Teil A - Allgemeines
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ist grundsätzlich nicht gestattet. Die Kombination oder die gegenseitige Ergänzung unter
schiedlicher oder konkurrierender Regelwerke oder von einzelnen Bestimmungen daraus be
darf in jedem Fall einer sachverständigen Zulässigkeitsanalyse und -bewertung. Die Normen
hierarchie der Nachweisführung ist frühzeitig - in der Regel mit den Dokumenten für die
1. Freigabe - festzulegen und darzulegen.
3 Abweichungen und Ergänzungen
Es ist nach den Eurocodes vorzugehen; dazu sind die Normen des DIN in der jeweils jüngsten
als Weißdruck veröffentlichten Fassung anzuwenden. Die Zulassungsbehörde behält sich vor,
einzelne Normen oder Teile davon von der Verpflichtung zur Anwendung auszunehmen.
Abweichungen von den hier geregelten Vorgaben und Anforderungen sind möglich, soweit
diese aufgrund neuerer Erkenntnisse allgemein oder aufgrund der vorhabenspezifischen Be
sonderheiten erforderlich oder den genannten Schutzzwecken in mindestens gleichwertiger
Weise zu dienen geeignet sind. Sie sind kenntlich zu machen und gegenüber der Zulassungs
behörde bezüglich ihrer Gleichwertigkeit zu begründen. Die Zulassungsbehörde behält sich
eine Zustimmung zu Abweichungs- oder Ergänzungsanträgen vor und kann dazu geeignete
Prüfer einschalten.
Der Antrag auf Abweichung ist vom Antragsteller bzw. Genehmigungsinhaber so frühzeitig zu
stellen, dass eine Entscheidung mit beigefügten Maßgaben zeitlich in den geplanten Projekt
verlauf integriert werden kann. Auf Abweichungen ist besonders hinzuweisen; sie sind zu be
gründen und durch den Prüfbeauftragten zu bewerten.
Über die Zulässigkeit der Abweichungen im Einzelfall entscheidet die Zulassungsbehörde, die
sich dabei ausdrücklich vorbehält, auf Kosten des Antragstellers eine Begutachtung durch
geeignete Gutachter zu veranlassen.
Die in den jeweiligen Kapiteln genannten Normen sind durch weitere Regelwerke, Richtlinien
und Empfehlungen zu ergänzen, soweit sie Aspekte der Bemessung von Gründungselemen
ten und Trag Strukturen für Offshore-Bauwerke nicht berücksichtigen.
Weitere technische Regelwerke können in ihrer jeweils aktuellen Fassung ergänzend dort hin
zugezogen werden, wo die o. g. Vorschriften keine Regelungen treffen oder wo sie aus Grün
den der Besonderheit von Offshore-Bauwerken zur Nutzung der Windenergie nicht oder nicht
zweckmäßig anwendbar sind.
Zur Anwendung von Regelwerken, die Offshore-spezifische Abweichungen von und Ergän
zungen zu genannten deutschen und europäischen Normen in den jeweiligen Kapiteln enthal
ten, gelten im Einzelnen die folgenden prozeduralen Grundsätze:
• Abweichungen sind bei der Zulassungsbehörde zu beantragen, detailliert darzustellen, zu
begründen und benötigen eine Aussage zur Gleichwertigkeit des gewählten Vorgehens mit
den Vorgaben des Standards. Der Abweichungsantrag ist durch den Prüfbeauftragten zu
bewerten.
• Ergänzungen sind bei der Zulassungsbehörde zu beantragen, detailliert darzustellen, zu
begründen und benötigen eine sachverständige Zulässigkeitsanalyse. Der Ergänzungs
antrag ist durch den Prüfbeauftragten zu bewerten.