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Full text: Standard Konstruktion

Teil A - Allgemeines 
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ist grundsätzlich nicht gestattet. Die Kombination oder die gegenseitige Ergänzung unter 
schiedlicher oder konkurrierender Regelwerke oder von einzelnen Bestimmungen daraus be 
darf in jedem Fall einer sachverständigen Zulässigkeitsanalyse und -bewertung. Die Normen 
hierarchie der Nachweisführung ist frühzeitig - in der Regel mit den Dokumenten für die 
1. Freigabe - festzulegen und darzulegen. 
3 Abweichungen und Ergänzungen 
Es ist nach den Eurocodes vorzugehen; dazu sind die Normen des DIN in der jeweils jüngsten 
als Weißdruck veröffentlichten Fassung anzuwenden. Die Zulassungsbehörde behält sich vor, 
einzelne Normen oder Teile davon von der Verpflichtung zur Anwendung auszunehmen. 
Abweichungen von den hier geregelten Vorgaben und Anforderungen sind möglich, soweit 
diese aufgrund neuerer Erkenntnisse allgemein oder aufgrund der vorhabenspezifischen Be 
sonderheiten erforderlich oder den genannten Schutzzwecken in mindestens gleichwertiger 
Weise zu dienen geeignet sind. Sie sind kenntlich zu machen und gegenüber der Zulassungs 
behörde bezüglich ihrer Gleichwertigkeit zu begründen. Die Zulassungsbehörde behält sich 
eine Zustimmung zu Abweichungs- oder Ergänzungsanträgen vor und kann dazu geeignete 
Prüfer einschalten. 
Der Antrag auf Abweichung ist vom Antragsteller bzw. Genehmigungsinhaber so frühzeitig zu 
stellen, dass eine Entscheidung mit beigefügten Maßgaben zeitlich in den geplanten Projekt 
verlauf integriert werden kann. Auf Abweichungen ist besonders hinzuweisen; sie sind zu be 
gründen und durch den Prüfbeauftragten zu bewerten. 
Über die Zulässigkeit der Abweichungen im Einzelfall entscheidet die Zulassungsbehörde, die 
sich dabei ausdrücklich vorbehält, auf Kosten des Antragstellers eine Begutachtung durch 
geeignete Gutachter zu veranlassen. 
Die in den jeweiligen Kapiteln genannten Normen sind durch weitere Regelwerke, Richtlinien 
und Empfehlungen zu ergänzen, soweit sie Aspekte der Bemessung von Gründungselemen 
ten und Trag Strukturen für Offshore-Bauwerke nicht berücksichtigen. 
Weitere technische Regelwerke können in ihrer jeweils aktuellen Fassung ergänzend dort hin 
zugezogen werden, wo die o. g. Vorschriften keine Regelungen treffen oder wo sie aus Grün 
den der Besonderheit von Offshore-Bauwerken zur Nutzung der Windenergie nicht oder nicht 
zweckmäßig anwendbar sind. 
Zur Anwendung von Regelwerken, die Offshore-spezifische Abweichungen von und Ergän 
zungen zu genannten deutschen und europäischen Normen in den jeweiligen Kapiteln enthal 
ten, gelten im Einzelnen die folgenden prozeduralen Grundsätze: 
• Abweichungen sind bei der Zulassungsbehörde zu beantragen, detailliert darzustellen, zu 
begründen und benötigen eine Aussage zur Gleichwertigkeit des gewählten Vorgehens mit 
den Vorgaben des Standards. Der Abweichungsantrag ist durch den Prüfbeauftragten zu 
bewerten. 
• Ergänzungen sind bei der Zulassungsbehörde zu beantragen, detailliert darzustellen, zu 
begründen und benötigen eine sachverständige Zulässigkeitsanalyse. Der Ergänzungs 
antrag ist durch den Prüfbeauftragten zu bewerten.
	        
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