikat ausgestellt.
Die Überwachungsleistungen beauftragt der Antragsteller, sie erfolgen durch den Prüfbeauf
tragten und dienen der Sicherstellung, dass die konstruktiven Anforderungen und Vorgaben
aus Konstruktionsunterlagen und den zugrunde liegenden Normen und Richtlinien an Ferti
gung, Transport, Lagerung, Errichtung, Inbetriebnahme und Betrieb erfüllt werden.
Zwischen Antragsteller, Flersteller(n) und Prüfbeauftragtem ist im Vorfeld ein Überwachungs
plan abzustimmen. Dieser ist der Zulassungsbehörde in geprüfter Form vor Fertigungsbeginn
im Rahmen der Konstruktionsphase vorzulegen. Im Überwachungsplan ist festzulegen, wel
che Bauteile zu überwachen sind und welcher Stichprobenumfang zu wählen ist. Hierbei sind
in jedem Fall die Komponenten und Bauteile zu berücksichtigen, deren Versagen die struktu
relle Integrität des gesamten Offshore-Bauwerkes gefährden können (s.a. Kapitel 2.4.2.1).
Die Qualifikation der jeweiligen Fertigungsstätten ist vor Beginn der Fertigung zu prüfen.
Der Überwachungsplan für die Fertigungsstätten der Flauptkomponenten basiert auf einem
Erstaudit des Prüf beauftragten, das vor Beginn der Fertigung durchzuführen ist und eine Beur
teilung der Fertigungsstätte im Hinblick auf die Erreichung der Fertigungsqualität beinhaltet.
Im Detail sind die jeweils geltenden Normen und Richtlinien sowie die geprüften Ausführungs
unterlagen zu berücksichtigen. Die besonderen Anforderungen des Einsatzortes „Offshore“
sind insbesondere für alle qualitätssichernden Maßnahmen zu berücksichtigen.
Die Planung der Ausführung für den Errichtungsprozess umfasst die Vorgänge der Verladung,
des Transportes und der Installation von der Kaianlage des Basishafens bis zur Lokation auf
See. Die Schnittstellen zur Konstruktion der Komponenten sind durch den Antragsteller zu
gewährleisten.
Die Errichtung (im Sinne dieses Standards) beginnt mit der physischen Umsetzung des Wind
parks in Form der Ausbringung der Gründungselemente und der Unterstrukturen und endet
mit dem Beginn der Inbetriebnahme.
Zur Beantragung der 3. Freigabe ist das Errichtungshandbuch (s. Kapitel 2.3.4) vorzulegen.
Dieses muss für das Offshore-Bauwerk sowie für Seekabel mindestens 3 Monate vor Beginn
der Arbeiten eingereicht werden.
Der Antragsteller ist als Aufsteller für das Errichtungshandbuch und dessen Aktualisierung im
Vollzugsverfahren sowie für die Konformität mit den ermittelten standortspezifischen Daten,
deren Auslegung, speziell für Baugrund und Umwelt, dem standortspezifischen Design und
den Prüfrichtlinien bis zur tatsächlichen Errichtung uneingeschränkt verantwortlich.
Der elektrische Anschluss des parkinternen Seekabels an die elektrische Infrastruktur der
Offshore-WEA bzw. des stromabführenden Seekabels an die jeweilige Offshore-Station unter
liegt nicht mehr der Dokumentation im Errichtungshandbuch.